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BFH: Chauffeurservice stellt in der Regel eine Beförderungsleistung i.S.v. § 3b UStG dar

Urteil des BFH vom 8.9.2011 - V R 5/10

Die Über­las­sung ei­nes Fahr­zeugs mit Chauf­feur zu im Vor­aus ver­ein­bar­ten und für zusätz­li­che fa­kul­ta­tive Fahrt­stre­cken ist eine Beförde­rungs­leis­tung i.S.v. § 3b UStG. Bei der Qua­lität der Fahr­zeuge, der Aus­wahl­kri­te­rien der Fah­rer so­wie der "Fahr­be­reit­schaft" zwi­schen meh­re­ren Beförde­run­gen han­delt es sich le­dig­lich um An­nehm­lich­kei­ten, die Beförde­rungs­leis­tun­gen un­ter op­ti­ma­len Be­din­gun­gen in An­spruch neh­men zu können, die der Be­ur­tei­lung als Beförde­rungs­leis­tung aber nicht ent­ge­gen­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die u.a. einen Chauf­feur­ser­vice an­bie­tet. Für Ver­an­stal­ter von Kon­zer­ten und Spor­te­vents er­brachte die Kläge­rin im Streit­jahr 2006 im eu­ropäischen Aus­land sog. dri­ving ser­vices. Da­bei stellte sie für die Beförde­rung der Künst­ler und Be­gleit­per­so­nen in den je­wei­li­gen Kon­zer­tor­ten Klein­busse so­wie Lu­xus­li­mou­si­nen mit Fah­rern zur Verfügung. Die Tou­ren ver­lie­fen gewöhn­lich zwi­schen Flughäfen, Ho­tels und Ver­an­stal­tungs­or­ten. Die Künst­ler konn­ten die Fahr­zeuge samt Fah­rern aber auch auf Wunsch je­der­zeit für Fahr­ten zu Re­stau­rants, Bars oder zum Ein­kau­fen nut­zen. Die Fah­rer muss­ten über gute Um­gangs­for­men, Orts- und Sprach­kennt­nisse verfügen.

Die Kläge­rin rech­nete ihre Leis­tun­gen ge­genüber den Auf­trag­ge­bern nach Pau­scha­len für die An­zahl der Shows ohne Mehr­wert­steuer ab. Das Fi­nanz­amt be­han­delte die "dri­ving ser­vices" ent­ge­gen der Jah­res­steu­er­erklärung der Kläge­rin als im In­land steu­er­bare und steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Kläge­rin habe keine Beförde­rungs­leis­tun­gen gem. § 3b Abs. 1 UStG, son­dern ein­heit­li­che Leis­tun­gen ei­ge­ner Art er­bracht. Prägen­des Ele­ment ih­rer Leis­tun­gen sei es ge­we­sen, "Fahr­ge­le­gen­hei­ten in an­ge­mes­se­nem Rah­men zu ver­schaf­fen.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG wa­ren die - ein­heit­li­chen - Leis­tun­gen der Kläge­rin bei der ge­bo­te­nen Ge­samt­be­trach­tung als Beförde­rungs­leis­tun­gen i.S.d. § 3b Abs. 1 S. 1 UStG zu be­ur­tei­len. Diese sind im In­land nicht steu­er­bar, da sie aus­schließlich im eu­ropäischen Aus­land be­wirkt wur­den.

Die um­satz­steu­er­recht­li­che Qua­li­fi­zie­rung ei­ner ein­heit­li­chen Leis­tung ver­langt eine Be­stim­mung ih­rer do­mi­nie­ren­den Be­stand­teile. Das FG hatte bei sei­ner Würdi­gung je­doch nicht - wie er­for­der­lich - die bis­her von der Recht­spre­chung zu Leis­tun­gen ver­gleich­ba­rer Art - hier Beförde­rungs­leis­tun­gen - ent­wi­ckel­ten Kri­te­rien berück­sich­tigt. Denn es ist be­reits geklärt, dass die Art des Beförde­rungs­mit­tels nicht von Be­deu­tung ist und dass Ta­xi­fahr­ten Beförde­rungs­leis­tun­gen sind (BFH-Urt. v. 31.5.2007, Az.: V R 18/05, v. 19.7.2007, Az.: V R 68/05). Auch steht der Be­ur­tei­lung als Beförde­rungs­leis­tung nicht ent­ge­gen, dass das Taxi ver­ein­ba­rungs­gemäß zwi­schen meh­re­ren Beförde­run­gen auf den Kun­den war­tet.

Außer­dem ist die Be­ur­tei­lung als Beförde­rungs­leis­tung nicht des­we­gen aus­ge­schlos­sen, weil dem Kun­den während der Beförde­rung zusätz­li­che An­nehm­lich­kei­ten ge­bo­ten wer­den. Die Ver­schaf­fung ei­nes an­ge­neh­men Rei­se­er­leb­nis­ses steht der Be­ur­tei­lung als Beförde­rung nicht ent­ge­gen. Bei den vom FG als leis­tungsprägend be­ur­teil­ten Umständen, wie der ver­ein­bar­ten Qua­lität der Fahr­zeuge, der Kri­te­rien für die Aus­wahl der Fah­rer so­wie der "Fahr­be­reit­schaft" zwi­schen meh­re­ren Beförde­run­gen han­delte es sich le­dig­lich um An­nehm­lich­kei­ten, die Beförde­rungs­leis­tun­gen un­ter op­ti­ma­len Be­din­gun­gen in An­spruch neh­men zu können, die der Be­ur­tei­lung als Beförde­rungs­leis­tung da­her nicht ent­ge­gen­stan­den.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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