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BCI Anleger müssen Scheinrenditen versteuern

FG Köln 19.3.2014, 14 K 2824/13

"Ren­di­ten" aus ei­ner Be­tei­li­gung an der Busi­ness Ca­pi­tal In­ves­tors Cor­po­ra­tion (BCI) müssen als Ka­pi­tal­einkünfte ver­steu­ert wer­den, wenn sie bis An­fang 2010 gut­ge­schrie­be­nen wur­den. In­so­fern ist es un­er­heb­lich, ob die Ren­di­ten je aus­ge­zahlt wur­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute. Sie hat­ten sich an der Busi­ness Ca­pi­tal In­ves­tors Cor­po­ra­tion (BCI) be­tei­ligt. Da­bei han­delt es sich um eine 2002 gegründete ame­ri­ka­ni­sche AG. Den An­le­gern wa­ren Ren­di­ten von 15,5 % ver­spro­chen wor­den. Die An­la­ge­gel­der soll­ten in einen Vermögen­spool fließen, aus dem u.a. Großban­ken Si­cher­heits­ka­pi­tal für Fi­nanz­ge­schäfte zur Verfügung ge­stellt wer­den sollte. Tau­sende deut­scher An­le­ger, die an die 100 Mio. € in­ves­tiert ha­ben sol­len, wur­den so ge­lockt. Tatsäch­lich wur­den mit den ein­ge­zahl­ten Gel­dern je­doch Zins- und Rück­zah­lungs­an­sprüche von an­de­ren An­le­gern be­frie­digt. Mit jähr­li­chen Ren­di­te­ab­rech­nun­gen von 15,5 % wurde der Er­folg des Pro­dukts vor­getäuscht. Im Fall der Kündi­gung der An­lage wurde die Ein­lage samt ver­meint­lich er­ziel­ter Ren­dite bis An­fang des Jah­res 2010 auch aus­be­zahlt. Da­nach brach die­ses Schnee­ball­sys­tem zu­sam­men.

Die Kläger hat­ten sich in den Jah­ren 2002 bis 2007 mit ins­ge­samt 338.000 € an der BCI be­tei­ligt. Da sie sich für die Wie­der­an­lage der Ein­la­gen und der "Ren­di­ten" ent­schie­den hat­ten, ver­lo­ren sie mit dem Zu­sam­men­bruch des Schnee­ball­sys­tems al­les. Den­noch be­steu­erte das Fi­nanz­amt die gut­ge­schrie­be­nen Ren­di­ten i.H.v. ca. 190.000 €. Hier­bei be­rief sich die Behörde auf die BFH-Recht­spre­chung, wo­nach auch Gut­schrif­ten aus einem sog. Schnee­ball­sys­tem zu Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen führen, so­lange der Be­trei­ber zur Aus­zah­lung der gut­ge­schrie­be­nen "Ren­di­ten" be­reit und fähig war.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung des Fal­les die Re­vi­sion beim BFH zu­ge­las­sen, die dort un­ter dem Az.: VIII R 13/14 anhängig ist.

Die Gründe:
Die Er­fas­sung der Ein­nah­men der Kläger aus der Be­tei­li­gung als stil­ler Ge­sell­schaf­ter i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und die da­mit ver­bun­dene Fest­set­zun­gen der Ein­kom­men­steu­ern für die Jahre 2005 bis 2009 war rechtmäßig.

Auch Ren­di­ten aus Gut­schrif­ten sog. "Schnee­ball­sys­teme" können nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung zu Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, führen. Ein Zu­fluss der gut­ge­schrie­be­nen Ren­di­ten i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 EStG war bei den Klägern nicht nur im Fall der Aus­zah­lung, son­dern auch im Zeit­punkt der Gut­schrift und Wie­der­an­lage zu be­ja­hen. Dass die Ren­di­ten hier nie zur Aus­zah­lung ka­men war un­er­heb­lich, da die BCI auf Ver­lan­gen der Kläger bis An­fang 2010 Ein­la­gen samt Ren­dite aus­ge­zahlt hätte. Sie war in den maßgeb­li­chen Wie­der­an­la­ge­zeit­punk­ten zur Aus­zah­lung der gut­ge­schrie­be­nen Ren­di­ten fähig ge­we­sen.

Das Fi­nanz­amt war auch be­fugt, die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Jahre 2005 bis 2009 zu ändern. Die Steu­er­be­scheide durf­ten nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert wer­den, weil die Tat­sa­chen und Be­weis­mit­tel be­tref­fend die Einkünf­te­er­zie­lung der Kläger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG aus de­ren Be­tei­li­gun­gen an der BCI der Steu­er­behörde nachträglich durch die Er­mitt­lungsmaßnah­men des StraFA be­kannt ge­wor­den wa­ren. Darüber hin­aus durfte das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Jahre 2005 bis 2009 ändern, weil die Fest­set­zungs­frist nicht ab­ge­lau­fen war.

Link­hin­weis:

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