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Beschwerdewertgegenstand bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die eigenen Einkünfte

BGH 22.1.2014, XII ZB 278/13

Der BGH hat mit der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung zur Be­mes­sung des Be­schwer­de­wert­ge­gen­stan­des bei der Ver­pflich­tung zur Aus­kunfts­er­tei­lung über die ei­ge­nen Einkünfte Stel­lung ge­nom­men. Bei Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen an GmbHs be­schränkt sich die Be­leg­pflicht in­so­weit auf die Vor­lage von "Ge­winn- und Ver­lust­rech­nun­gen", die als Teil der Jah­res­ab­schlüsse sechs Mo­nate nach Ab­lauf des Ge­schäfts­jah­res oh­ne­hin auf­zu­stel­len sind.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin nimmt den An­trags­geg­ner mit einem Stu­fen­an­trag auf Tren­nungs­un­ter­halt so­wie Kin­des­un­ter­halt für das bei ihr le­bende ge­mein­same min­derjährige Kind in An­spruch.

Das AG - Fa­mi­li­en­ge­richt - ver­pflich­tete den An­trags­geg­ner in ers­ter Stufe, der An­trag­stel­le­rin in näher be­zeich­ne­tem Um­fang Aus­kunft über seine Ein­kom­mens- und Vermögens­verhält­nisse zu er­tei­len und diese zu be­le­gen. Das OLG ver­warf die Be­schwerde des An­trags­geg­ners, mit er sich ge­gen die Ver­pflich­tung zur Aus­kunfts­er­tei­lung über seine Einkünfte wen­det, als un­zulässig, weil der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stands den Be­trag von 600 € nicht über­steige.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde des An­trags­geg­ners hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat die Erst­be­schwerde zu­tref­fend nach §§ 68 Abs. 2 S. 2, 61 Abs. 1 FamFG als un­zulässig ver­wor­fen, weil der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des 600 € nicht über­steigt.

Das OLG hat in­so­weit zu­tref­fend er­kannt, dass für die Be­mes­sung des Wer­tes des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des bei der Ver­ur­tei­lung zur Aus­kunfts­er­tei­lung das In­ter­esse des Rechts­mit­telführers maßge­bend ist, die Aus­kunft nicht er­tei­len zu müssen. Ab­ge­se­hen von dem Fall ei­nes be­son­de­ren Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­ses ist auf den Auf­wand an Zeit und Kos­ten ab­zu­stel­len, den die sorgfältige Er­tei­lung der ge­schul­de­ten Aus­kunft er­for­dert. Aus den be­reits vor­lie­gen­den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für 2010 und 2011 er­gebe sich für den Streit­fall, dass der An­trags­geg­ner in die­sen Jah­ren keine Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit er­zielt habe. Es sei des­halb da­von aus­zu­ge­hen, dass er in dem ge­sam­ten Aus­kunfts­zeit­raum vom 1.12.2008 bis 30.11.2011 keine Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit ge­habt habe und in­so­weit auch kein Auf­wand für die Aus­kunfts­er­tei­lung ent­stehe.

So­weit die Rechts­be­schwerde einen den Be­trag von 600 € über­stei­gen­den Auf­wand darin sieht, dass der An­trags­geg­ner seine Einkünfte aus zwei Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen durch Vor­lage von Ge­winn- und Ver­lust­rech­nun­gen, be­triebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen so­wie Um­satz­steu­er­an­mel­dun­gen und Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den, wel­che ihm al­le­samt nicht vorlägen, be­le­gen müsse, ist dem nicht zu fol­gen. Die vom Fa­mi­li­en­ge­richt auf­er­legte Be­leg­pflicht ist nach ein­zel­nen Ein­kom­mens­ar­ten un­ter­teilt. "Lohn­ab­rech­nun­gen" können sich er­sicht­lich nur auf das Ein­kom­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit be­zie­hen, die "Ge­winn- und Ver­lust­rech­nun­gen hin­sicht­lich der Fir­men­be­tei­li­gun­gen" be­zie­hen sich auf die Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, während die "be­triebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen" so­wie "Um­satz­steu­er­an­mel­dun­gen und be­scheide" auf eine et­waige selbständige Tätig­keit zie­len.

Bzgl. der Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen an zwei GmbHs be­schränkt sich die Be­leg­pflicht so­mit auf die Vor­lage von "Ge­winn- und Ver­lust­rech­nun­gen". Diese sind Teil der Jah­res­ab­schlüsse, wel­che die Ge­schäftsführer spätes­tens in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach Ab­lauf des Ge­schäfts­jah­res auf­zu­stel­len ha­ben (§ 264 Abs. 1 S. 3, 4 HGB) und die spätes­tens in­ner­halb von elf Mo­na­ten durch Ge­sell­schaf­ter­be­schluss fest­zu­stel­len sind (§ 42 a Abs. 2 GmbHG). Dass die Ge­sell­schaf­ten die­sen Ge­set­zes­pflich­ten nicht nach­ge­kom­men seien, ist nicht fest­ge­stellt. Da der An­trags­geg­ner in bei­den hier in Rede ste­hen­den Ge­sell­schaf­ten während des maßgeb­li­chen Aus­kunfts­zeit­raums so­wohl eine Ge­schäftsführer- als auch eine Ge­sell­schaf­ter­stel­lung in­ne­hatte, kann man­gels ge­gen­tei­li­ger An­halts­punkte da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass er über die je­wei­li­gen Ge­winn- und Ver­lust­rech­nun­gen verfügt.

Nach all­dem konnte der ei­gene Zeit­auf­wand des Aus­kunfts­pflich­ti­gen für die hier re­le­vante Zeit nicht höher als ma­xi­mal 17 € pro Stunde be­wer­tet wer­den. Dass da­nach ein Ge­samt­auf­wand von ins­ge­samt über 600 € entstünde, ist we­der er­sicht­lich noch dar­ge­legt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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