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BFH zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei gemeinnützigen Körperschaften

Urteil des BFH 08.03.12 - V R 14/11

Mit Ur­teil vom 8. März 2012 V R 14/11 hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den, dass eine ge­meinnützige Körper­schaft, die Se­mi­nare steu­er­frei ver­an­stal­tet, für die Be­her­ber­gung und Bekösti­gung von Se­min­ar­teil­neh­mern nicht den ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz von 7 % in An­spruch neh­men kann.

Ge­meinnützige Se­mi­nar­ver­an­stal­ter wa­ren be­reits bis­her ge­zwun­gen, eine ein­heit­li­che Teil­nah­me­gebühr, die z.B. Mit­tag­es­sen oder Über­nach­tung mit Frühstück beim Se­mi­nar um­fasst, auf­zu­tei­len und den auf die Bekösti­gung und Be­her­ber­gung ent­fal­le­nen Preis­an­teil zu ver­steu­ern. Während ge­meinnützige Se­mi­nar­ver­an­stal­ter da­von aus­gin­gen, dass sie nach der für sie gel­ten­den Son­der­vor­schrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Um­satz­steu­er­ge­set­zes (UStG) den ermäßig­ten Steu­er­satz an­wen­den können, ent­schied der BFH nun­mehr, dass Be­her­ber­gung und Bekösti­gung dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gen.

Das Ur­teil ist in mehr­fa­cher Hin­sicht be­mer­kens­wert. Zum einen ver­deut­licht es die bei der An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes be­ste­hen­den Schwie­rig­kei­ten. So dürfen ge­meinnützige Se­mi­naran­bie­ter nach dem für das Streit­jahr 2007 er­gan­ge­nen Ur­teil den ermäßig­ten Steu­er­satz we­der für die Be­her­ber­gung noch für die Bekösti­gung an­wen­den. Dies ändert sich al­ler­dings für spätere Be­steue­rungs­zeiträume ab 2010, ab de­nen die Neu­re­ge­lung für den ermäßig­ten Steu­er­satz im Ho­tel­ge­werbe (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) gilt. Ge­meinnützige Se­mi­naran­bie­ter er­brin­gen dann Leis­tun­gen, die drei ge­son­der­ten Re­ge­lun­gen un­ter­lie­gen. Die Se­mi­nar­ver­an­stal­tung selbst ist steu­er­frei, die Be­her­ber­gung ist mit 7 % und das Mit­tag­es­sen beim Se­mi­nar ist mit 19 % zu ver­steu­ern.

Zum an­de­ren be­tont der BFH, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht dem Uni­ons­recht ent­spricht. Da­nach sind nur die Leis­tun­gen der ge­meinnützi­gen Körper­schaf­ten ermäßigt zu be­steu­ern, die für wohltätige Zwecke und im Be­reich der so­zia­len Si­cher­heit tätig sind. Dies führt zu ei­ner en­gen Aus­le­gung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, nach der ge­meinnützige Körper­schaf­ten für die Leis­tun­gen ih­rer sog. wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebe den ermäßig­ten Steu­er­satz selbst dann nicht in An­spruch neh­men können, wenn zu­gleich ein - an­sons­ten steu­er­recht­lich pri­vi­le­gier­ter - Zweck­be­trieb vor­liegt. An­ders ist es nach dem BFH-Ur­teil, dem in­so­weit Grund­satz­cha­rak­ter zu­kommt, nur, wenn es sich um Leis­tun­gen han­delt, die für die Ver­wirk­li­chung des Sat­zungs­zwecks un­erläss­lich sind oder die den Sat­zungs­zweck selbst ver­wirk­li­chen. Dies führt ge­genüber der bis­he­ri­gen Be­steue­rungs­pra­xis zu er­heb­li­chen Ein­schränkun­gen.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 44/2012 vom 13.06.2012

Das Ur­teil des BFH im Vol­text fin­den Sie hier.

 

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