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BaFin: Konsultation zur 8. MaRisk-Novelle

Die Ba­Fin hat am 15.02.2024 die Kon­sul­ta­tion 02/2024 zu ei­ner wei­te­ren No­velle der Min­dest-an­for­de­run­gen an das Ri­si­ko­ma­nage­ment der Ban­ken (Ma­Risk) ge­star­tet. An­lass für die be-vor­ste­hen­den Ände­run­gen sind die Leit­li­nien der EBA zu Zinsände­rungs­ri­si­ken und Kre­dit-spre­ad­ri­si­ken im An­la­ge­buch, die seit Ende 2023 gel­ten und in die deut­sche Ver­wal­tungs­pra-xis überführt wer­den sol­len. Die Ba­Fin plant, die fi­nale Fas­sung der Ma­Risk-No­velle be­reits im April 2024 zu veröff­ent­li­chen. Die Kon­sul­ta­ti­ons­frist en­dete am 14.03.2024.

Die 8. Ma­Risk-No­velle be­inhal­tet aus­schließlich Ände­run­gen, die die neuen Vor­ga­ben der EBA-Leit­li­nien zu Zinsände­rungs- und Kre­dit­spre­ad­ri­si­ken im An­la­ge­buch (EBA/GL/2022/14) um­set­zen.

Ein Großteil der EBA-An­for­de­run­gen zu den Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch war bis­her schon ent­we­der ex­pli­zit oder im­pli­zit in den Ma­Risk ent­hal­ten, so dass nur noch Ergänzun­gen nötig wa­ren, um die Leit­li­nien der EBA vollständig ab­zu­bil­den. So wird nun in den Erläute­run­gen zu AT 4.2 ge­for­dert, dass In­sti­tute so­wohl die kurz­fris­ti­gen Aus­wir­kun­gen der Zinsände­rungs­ri­si­ken auf die Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung (er­trags­ori­en­tierte Sicht) als auch die lang­fris­ti­gen Fol­gen der Zinsände­rungs­ri­si­ken auf die Vermögens­si­tua­tion der In­sti­tute (Bar­wert) be­wer­ten und steu­ern müssen. Dies kann so­wohl durch Li­mite als auch durch an­dere ri­si­ko­be­gren­zende Vor­ga­ben er­fol­gen. Für Si­che­rungs­ge­schäfte wird auf die Vor­ga­ben der EBA-Leit­li­nien ver­wie­sen. Die meis­ten An­for­de­run­gen an das Ma­nage­ment der Zinsände­rungs­ri­si­ken fin­den sich im Mo­dul BTR 2.3, wo insb. auf die Be­wer­tung von Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch so­wie die Mess­ansätze ein­ge­gan­gen wird. Die Ba­Fin weist auch dar­auf hin, dass für die Aus­ge­stal­tung der Ri­si­ko­steue­rungs- und -con­trol­ling­pro­zesse für Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch die Vor­ga­ben der EBA-Leit­li­nien an­ge­mes­sen zu berück­sich­ti­gen sind. Dies gilt auch für den Um­gang mit we­sent­li­chen Zinsände­rungs­ri­si­ken in ver­schie­de­nen Währun­gen und Ein­la­gen mit un­be­stimm­ter Ka­pi­tal- oder Zins­bin­dung.

Die EBA hat mit der Auf­stel­lung kon­kre­te­rer Rah­men­vor­ga­ben zu Kre­dit­spre­ad­ri­si­ken im An­la­ge­buch hin­ge­gen weit­ge­hend Neu­land be­tre­ten. Sie wer­den in AT 2.2 als neue we­sent­li­che Ri­si­ko­art ein­geführt. Die An­for­de­run­gen wer­den in den Ma­Risk künf­tig in einem neuen Mo­dul BTR 5 ab­ge­bil­det. Hier­bei ar­bei­tet die Ba­Fin in Tei­len er­neut auch mit Ver­wei­sen auf die EBA-Leit­li­nien. Über BTR 5 wer­den erst­mals Maßstäbe fest­ge­legt, wie In­sti­tute mit Kre­dit­spre­ad­ri­si­ken im An­la­ge­buch um­zu­ge­hen und wie sie diese zu iden­ti­fi­zie­ren und zu be­wer­ten ha­ben. Diese Ri­si­ken ent­ste­hen, wenn sich bei einem Fi­nanz­in­stru­ment der all­ge­meine Kre­dit­spread (Ri­si­ko­auf­schlag) auf­grund veränder­ter Bo­nitätser­war­tun­gen der Markt­teil­neh­mer erhöht, und zwar un­abhängig von Bo­nitätsverände­run­gen ein­zel­ner Emit­ten­ten. Die In­sti­tute sind da­mit künf­tig ge­hal­ten, ihre Kre­dit­spre­ad­ri­si­ken zu steu­ern und da­mit tatsäch­lich auch im Griff zu ha­ben.

Mit Blick auf Stress­tests für Zinsände­rungs­ri­si­ken und Kre­dit­spre­ad­ri­si­ken im An­la­ge­buch wird auf die EBA-Leit­li­nien ver­wie­sen. Für den Stress­test für Zinsände­rungs­ri­si­ken wird ergänzend erläutert, dass so­wohl auf­sichts­recht­lich als auch in­sti­tuts­in­tern de­fi­nierte Sze­na­rien zu berück­sich­ti­gen sind, wo­bei in Abhängig­keit vom öko­no­mi­schen Zin­sum­feld auch Ne­ga­tiv­zins­sze­na­rien berück­sich­tigt wer­den sol­len.

In den Leit­li­nien der EBA ist die An­wen­dung des Pro­por­tio­na­litätsprin­zips vor­ge­se­hen. Eine ent­spre­chende Klar­stel­lung fin­det sich auch in der Vor­be­mer­kung der Ma­Risk (AT 1), die den Pro­por­tio­na­litätsge­dan­ken aus den ein­schlägi­gen EBA-Leit­li­nien auf­greift. Die Ba­Fin ver­weist hier u. a. spe­zi­ell auf die EBA-Leit­li­nien zu Zinsände­rungs­ri­si­ken und Kre­dit­spre­ad­ri­si­ken im An­la­ge­buch (EBA/GL/2022/14) Tz. 16 bis 18. Diese Pro­por­tio­na­lität gilt nicht nur für die ent­spre­chen­den Ver­weise auf die Leit­li­nien, son­dern auch für die ex­pli­zi­ten Ergänzun­gen in den Ma­Risk. Auf wei­tere Öff­nungs­klau­seln in den Ma­Risk-Ergänzun­gen wurde da­her be­wusst ver­zich­tet.

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