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BFH zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung im Insolvenzfall

Urteil des BFH vom 20.12.2012 - V R 23/11

Nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens steht dem In­sol­venz­ver­wal­ter die Be­fug­nis zu, auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu ver­zich­ten. Er übt die­ses Recht für das ge­samte Un­ter­neh­men des In­sol­venz­schuld­ners aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Hand­wer­ker. Über sein Vermögen wurde im Mai 2003 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der In­sol­venz­ver­wal­ter gab im Ver­fah­ren jähr­lich Um­satz­steu­er­erklärun­gen ab, mit de­nen er die sei­nem Ver­wal­tungs- und Verfügungs­recht (§ 80 InsO) un­ter­lie­gen­den Umsätze nach der Re­gel­be­steue­rung ver­steu­erte. Im April 2006 nahm der Kläger eine neue Tätig­keit als Ma­ler und Fußbo­den­le­ger auf, die er mit nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfänd­ba­ren Ge­genständen ausübte.

Für das Streit­jahr 2006 reichte der Kläger eine Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung ein, in der er die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gel­tend machte. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht und er­ließ einen Um­satz­steu­er­jah­res­be­scheid, aus dem sich eine Um­satz­steuer von rd. 1.044 € er­gab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Dem In­sol­venz­ver­wal­ter steht die Be­fug­nis zu, auf die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 Abs. 2 S. 1 UStG zu ver­zich­ten. Er übt diese Be­fug­nis mit Wir­kung für das ge­samte Un­ter­neh­men des In­sol­venz­schuld­ners aus.

Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung gilt der Grund­satz der Un­ter­neh­mens­ein­heit auch nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Un­ter­neh­mers fort. Be­dingt durch die Er­for­der­nisse des In­sol­venz­rechts be­steht das Un­ter­neh­men nach Ver­fah­ren­seröff­nung je­doch aus meh­re­ren Un­ter­neh­mens­tei­len, zwi­schen de­nen ein­zelne um­satz­steu­er­recht­li­che Be­rech­ti­gun­gen und Ver­pflich­tun­gen nicht mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den können.

Zu un­ter­schei­den sind der vor­in­sol­venz­recht­li­che Un­ter­neh­mens­teil, ge­gen den In­sol­venz­for­de­run­gen zur Ta­belle an­zu­mel­den sind (§§ 174 ff. InsO), der die In­sol­venz­masse be­tref­fende Un­ter­neh­mens­teil, ge­gen den Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten gel­tend zu ma­chen sind, so­wie ggf. das vom In­sol­venz­ver­wal­ter frei­ge­ge­bene Vermögen, bei dem Steu­er­an­sprüche ge­gen den In­sol­venz­schuld­ner persönlich ohne in­sol­venz­recht­li­che Ein­schränkun­gen gel­tend ge­macht wer­den können. Diese aus in­sol­venz­recht­li­chen Gründen be­ste­hen­den Un­ter­schiede bei der Durch­set­zung des um­satz­steu­er­recht­lich ein­heit­li­chen Steu­er­an­spruchs ändern aber nichts an dem Grund­satz, dass der In­sol­venz­schuld­ner um­satz­steu­er­recht­lich nur ein ein­zi­ges Un­ter­neh­men hat.

Da­her muss die Summe der ge­genüber dem In­sol­venz­ver­wal­ter und der ge­genüber dem In­sol­venz­schuld­ner fest­ge­setz­ten Um­satz­steuer die nach den Vor­schrif­ten des Um­satz­steu­er­ge­set­zes ent­stan­dene Jah­res­um­satz­steuer für das ge­samte Un­ter­neh­men er­ge­ben. Hier­aus folgt zu­gleich, dass der Ver­zicht nach § 19 Abs. 2 UStG nur ein­heit­lich für das ge­samte Un­ter­neh­men ausgeübt wer­den kann. Die Be­fug­nis, den Ver­zicht nach § 19 Abs. 2 UStG zu erklären, steht ab der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens dem In­sol­venz­ver­wal­ter zu, da das Ver­wal­tungs- und Verfügungs­recht nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn über­geht. Im Streit­fall hat der In­sol­venz­ver­wal­ter da­nach ent­spre­chend der Recht­spre­chung des Se­nats durch die Ab­gabe von Um­satz­steu­er­jah­res­erklärun­gen auf die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­tet.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BFH veröff­ent­licht.
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