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BFH zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei sog. "Spar-Menüs" eines Schnellrestaurantbetreibers

Beschluss des BFH vom 3.4.2013 - V B 125/12

Es ist nicht ernst­lich zwei­fel­haft, dass die Auf­tei­lung ei­nes Ge­samt­kauf­prei­ses nach der "ein­fachstmögli­chen" Auf­tei­lungs­me­thode zu er­fol­gen hat. Lie­fert der Un­ter­neh­mer die im Rah­men ei­nes Ge­samt­kauf­prei­ses ge­lie­fer­ten Ge­genstände auch ein­zeln, ist der Ge­samt­kauf­preis grundsätz­lich nach Maßgabe der Ein­zel­ver­kaufs­preise auf­zu­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin, eine GmbH, be­treibt als Fran­chise­neh­mer ei­ner Fast-Food-Kette meh­rere Schnell­re­stau­rants. Sie lie­ferte ihre Pro­dukte - Spei­sen und Getränke - so­wohl zum Ver­zehr in­ner­halb der Re­stau­rants, als auch zum Ver­zehr außer Haus. Da­bei lie­ferte sie auch sog. "Spar­menüs", die ne­ben Spei­sen wie Sand­wi­ches und Pom­mes Fri­tes auch Getränke um­fass­ten. Hierfür hatte der Kunde einen Pau­schal­preis zu ent­rich­ten, der un­ter der Summe der Ein­zel­veräußerungs­preise der Menübe­stand­teile lag. Für den Kun­den war keine Auf­schlüsse­lung der Ein­zel­preise er­kenn­bar. Le­dig­lich aus dem Kas­sen­zet­tel war er­sicht­lich, dass ein Be­stand­teil des Pau­schal­prei­ses mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz und ei­ner mit dem Re­gel­steu­er­satz be­steu­ert wurde.

Den Un­ter­schieds­be­trag zwi­schen der Summe der Ein­zel­preise und dem Preis des "Spar­menüs" ("Ra­batt") berück­sich­tigte die An­trag­stel­le­rin aus­schließlich bei dem - dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gen­den - Getränk. Dies führte im Streit­jahr 2002 dazu, dass bei einem sog. mitt­le­ren Menü der Preis für das Getränk, des­sen Ein­zel­ver­kaufs­preis sich auf ca. 27 Pro­zent der Summe al­ler Ein­zel­ver­kaufs­preise des "Spar­menüs" be­lief, im Rah­men des "Spar­menüs" da­ge­gen nur noch ca. 12,6 Pro­zent des Menüprei­ses aus­machte. Grund­lage hierfür war ins­bes. ein BMF-Schrei­ben vom 4.10.2004 wo­nach "bei der Lie­fe­rung von Menüs, die Getränke ein­schließen, im Rah­men von Außer-Haus-Verkäufen keine ein­heit­li­chen Leis­tun­gen vor­lie­gen, son­dern meh­rere Lie­fe­run­gen aus­geführt wer­den. Der je­wei­lige Un­ter­neh­mer kann das Ge­samt­ent­gelt auf die ein­zel­nen Lie­fer­be­stand­teile auf­tei­len. Diese Auf­tei­lung darf je­doch im Hin­blick auf die un­ter­schied­li­chen Steu­ersätze nicht missbräuch­lich i.S.d. § 42 AO er­fol­gen.

Das Fi­nanz­amt ging hin­ge­gen da­von aus, dass die von der An­trag­stel­le­rin vor­ge­nom­mene Kauf­preis­auf­tei­lung missbräuch­lich sei. Die Ent­gelte seien nach Ein­zel­pro­dukt­prei­sen ins Verhält­nis zu set­zen. Da­her sei der Menüpreis in dem Verhält­nis der Ein­zel­ver­kaufs­preise der Menükom­po­nen­ten "li­near" auf­zu­tei­len und so die Be­mes­sungs­grund­la­gen für die Be­steue­rung mit dem Re­gel­steu­er­satz (Getränk) ei­ner­seits und mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz (Spei­sen) an­de­rer­seits zu er­mit­teln. Das Fi­nanz­amt er­ließ ent­spre­chend geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide. Den hier­ge­gen ge­rich­te­ten An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) lehnte das Fi­nanz­amt ab.

