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BFH zur Korrektur einer Anrechnungsverfügung nach Eintritt der Zahlungsverjährung

Urteil des BFH vom 25.10.11 - VII R 55/10

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat durch Ur­teil vom 25. Ok­to­ber 2011 VII R 55/10 ent­schie­den, dass das Fi­nanz­amt ver­se­hent­lich zu viel an­ge­rech­nete und an den Steu­er­pflich­ti­gen er­stat­tete Lohn­steuer nicht mehr zurück­for­dern kann, wenn seit dem Er­lass des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids mehr als fünf Jahre ver­stri­chen sind. Zu die­sem Zeit­punkt ent­steht der Rück­for­de­rungs­an­spruch, der in fünf Jah­ren verjährt. Auf den Zeit­punkt der Ände­rung der An­rech­nungs­verfügung kommt es nicht an. 

Im zu­grunde lie­gen­den Fall hatte das Fi­nanz­amt im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid auf­grund ei­nes ei­ge­nen Feh­lers den zehn­fa­chen Be­trag der für den Steu­er­pflich­ti­gen ab­geführ­ten Lohn­steu­ern (auf die fest­ge­setzte Ein­kom­men­steuer) an­ge­rech­net und eine ent­spre­chend hohe Steu­er­er­stat­tung aus­ge­zahlt, die der Steu­er­pflich­tige still­schwei­gend ver­ein­nahmte. Erst mehr als fünf Jahre, nach­dem es den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid zu­letzt geändert hatte, er­kannte das Fi­nanz­amt sei­nen Feh­ler, kor­ri­gierte die An­rech­nungs­verfügung und ver­langte den zu viel aus­ge­zahl­ten Er­stat­tungs­be­trag zurück. 

Der BFH hat das Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts, das diese Rück­for­de­rung für rech­tens ge­hal­ten hatte, so­wie den Rück­for­de­rungs­be­scheid auf­ge­ho­ben. Nach Ab­lauf der Verjährungs­frist soll Rechts­si­cher­heit darüber ein­keh­ren, was der Steu­er­pflich­tige auf­grund der Steu­er­fest­set­zung un­ter Berück­sich­ti­gung anzu-rech­nen­der Vor­aus­zah­lun­gen zu zah­len hat und was ihm zu er­stat­ten ist. Das Fi­nanz­amt darf des­halb nach Ab­lauf der Frist keine Zah­lungs­an­sprüche mehr gel­tend ma­chen, ebenso we­nig wie der Steu­er­pflich­tige noch ver­lan­gen könnte, dass auf die fest­ge­setzte Steuer nachträglich et­was an­ge­rech­net und er­stat­tet wird.

Quelle:Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 5/2012 vom 18.01.2012 

 Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier

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