Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies setzt gemäß rechtskräftigem Urteil des LSG Bayern einen Betriebssitz im Inland voraus (Urteil vom 09.08.2023, Az. L 10 AL 167/21). Dies ergebe sich zudem aus dem in § 30 Abs. 1 SGB I verankerten Territorialitätsgrundsatz.
Hinweis: Auch stehe der Beschränkung der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf in einem deutschen Betrieb oder einer deutschen Betriebsabteilung beschäftigte Arbeitnehmer weder nationales Verfassungsrecht noch europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen.