deen

Aktuelles

BFH: Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn. Die Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 €.

Urteil des BFH vom Urteil vom 12.12.12 - VI R 79/10

Zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers sind nicht als Ar­beits­lohn zu ver­steu­ern, wenn sie nicht der Ent­loh­nung des Ar­beit­neh­mers die­nen. Dies kann bei Leis­tun­gen aus An­lass von Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen der Fall sein, wenn diese Ver­an­stal­tun­gen der Förde­rung des Kon­takts der Ar­beit­neh­mer un­ter­ein­an­der dien­lich sind. Die lohn­steu­er­recht­li­che Wer­tung der­ar­ti­ger Zu­wen­dun­gen hängt nicht da­von ab, ob die Vor­teils­gewährung im Ein­zel­fall üblich ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat viel­mehr in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung in ty­pi­sie­ren­der Ge­set­zes­aus­le­gung eine Frei­grenze an­ge­nom­men, bei de­ren Über­schrei­tung erst die Zu­wen­dun­gen als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren sind. Die Fi­nanz­ver­wal­tung legt ab Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2002 eine Frei­grenze von 110 € je Ver­an­stal­tung zu­grunde.

Der BFH hat mit Ur­teil vom 12. De­zem­ber 2012 VI R 79/10 ent­schie­den, dass eine ständige An­pas­sung des Höchst­be­trags (Frei­grenze) an die Geld­ent­wer­tung nicht Auf­gabe des Ge­richts sei. Nach sei­ner Auf­fas­sung ist zu­min­dest für das Jahr 2007 noch an der Frei­grenze in Höhe von 110 € fest­zu­hal­ten. Der BFH for­dert je­doch die Fi­nanz­ver­wal­tung auf, „als­bald“ den Höchst­be­trag auf der Grund­lage von Er­fah­rungs­wis­sen neu zu be­mes­sen. Er behält sich im Übri­gen vor, seine bis­he­rige Recht­spre­chung zur Be­stim­mung ei­ner Frei­grenze als Aus­fluss ty­pi­sie­ren­der Ge­set­zes­aus­le­gung zu überprüfen.

Im Streit­fall hat­ten sich die Kos­ten ei­ner im Jahr 2007 durch­geführ­ten Be­triebs­ver­an­stal­tung nach den Fest­stel­lun­gen des Fi­nanz­ge­richts je Teil­neh­mer auf 175 € be­lau­fen. Das Fi­nanz­amt hatte des­halb die dem Ar­beit­ge­ber ent­stan­de­nen Kos­ten ins­ge­samt als lohn­steu­er­pflich­tig be­han­delt. Das Fi­nanz­ge­richt war dem ge­folgt. Die Kläge­rin hatte im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Frei­grenze durch den BFH an die Preis­ent­wick­lung an­zu­pas­sen sei. Das hat der BFH ab­ge­lehnt. Er weist je­doch in der Ent­schei­dung dar­auf­hin, dass nur sol­che Kos­ten des Ar­beit­ge­bers in die Frei­grenze ein­be­zo­gen wer­den dürfen, die Lohn­cha­rak­ter ha­ben.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 11/2013 vom 20.02.2013

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier

nach oben