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BFH: Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen

Urteil des BFH vom 8.12.2011 - VI R 18/11

Pau­schale Zu­schläge, die der Ar­beit­ge­ber ohne Rück­sicht auf die Höhe der tatsäch­lich er­brach­ten Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit an den Ar­beit­neh­mer leis­tet, sind nur dann nach § 3b EStG begüns­tigt, wenn sie nach dem übe­rein­stim­men­den Wil­len von Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer als Ab­schlags­zah­lun­gen oder Vor­schüsse auf eine spätere Ein­zel­ab­rech­nung gem. § 41b EStG ge­leis­tet wer­den. Diese Ein­zel­ab­rech­nung zum jähr­li­chen Ab­schluss des Lohn­kon­tos ist grundsätz­lich un­ver­zicht­bar.

Der Sach­ver­halt:
Während ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung für den Zeit­raum  Ja­nuar 2005 bis Ende De­zem­ber 2008 stellte das Fi­nanz­amt fest, dass die Kläge­rin ih­ren Ar­beit­neh­mern ta­rif­li­che Zu­schläge für ge­leis­tete Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit gewährt hatte. Die Ar­beit­neh­mer der Kläge­rin er­hiel­ten hierfür mo­nat­lich gleich­blei­bende Zah­lun­gen. We­gen feh­len­der Auf­zeich­nun­gen er­kannte die Behörde die Steu­er­frei­stel­lung die­ser pau­scha­len Zah­lun­gen nicht an und er­ließ einen Lohn­steu­er­haf­tungs­be­scheid.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die strei­ti­gen Zu­schläge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit un­ter­la­gen der Lohn­ver­steue­rung. Sie wa­ren nicht nach § 3b EStG begüns­tigt.

Pau­schale Zu­schläge, die der Ar­beit­ge­ber ohne Rück­sicht auf die Höhe der tatsäch­lich er­brach­ten Sonn­tags­ar­beit, Fei­er­tags­ar­beit oder Nacht­ar­beit an den Ar­beit­neh­mer leis­tet, sind nur dann nach § 3b EStG begüns­tigt, wenn sie nach dem übe­rein­stim­men­den Wil­len von Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer als Ab­schlags­zah­lun­gen oder Vor­schüsse auf eine spätere Ein­zel­ab­rech­nung gem. § 41b EStG ge­leis­tet wer­den. Diese Ein­zel­ab­rech­nung zum jähr­li­chen Ab­schluss des Lohn­kon­tos ist grundsätz­lich un­ver­zicht­bar, es sei denn, die Pau­schal­zah­lun­gen wer­den für tatsäch­lich er­brachte Ar­beits­stun­den zur Nacht­zeit ge­leis­tet und sind so be­mes­sen, dass sie auch un­ter Ein­be­zie­hung von Ur­laub und sons­ti­gen Fehl­zei­ten - aufs Jahr be­zo­gen - die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­frei­heit erfüllen.

Diese Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung la­gen hier nicht vor. Die Zu­schläge wa­ren we­der zum Ende der Ka­len­der­jahre er­rech­net noch wa­ren Ein­zel­ab­rech­nun­gen bis zum jähr­li­chen Ab­schluss der Lohn­kon­ten am je­wei­li­gen Jah­res­ende vor­ge­nom­men wor­den. Auf die jähr­li­che Ab­rech­nung konnte auch nicht aus­nahms­weise ver­zich­tet wer­den, denn die Ar­beit­neh­mer der Kläge­rin wa­ren nicht nur fast aus­schließlich zur Nacht­zeit tätig. Da­mit fehlt es im Streit­fall an ei­ner mit dem Ver­fah­ren VI R 16/08 ver­gleich­ba­ren Aus­nah­me­si­tua­tion.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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