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BFH zu den Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Urteil des BFH vom 1.3.2012 - VI R 33/10

Der BFH hält an sei­ner mitt­ler­weile ständi­gen Recht­spre­chung fest, dass ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch ins­bes. Da­tum und Ziel der je­wei­li­gen Fahr­ten aus­wei­sen muss. Dem ist nicht ent­spro­chen, wenn als Fahrt­ziele je­weils nur Straßen­na­men an­ge­ge­ben sind und diese An­ga­ben erst mit nachträglich er­stell­ten Auf­lis­tun­gen präzi­siert wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, eine GmbH, über­ließ ih­rem Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführer F einen Dienst­wa­gen. Im Rah­men der von ihr als Ar­beit­ge­be­rin durch­zuführen­den Lohn­steu­er­an­mel­dung be­gehrte sie, den für die Dienst­wa­genüber­las­sung an­zu­set­zen­den geld­wer­ten Vor­teil nicht mit der 1-Pro­zent-Re­ge­lung, son­dern auf Grund­lage der von F geführ­ten Fahr­tenbücher zu ver­steu­ern.

Diese wie­sen al­ler­dings ne­ben dem je­wei­li­gen Da­tum zu­meist nur Orts­an­ga­ben auf (z.B. "F - A-Straße - F"), ge­le­gent­lich auch die Na­men von Kun­den (z.B. "F - Kunde - F") oder An­ga­ben zum Zweck der Fahrt (z.B. "F - Tan­ken - F"), außer­dem den Ki­lo­me­ter­stand nach Be­en­di­gung der Fahrt und die je­weils ge­fah­re­nen Ta­ges­ki­lo­me­ter. Diese An­ga­ben ergänzte die Kläge­rin nachträglich durch eine Auf­lis­tung, die sie auf Grund­lage ei­nes von F hand­schrift­lich geführ­ten Ta­ges­ka­len­ders er­stellt hatte. Diese Auf­lis­tung ent­hielt Da­tum, Stand­ort und Ki­lo­me­ter­stand des Fahr­zeugs zu Be­ginn der Fahrt, so­wie den Grund und das Ziel der Fahrt.

Das Fi­nanz­amt be­ur­teilte das Fahr­ten­buch als nicht ord­nungs­gemäß i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG und setzte die ent­spre­chen­den Lohn­steu­er­ab­zugs­beträge durch den hier strei­ti­gen Fest­set­zungs­be­scheid ab­wei­chend von der An­mel­dung an­der­wei­tig, nämlich hin­sicht­lich der Dienst­wa­gen­nut­zung un­ter An­wen­dung der 1-Pro­zent-Re­ge­lung fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Kom­bi­na­tion aus hand­schrift­lich in einem ge­schlos­se­nen Buch ein­ge­tra­ge­nen Da­ten und der zusätz­li­chen, per Com­pu­ter­da­tei er­stell­ten erläutern­den Auf­lis­tung rei­che noch aus, um den durch die Nut­zung des be­trieb­li­chen Fahr­zeugs an­zu­set­zen­den geld­wer­ten Vor­teil in­di­vi­du­ell zu be­rech­nen. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Verhält­nis der pri­va­ten Fahr­ten zu den übri­gen Fahr­ten ist nicht durch ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen wor­den (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch muss zeit­nah und in ge­schlos­se­ner Form geführt wer­den. Hierfür hat es ne­ben Da­tum und Fahrt­zie­len grundsätz­lich auch den je­weils auf­ge­such­ten Ge­schäfts­part­ner oder den kon­kre­ten Ge­gen­stand der dienst­li­chen Ver­rich­tung auf­zuführen. Bloße Orts­an­ga­ben im Fahr­ten­buch genügen al­len­falls dann, wenn sich der auf­ge­suchte Kunde aus der Orts­an­gabe zwei­fels­frei er­gibt oder leicht er­mit­teln lässt. Dem­ent­spre­chend müssen die zu er­fas­sen­den Fahr­ten ein­schließlich des an ih­rem Ende er­reich­ten Ge­samt­ki­lo­me­ter­stan­des im Fahr­ten­buch vollständig und fort­lau­fend wie­der­ge­ge­ben wer­den. Grundsätz­lich ist da­bei jede ein­zelne be­ruf­li­che Ver­wen­dung für sich und mit dem bei Ab­schluss der Fahrt er­reich­ten Ge­samt­ki­lo­me­ter­stand des Fahr­zeugs auf­zu­zeich­nen.

Im Streit­fall ist das Fahr­ten­buch nicht ord­nungs­gemäß, weil die Fahr­ten darin nicht vollständig wie­der­ge­ge­ben sind. Nach den vor­ge­nann­ten Rechts­grundsätzen ver­langt die vollständige Wie­der­gabe ei­ner Fahrt grundsätz­lich die An­gabe des Aus­gangs­punk­tes und des End­punk­tes der Fahrt. So­weit als End­punkt der Fahrt je­weils nur eine Straße be­zeich­net ist, aber we­der Haus­num­mer noch Name des dort be­such­ten Kun­den oder Un­ter­neh­mens an­ge­ge­ben ist, ist al­lein da­durch das Fahrt­ziel nicht hin­rei­chend präzise be­stimmt. Ent­spre­chen­des gilt, so­weit hier im Fahr­ten­buch keine Straßen, son­dern le­dig­lich Na­men von Un­ter­neh­men, die in ei­ner Viel­zahl von Fi­lia­len im Stadt­ge­biet ver­tre­ten sind, ge­nannt wer­den.

Ein Fahr­ten­buch kann zwar trotz klei­ne­rer Mängel ord­nungs­gemäß sein, wenn es noch eine hin­rei­chende Gewähr für die Vollständig­keit und Rich­tig­keit der dort ge­trof­fe­nen An­ga­ben bie­tet und der Nach­weis des pri­va­ten An­teils an der Ge­samt­fahr­leis­tung des Dienst­wa­gens möglich ist. Dem FG ist al­ler­dings nicht darin zu fol­gen, dass die­sen Vor­aus­set­zun­gen schon dann genügt ist, wenn eine nachträgli­che Ma­ni­pu­la­tion hin­sicht­lich der ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter des­halb aus­ge­schlos­sen ist, weil die Grund­auf­zeich­nun­gen im hand­schrift­lich geführ­ten Fahr­ten­buch in­so­weit zeit­nah vor­ge­nom­men sind und keine Lücken auf­wei­sen.

Denn ein Fahr­ten­buch gibt erst dann im ge­bo­te­nen Um­fang ohne die Möglich­keit nachträgli­cher Ma­ni­pu­la­tion hin­rei­chend Auf­schluss über die Fahr­ten, wenn nicht nur die An­zahl der ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter in Form der zurück­ge­leg­ten Stre­cke selbst, son­dern auch die An­fangs- und End­punkte der Fahr­ten hin­rei­chend kon­kret be­nannt sind. Es reicht zu­dem ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG nicht aus, diese feh­len­den An­ga­ben nachträglich in ei­ner ei­genständi­gen Auf­lis­tung zu­sam­men­zu­stel­len. Denn die für ein Fahr­ten­buch es­sen­zi­el­len An­ga­ben sind dort selbst zu ma­chen und nicht in ei­ner wei­te­ren und nachträglich er­stell­ten Auf­lis­tung.

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