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Rechtsberatung

Zu den betrieblichen Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld

Zu den be­trieb­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den An­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug) gehört auch der inländi­sche Sitz ei­nes Be­trie­bes oder ei­ner Be­triebs­ab­tei­lung des Un­ter­neh­mens, in dem die an­spruchs­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer be­schäftigt sind.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Ar­beits­aus­fall bei der Agen­tur für Ar­beit, in de­ren Be­zirk der Be­trieb sei­nen Sitz hat, schrift­lich oder elek­tro­ni­sch an­zu­zei­gen. Dies setzt gemäß rechtskräfti­gem Ur­teil des LSG Bay­ern einen Be­triebs­sitz im In­land vor­aus (Ur­teil vom 09.08.2023, Az. L 10 AL 167/21). Dies er­gebe sich zu­dem aus dem in § 30 Abs. 1 SGB I ver­an­ker­ten Ter­ri­to­ria­litätsgrund­satz.

Hin­weis: Auch stehe der Be­schränkung der Gewährung von Kurz­ar­bei­ter­geld auf in einem deut­schen Be­trieb oder ei­ner deut­schen Be­triebs­ab­tei­lung be­schäftigte Ar­beit­neh­mer we­der na­tio­na­les Ver­fas­sungs­recht noch eu­ropäisches Ge­mein­schafts­recht ent­ge­gen.

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