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Nutzung von sozialen Netzwerken durch Unternehmen vor dem Aus?

Am 30.12.2019 kündigte der Lan­des­be­auf­tragte für Da­ten­schutz und In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit Ba­den-Würt­tem­berg (LfDI BW) an, sei­nen Twit­ter-Ac­count am 31.1.2020 zu löschen. Begründet hat er dies da­mit, dass die gängi­gen Platt­for­men rechts­wid­rig Nut­zer­da­ten sam­meln und die Ac­count-In­ha­ber als ge­mein­same Ver­ant­wort­li­che da­mit eben­falls die Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DS­GVO) ver­let­zen.

Da­her dürfen die Auf­sichts­behörden selbst der­ar­tige Platt­for­men nicht nut­zen. Dies gilt aber auch für an­dere Behörden und Un­ter­neh­men, auf die die Auf­sichts­behörde in na­her Zu­kunft zu­ge­hen will.

Nutzung von sozialen Netzwerken durch Unternehmen vor dem Aus?© Thinkstock

An­lass für die Ankündi­gung des LfDI BW, das so­ziale Netz­werk Twit­ter künf­tig nicht mehr zu nut­zen, sind Ur­teile des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH) und des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG). Mit Ur­teil vom 5.6.2018 (Rs. C-210/16) hat der EuGH ent­schie­den, dass ne­ben dem Be­trei­ber des so­zia­len Netz­werks auch der Be­trei­ber ei­ner Fan­page in die­sem Netz­werk für die Da­ten­ver­ar­bei­tung durch den Be­trei­ber des so­zia­len Netz­wer­kes ver­ant­wort­lich ist. Fan­pa­ges sind, nach dem Verständ­nis des EuGH, Be­nut­zer­kon­ten, die so­wohl von Pri­vat­per­so­nen als auch von Un­ter­neh­men ein­ge­rich­tet wer­den können. Der Fan­page-An­bie­ter kann die Fan­page dazu be­nut­zen, sich den Nut­zern die­ses so­zia­len Netz­werks zu präsen­tie­ren und Äußerun­gen al­ler Art in den Me­dien- und Mei­nungs­markt ein­zu­brin­gen. Über die Rechtmäßig­keit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten der Be­su­cher ei­ner Fa­ce­book-Fan­page hat der EuGH keine Aus­sage ge­trof­fen. Die­ser Ent­schei­dung hat sich das BVerwG mit Ur­teil vom 11.9.2019 (Az. 6 C 15/18) an­ge­schlos­sen und ent­schie­den, dass eine Auf­sichts­behörde auch ge­genüber dem Be­trei­ber ei­ner Fan­page an­ord­nen darf, diese zu de­ak­ti­vie­ren.

Zur Rechtmäßig­keit des Be­triebs von Fan­pa­ges in den so­zia­len Me­dien hat die Da­ten­schutz­kon­fe­renz, ein Gre­mium aus den Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten und dem Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten, in Re­ak­tion auf das Ur­teil des EuGH in ei­ner Po­si­tio­nie­rung vom 1.4.2019 aus­geführt, dass ein da­ten­schutz­kon­for­mer Be­trieb von Fan­pa­ges der­zeit nicht möglich ist. Denn ohne Kennt­nis der Ver­ar­bei­tungstätig­kei­ten, die der ei­ge­nen Ver­ant­wor­tung un­ter­lie­gen, ist der Ver­ant­wort­li­che nicht in der Lage zu be­wer­ten, ob die Ver­ar­bei­tungstätig­kei­ten rechts­kon­form durch­geführt wer­den. Zwei­fel ge­hen zu Las­ten der Ver­ant­wort­li­chen.

Der LfDI BW hat an­gekündigt, mit Behörden und Un­ter­neh­men Ge­spräche zu führen und ggf. Ver­war­nun­gen aus­zu­spre­chen oder die Ab­schal­tung des Ac­counts an­zu­ord­nen. Ne­ben die­sen Maßnah­men verfügen die Auf­sichts­behörden seit In­kraft­tre­ten der DS­GVO über wei­tere Un­ter­su­chungs- und Auf­sichts­be­fug­nisse. Dies sind z. B. die Verhängung von Ver­bo­ten oder Bußgel­dern. Von der Möglich­keit, Bußgelder zu verhängen, ma­chen die Auf­sichts­behörden zu­neh­mend Ge­brauch. Bei Verstößen ge­gen die Vor­ga­ben der DS­GVO dro­hen Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des ge­sam­ten welt­weit er­ziel­ten Jah­res­um­sat­zes oder bis zu 20 Mio. Euro, je nach­dem, wel­cher Be­trag höher ist.

Un­klar bleibt der­weil, wel­che Maßnah­men des LfDI BW kon­kret zu befürch­ten sind. Auch ist nicht geklärt, wie an­dere Behörden mit Fan­pa­ges um­ge­hen wer­den. Denn die Auf­fas­sung des LfDI BW fin­det teil­weise deut­li­chen Wi­der­spruch. Un­ter Da­ten­schützern wird dis­ku­tiert, ob sich das Ur­teil des BVerwG über­haupt auf Twit­ter und an­dere Platt­for­men über­tra­gen lässt. Die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten un­ter­scheide sich bei je­dem Be­trei­ber. Die bloße Nut­zung ei­nes so­zia­len Netz­wer­kes sei zu­dem nicht mit dem Be­trieb ei­ner Fan­page gleich­zu­set­zen. Wei­ter wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass auch für Fa­ce­book-Fan­pa­ges die Rechts­wid­rig­keit der Da­ten­ver­ar­bei­tung noch nicht fest­steht. Auch an­dere Behörden wer­den den Be­trieb ih­rer Kanäle in den so­zia­len Me­dien in­des nicht ein­stel­len. Die französi­sche Da­ten­schutz­behörde kündigte am 14.1.2020 an, in Zu­kunft eine Seite auf der Platt­form Red­dit zu be­trei­ben.

Zu­letzt ist der Ankündi­gung des LfDI BW zu ent­neh­men, dass er zunächst mit an­de­ren Behörden und erst im An­schluss mit Un­ter­neh­men Ge­spräche führen wird. Es bleibt ab­zu­war­ten, wel­che Maßnah­men der LfDI BW ge­genüber den Behörden er­grei­fen wird. Un­ter­neh­men, die wei­ter­hin die Kanäle der so­zia­len Me­dien nut­zen möch­ten, sollte sich in je­dem Fall um höchste Trans­pa­renz bei der Da­ten­ver­ar­bei­tung bemühen und be­ob­ach­ten, ob die zuständige Behörde sich der Auf­fas­sung des LfDI BW an­schließt.

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