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BaFin darf personenbezogene Daten von Anlageberatern in Datenbank speichern

VG Frankfurt a.M. 2.7.2014, 7 K 4000/13.F

Die Ba­Fin darf per­so­nen­be­zo­gene Da­ten von An­la­ge­be­ra­tern in ei­ner ei­gens hierfür ein­ge­rich­te­ten Da­ten­bank spei­chern. Die Spei­che­rung der Da­ten (u.a. Name, Vor­name, Tag und Ort der Ge­burt so­wie In­for­ma­tio­nen zur be­ruf­li­chen Funk­tion) stellt ins­be­son­dere keine Ver­let­zung des Grund­rechts auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung dar.

Der Sach­ver­halt:
Das vor­lie­gende Ver­fah­ren be­trifft die Kla­gen meh­re­rer Bank­kauf­leute, die als An­la­ge­be­ra­ter bzw. Ver­triebs­be­auf­tragte bei un­ter­schied­li­chen Spar­kas­sen be­schäftigt sind, ge­gen die Spei­che­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten in ei­ner von der Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Ba­Fin) ein­ge­rich­te­ten Da­ten­bank. Die Kläger wen­den sich im We­sent­li­chen ge­gen die Spei­che­rung fol­gen­der Da­ten: Name, Vor­name, Tag und Ort der Ge­burt, Be­ginn der be­ruf­li­chen Tätig­keit und die je­wei­lige Funk­tion im Spar­kas­sen­we­sen.

Die Kläger be­geh­ren mit der Klage die Löschung der Da­ten in der ei­gens hierfür ein­ge­rich­te­ten Da­ten­bank. Sie sind der Auf­fas­sung, dass die Spei­che­rung die­ser Da­ten einen ver­fas­sungs­wid­ri­gen Ein­griff in ihre Grund­rechte dar­stelle. So rügen sie u.a. eine Ver­let­zung des Grund­rechts auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung, her­zu­lei­ten aus den Ar­ti­keln 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und einen Ver­stoß ge­gen das Gleich­heits­ge­bot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Dem­ge­genüber ver­tritt die Ba­Fin die Auf­fas­sung, dass eine Löschung die­ser per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten nicht vor­zu­neh­men sei, da sie auf ei­ner ge­setz­li­chen Re­ge­lung be­ruhe, die zur Spei­che­rung der Da­ten über­haupt be­rech­tigte. Diese Re­ge­lung stehe auch im Ein­klang mit der Ver­fas­sung.

Das VG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Ge­gen die heute verkünde­ten Ur­teile kann ein An­trag auf Zu­las­sung der Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den, über den dann der Hes­si­sche VGH zu ent­schei­den hat.

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben kei­nen An­spruch auf Löschung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten. Die der Da­ten­spei­che­rung zu­grunde lie­gende ge­setz­li­che Re­ge­lung des § 34 d WpHG ist ver­fas­sungs­gemäß.

Nach der Vor­schrift darf ein Wert­pa­pier­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men einen Mit­ar­bei­ter nur dann mit der Be­ra­tung be­trauen, wenn die­ser sach­kun­dig ist und über die für die Tätig­keit er­for­der­li­che Zu­verlässig­keit verfügt. Zu­dem sieht das Ge­setz vor, dass die Ba­Fin eine in­terne Da­ten­bank führen darf, die per­so­nen­be­zo­gene Da­ten der An­la­ge­be­ra­ter enthält. Diese Re­ge­lung ist so­wohl for­mell auch also auch ma­te­ri­ell ver­fas­sungs­gemäß. Der Ge­setz­ge­ber hat ausdrück­lich be­stimmt, dass das BMF diese Ermäch­ti­gung durch Rechts­ver­ord­nung auf die Ba­Fin über­tra­gen kann. Durch die WpHG-Mit­ar­bei­ter­an­zei­ge­ver­ord­nung wird dies da­hin­ge­hend kon­kre­ti­siert, dass der Fa­mi­li­en­name, der Ge­burts­name, der Vor­name, der Tag und der Ort der Ge­burt des Mit­ar­bei­ters und der Tag des Be­ginns der an­zei­ge­pflich­ti­gen Tätig­keit für das Wert­pa­pier­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men zu spei­chern sind.

