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BGH bestätigt Verurteilung der Bundesrepublik im Fall Ingo Steuer

Urteil des BGH vom 15. Mai 2012 – VI ZR 117/11
Der Kläger ist der Eis­kunst­lauf­trai­ner Ingo Steuer. Er be­gehrt mit der vor­lie­gen­den Klage, die be­klagte Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu ver­ur­tei­len, ihn als Eis­kunst­lauf­trai­ner von Sol­da­ten der Sportförder­gruppe, Dis­zi­plin Paar­lauf, zu dul­den, so­fern Sport­sol­da­ten ihn als Trai­ner ha­ben oder wählen, er vom Spit­zen­ver­band, der Deut­schen Eis­lauf-Union, be­auf­tragt ist und der Deut­sche Olym­pi­sche Sport­bund seine Tätig­keit befürwor­tet. Er trai­niert seit meh­re­ren Jah­ren Al­jona Sa­vchenko und Ro­bin Szol­kowy, die zwi­schen 2004 und 2011 zahl­rei­che na­tio­nale und in­ter­na­tio­nale Er­folge im Eis­kunst­paar­lauf er­ziel­ten. Der Kläger war früher Sport­sol­dat, wurde aber aus dem Sol­da­ten­verhält­nis ent­las­sen, nach­dem sich her­aus­ge­stellt hatte, dass er bei sei­ner Ein­stel­lung Fra­gen nach ei­ner Tätig­keit für das Mi­nis­te­rium für Staats­si­cher­heit der ehe­ma­li­gen DDR wahr­heits­wid­rig un­zu­tref­fend be­ant­wor­tet hatte. Ro­bin Szol­kowy darf nicht mehr Sport­sol­dat sein, weil er an dem Kläger als Trai­ner festhält. Die Be­klagte will nicht dul­den, dass Sport­ler, die von dem Kläger trai­niert wer­den, Sport­sol­da­ten sind. Darin sieht der Kläger eine Be­einträch­ti­gung sei­ner Tätig­keit als frei­be­ruf­li­cher Trai­ner.
Das Land­ge­richt Frank­furt (Oder) hat die Klage ab­ge­wie­sen, das Bran­den­bur­gi­sche Ober­lan­des­ge­richt hat ihr auf die Be­ru­fung des Klägers mit der Begründung statt­ge­ge­ben, das Ver­hal­ten der Be­klag­ten stelle eine un­zulässige Be­einträch­ti­gung des Ge­wer­be­be­triebs des Klägers dar.
Der für das Recht der un­er­laub­ten Hand­lun­gen zuständige VI. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat die da­ge­gen ein­ge­legte Re­vi­sion der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen.
In­dem die Be­klagte nicht dul­den will, dass der Kläger Sport­sol­da­ten trai­niert, greift sie in des­sen ein­ge­rich­te­ten und ausgeübten Ge­wer­be­be­trieb, der ei­gen­tumsähn­li­chen Schutz ge­nießt, ein. Die­ser Ein­griff ist rechts­wid­rig. Für die Be­ur­tei­lung der Rechts­wid­rig­keit kommt es auf eine um­fas­sende Abwägung zwi­schen den In­ter­es­sen des Klägers und de­nen der Be­klag­ten an. Die Be­klagte be­ruft sich auf die Wahr­neh­mung be­rech­tig­ter In­ter­es­sen, nämlich die Wah­rung des An­se­hens der Bun­des­wehr. Da­bei ist aber zu be­ach­ten, dass sich im vor­lie­gen­den Rechts­streit die Abwägung nicht daran zu ori­en­tie­ren hat, wel­che Maßnah­men die Be­klagte ge­gen eine Be­schäfti­gung des Klägers in ih­rem Zuständig­keits- und Di­rek­ti­ons­be­reich (Bun­des­wehr) mit Blick auf des­sen Tätig­keit für das Mi­nis­te­rium für Staats­si­cher­heit er­grei­fen durfte. Der Kläger be­an­stan­det im vor­lie­gen­den Rechts­streit nicht die ge­gen ihn er­grif­fe­nen dienst­recht­li­chen Maßnah­men. Er be­an­stan­det le­dig­lich, dass die Be­klagte eine Tätig­keit ver­hin­dert, die le­dig­lich das sport­li­che Trai­ning der Sport­sol­da­ten be­trifft, für das nicht die Bun­des­wehr, son­dern die Deut­sche Eis­lauf-Union und der Deut­sche Olym­pi­sche Sport­bund fe­derführend sind. Vor die­sem Hin­ter­grund über­wie­gen die In­ter­es­sen des Klägers. In­so­weit ist ins­be­son­dere Fol­gen­des zu berück­sich­ti­gen: Die Tätig­keit des Klägers für das Mi­nis­te­rium für Staats­si­cher­heit der ehe­ma­li­gen DDR und auch die Falschan­ga­ben anläss­lich sei­ner Be­schäfti­gung als Sport­sol­dat lie­gen viele Jahre zurück. Der Kläger wurde in das Sys­tem der Stasi in jun­gen Jah­ren ver­strickt. Dass er nen­nens­wer­ten Scha­den an­ge­rich­tet hätte, ist nicht vor­ge­tra­gen. Nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung ist er für treue Dienste und über­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen mehr­fach aus­ge­zeich­net wor­den. Die für den Eis­lauf­sport zuständi­gen deut­schen Spit­zen­verbände ha­ben nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts keine Einwände mehr da­ge­gen, dass der Kläger Spit­zen­sport­ler trai­niert. Un­ter die­sen Umständen ist die Be­klagte nicht be­fugt, ih­ren Sport­sol­da­ten ein Trai­ning bei dem Kläger zu ver­bie­ten. Eine nen­nens­werte Be­einträch­ti­gung des An­se­hens der Bun­des­wehr da­durch, dass der Kläger als freier Trai­ner Sport­sol­da­ten trai­niert, ist nicht er­sicht­lich. An­de­rer­seits wer­den die In­ter­es­sen des Klägers ganz er­heb­lich be­einträch­tigt, weil Spit­zen­sport­ler im Be­reich des Eis­kunst­paar­laufs nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts na­hezu aus­schließlich Sport­sol­da­ten sind.
Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 67/2012 vom 15.05.2012
23.05.2012 nach oben

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