Das FG wies den AdV-An­trag eben­falls zurück. Die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Wie das FG zu­tref­fend ent­schie­den hat und i.Ü. zwi­schen den Be­tei­lig­ten nicht strei­tig ist, kommt es durch die Zu­sam­men­fas­sung von Speise und Getränk im Rah­men ei­nes zum Mit­neh­men be­stimm­ten "Spar­menüs" um­satz­steu­er­recht­lich nicht zu ei­ner ein­zi­gen Lie­fe­rung; es ist viel­mehr bei der ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung von zwei selbständi­gen, un­ter­schied­lich zu be­steu­ern­den Lie­fe­run­gen aus­zu­ge­hen. Dem­nach ist der ein­heit­li­che Preis für das Menü in zwei Ent­gelt­be­stand­teile auf­zu­tei­len.

Wie der EuGH ent­schie­den hat, ist, wenn "Kun­den trotz des ein­heit­li­chen Prei­ses aus ih­rer Sicht zwei ge­son­derte Dienst­leis­tun­gen er­wer­ben, nämlich eine Ver­si­che­rungs­dienst­leis­tung und eine Kar­ten­re­gis­trie­rungs­dienst­leis­tung, der Teil des ein­heit­li­chen Prei­ses, der sich auf die Ver­si­che­rungs­dienst­leis­tung be­zieht und je­den­falls von der Steuer be­freit bliebe, her­aus­zu­rech­nen". Da­bei ist die "ein­fachstmögli­che Be­rech­nung- oder Be­wer­tungs­me­thode" zu ver­wen­den. Nach die­ser Recht­spre­chung, der sich der BFH an­ge­schlos­sen hat, ist ein ein­heit­li­ches Ent­gelt, das für zwei un­ter­schied­lich zu be­steu­ernde Leis­tun­gen ent­rich­tet wird, zum einen auf­zu­tei­len, wo­bei zum an­de­ren die Auf­tei­lungs­me­thode zu ver­wen­den ist, die "ein­fachstmöglich" ist.

Der Se­nat hat da­bei im Streit­fall nicht zu ent­schei­den, ob die da­nach er­for­der­li­che Ent­gel­tauf­tei­lung nach der "ein­fachstmögli­chen Be­rech­nungs- oder Be­wer­tungs­me­thode" jeg­li­ches Er­mes­sen des Un­ter­neh­mers hin­sicht­lich der Auf­tei­lung aus­schließt oder ob für den Un­ter­neh­mer ent­spre­chend dem Rechts­ge­dan­ken des § 15 Abs. 4 UStG die Be­fug­nis zu ei­ner sach­ge­rech­ten Schätzung be­steht. Denn sach­ge­recht in die­sem Sinne ist die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene "li­neare" Ver­tei­lung des Ra­batt­be­trags für das "Spar­menü" nach dem Verhält­nis der Ein­zel­ver­kaufs­preise, nicht aber die von der An­trag­stel­le­rin er­strebte Auf­tei­lung nach den Kos­ten der bei­den Lie­fe­run­gen, die be­reits nach dem ei­ge­nen Vor­trag der An­trag­stel­le­rin zu ei­ner kom­ple­xen Be­rech­nung zur Auf­tei­lung des Ge­samt­prei­ses zwingt.

Ob eine hier­von ab­wei­chende Be­ur­tei­lung dann in Be­tracht kom­men könnte, wenn die li­neare Auf­tei­lung des Ge­samt­ver­kaufs­prei­ses nach Maßgabe der Ein­zel­ver­kaufs­preise für eine der im Rah­men des "Spar­menüs" er­folg­ten Ein­zel­lie­fe­run­gen zu einem Ent­gelt un­ter dem Net­to­ein­kaufs­preis führt, ist im Streit­fall, dem eine der­ar­tige Fall­ge­stal­tung we­der im Hin­blick auf Getränke noch im Hin­blick auf die von der An­trag­stel­le­rin zu­be­rei­te­ten Spei­sen zu­grunde liegt, nicht zu ent­schei­den. Dem von der An­trag­stel­le­rin als maßgeb­lich an­ge­se­he­nen Ge­sichts­punkt der Preis­be­stim­mungs- und Preis­auf­tei­lungs­au­to­no­mie kommt i.Ü. keine Be­deu­tung zu.

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