Durch die Spei­che­rung die­ser Da­ten wird auch nicht in den Schutz­be­reich des Grund­rechts auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung der ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter ein­ge­grif­fen. Der Schutz­be­reich die­ses Grund­rechts, dass im An­schluss an das "Volkszählungs­ur­teil" durch das BVerfG ent­wi­ckelt wurde, ist im Kern dar­auf ge­rich­tet, dass der Ein­zelne er­ken­nen können muss, wel­che Da­ten und bei wel­cher Ge­le­gen­heit von ihm ge­spei­chert und ggf. wei­ter­ver­ar­bei­tet würden. Vor­lie­gend ist dem Be­trof­fe­nen nach der WpHG-Mit­ar­bei­ter­an­zei­ge­ver­ord­nung von vorn­her­ein be­kannt, dass per­so­nen­be­zo­gene Da­ten ge­spei­chert wer­den. Die Da­ten der be­trof­fe­nen Per­so­nen wer­den also nicht ohne ihr Wis­sen und schon gar nicht ohne eine nähere Zweck­be­stim­mung "ins Blaue" ge­spei­chert. Eine der­ar­tige Un­ge­wiss­heit der Da­ten­ver­wen­dung ist hier nicht ein­mal im An­satz zu er­ken­nen.

Die ge­spei­cher­ten Da­ten sind auch nicht aus­sa­gekräftig ge­nug, um die Er­stel­lung ei­nes sog. Mit­ar­bei­ter­pro­fils oder Persönlich­keits­rechts­pro­fils zu ermögli­chen. Die Da­ten­spei­che­rung dient letzt­end­lich dem Zweck, die Zu­verlässig­keit und Sach­kunde des Un­ter­neh­mens und der ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter für den Be­reich der An­la­ge­be­ra­tung si­cher­zu­stel­len. Wei­ter­hin dient die Da­ten­er­he­bung der Kon­trolle von Tätig­kei­ten, die vom Ge­setz­ge­ber als be­son­ders ri­si­ko­be­haf­tet an­ge­se­hen wer­den. Ver­fas­sungs­recht­lich ist diese Zweck­set­zung nicht zu be­an­stan­den. Diese Ausführun­gen fin­den auch Gel­tung für die Spei­che­rung von Be­schwer­de­an­zei­gen nach § 34 Abs. 4 WpHG. Al­lein mit der Spei­che­rung ei­ner Be­schwerde sind kei­ner­lei wei­tere Maßnah­men zu­las­ten der ein­zel­nen An­la­ge­be­ra­ter ver­bun­den.

So­weit die Kläger darüber hin­aus eine Ver­let­zung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes im Hin­blick dar­auf rügen, dass ent­spre­chende Da­ten von pri­va­ten Fi­nanz­an­la­ge­ver­mitt­lern nicht in der Da­ten­bank er­fasst wer­den, so ist dem im Er­geb­nis nicht zu fol­gen. Das KWG sieht vor, dass sich die Auf­sichtstätig­keit der Ba­Fin nicht auf pri­vate Fi­nanz­an­la­ge­ver­mitt­ler er­streckt, weil die Tätig­keit der pri­va­ten Fi­nanz­an­la­ge­ver­mitt­ler auf stärker stan­dar­di­sierte Ver­mitt­lung von In­vest­ment­an­tei­len be­schränkt ist, die der Ge­setz­ge­ber als we­ni­ger ri­si­ko­reich ein­ge­schätzt hat. Aus die­sem Grund kann hier nicht von ei­ner Ver­gleich­bar­keit der zu be­ur­tei­len­den Sach­ver­halte aus­ge­gan­gen wer­den.

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