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BFH: Auf Teilflächen eines Grundstücks errichtete Windkraftanlagen stellen keine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 BewG dar

Urteil des BFH vom 25.1.2012 - II R 25/10

Meh­rere mit Wind­kraft­an­la­gen be­baute Grundstücksflächen bil­den re­gelmäßig keine wirt­schaft­li­che Ein­heit i.S.d. § 2 Abs. 1 BewG, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen gehören, von­ein­an­der ge­trennt sind. An die­ser Be­wer­tung ändert auch die Ver­ka­be­lung zwi­schen den Flächen und eine ge­mein­same der Ein­spei­sung des er­zeug­ten Stroms in das Strom­netz die­nende Überg­abe­sta­tion nichts.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ei­gentümer ei­nes Grundstücks, auf dem eine KG auf­grund ei­nes mit dem Kläger be­ste­hen­den Nut­zungs­ver­trags einen Wind­en­er­gie­park mit zehn Wind­kraft­an­la­gen be­treibt und das auf­grund des Nut­zungs­ver­trags neu ge­bil­det wurde. Das Grundstück be­steht zum einen aus zehn nicht an­ein­an­der­gren­zen­den Teilflächen, auf de­nen je­weils eine Wind­kraft­an­lage er­rich­tet ist. Zum an­de­ren gehören zu dem Grundstück die Wege, die die Teilflächen Nr. 1 bis 6 ei­ner­seits und Nr. 7 bis 10 an­de­rer­seits mit­ein­an­der ver­bin­den, so­wie ein schma­ler Strei­fen zwi­schen den Teilflächen Nr. 6 und 7.

Die um­lie­gen­den Grundstücke des Klägers wer­den von die­sem ebenso land­wirt­schaft­lich ge­nutzt wie die nicht mit den Wind­kraft­an­la­gen be­bau­ten und auch nicht be­fes­tig­ten Teile der zehn Teilflächen und der Ver­bin­dungs­strei­fen zwi­schen den Teilflächen Nr. 6 und 7. Die Ver­bin­dungs­wege zwi­schen den Teilflächen Nr. 1 bis 6 ei­ner­seits und Nr. 7 bis 10 an­de­rer­seits die­nen vor­ran­gig dem land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb des Klägers.

Das Fi­nanz­amt be­ur­teilte die ein­zel­nen Stand­orte der Wind­kraft­an­la­gen zunächst als je­weils eine wirt­schaft­li­che Ein­heit des Grund­vermögens und er­ließ dem­gemäß im Wege der Nach­fest­stel­lung auf den 1.1.2001 für jede die­ser Ein­hei­ten einen ge­son­der­ten Ein­heits­wert­be­scheid. Da es der Auf­fas­sung war, das neu ge­bil­dete Grundstück sei als eine ein­zige wirt­schaft­li­che Ein­heit an­zu­se­hen, stellte das Fi­nanz­amt dafür im Sep­tem­ber 2005 im Wege der Nach­fest­stel­lung auf den 1.1.2006 die Vermögens­art un­be­bau­tes Grundstück und einen Ein­heits­wert von 180.179 € fest. Die auf den 1.1.2001 er­folg­ten Ein­heits­wert­fest­stel­lun­gen hob das Fi­nanz­amt auf.

Der Kläger ist der An­sicht, die mit den Wind­kraft­an­la­gen be­bau­ten und die für de­ren Be­trieb be­fes­tig­ten Flächen, nicht aber die von ihm land­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Teil­be­rei­che seien als un­be­bau­tes Grundstück zu be­wer­ten.

Das FG gab der Klage statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass die zehn mit den Wind­kraft­an­la­gen be­bau­ten Teilflächen nicht le­dig­lich eine ein­zige wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den und da­her die Vor­aus­set­zun­gen für die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene Nach­fest­stel­lung nicht erfüllt sind.

Dem Vor­lie­gen ei­ner ein­zi­gen wirt­schaft­li­chen Ein­heit steht ent­ge­gen, dass die ein­zel­nen mit den Wind­kraft­an­la­gen be­bau­ten Teilflächen be­wer­tungs­recht­lich von­ein­an­der räum­lich ge­trennt sind. Die Wege zwi­schen den Teilflächen gehören nämlich we­gen der vor­ran­gi­gen Nut­zung für den land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb des Klägers nicht zum Grund­vermögen, son­dern zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen des Klägers. Zwi­schen den Teilflächen Nr. 6 und 7 be­steht zu­dem nicht ein­mal eine Ver­bin­dung durch einen Weg. Die Fläche zwi­schen den Teilflächen Nr. 1 und 10 gehört nicht zu dem Grundstück.

Das Vor­lie­gen ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit er­gibt sich un­ter die­sen Umständen nicht dar­aus, dass die mit den Wind­kraft­an­la­gen be­bau­ten Teilflächen ka­tas­ter­tech­ni­sch zu einem ein­zi­gen Flurstück gehören. Wie be­reits aus­geführt, kann ein Flurstück aus meh­re­ren Grundstücken im be­wer­tungs­recht­li­chen Sinn be­ste­hen. Es ist auch nicht ent­schei­dend, dass die Nut­zung der Teilflächen der KG durch einen ein­heit­li­chen Ver­trag ge­stat­tet wurde. Ein Nut­zungs­ver­trag kann sich auch auf meh­rere wirt­schaft­li­che Ein­hei­ten i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 BewG be­zie­hen; denn er be­trifft nicht die für die Be­ur­tei­lung, ob eine wirt­schaft­li­che Ein­heit vor­liegt, maßge­ben­den ob­jek­ti­ven äußeren Merk­male.

Das Vor­lie­gen ei­ner ein­zi­gen wirt­schaft­li­chen Ein­heit kann auch nicht dar­aus ab­ge­lei­tet wer­den, dass sich auf den ein­zel­nen Teilflächen gleich­ar­tige Be­triebs­vor­rich­tun­gen, nämlich die Wind­kraft­an­la­gen, be­fin­den, die von der KG in Übe­rein­stim­mung mit dem Nut­zungs­ver­trag für den­sel­ben Zweck, nämlich die Er­zeu­gung von elek­tri­schem Strom mit Hilfe der Wind­en­er­gie, ver­wen­det wer­den. Diese Wind­kraft­an­la­gen stel­len nämlich je­weils ei­genständige, zu­sam­men­ge­setzte Wirt­schaftsgüter dar, und zwar auch dann, wenn sie durch eine Ver­ka­be­lung un­ter­ein­an­der und mit der Überg­abe­sta­tion, an der der von den An­la­gen er­zeugte Strom in das Strom­netz ein­ge­speist wird, ver­bun­den sind.

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