Der Kläger ist der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer. Er begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom Spitzenverband, der Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine Tätigkeit befürwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der Kläger war früher Sportsoldat, wurde aber aus dem Soldatenverhältnis entlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte. Robin Szolkowy darf nicht mehr Sportsoldat sein, weil er an dem Kläger als Trainer festhält. Die Beklagte will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen, das Brandenburgische Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers mit der Begründung stattgegeben, das Verhalten der Beklagten stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Klägers dar.
Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zurückgewiesen.