deen

Aktuelles

Altersentlastungsbetrag stellt keine Diskriminierung Jüngerer dar

FG Münster 24.2.2016, 10 K 1979/15 E

Der Um­stand, dass der Al­ter­sent­las­tungs­be­trag erst ab einem Al­ter von 64 Jah­ren gewährt wird, ist keine un­zulässige Un­gleich­be­hand­lung jünge­rer Steu­er­pflich­ti­ger. Der Al­ter­sent­las­tungs­be­trag ver­folgt den Zweck, für an­dere Einkünfte als Leib­ren­ten und Ver­sor­gungs­bezüge, die ty­pi­scher­weise im Al­ter be­zo­gen wer­den und ei­ner begüns­tig­ten Ver­steue­rung un­ter­lie­gen (Er­trags­an­teil bzw. Ver­sor­gungs­frei­be­trag), eine ver­gleich­bare Ent­las­tung her­bei­zuführen.

Der Sach­ver­halt:
Der 1952 ge­bo­rene Kläger und die 1966 ge­bo­rene Kläge­rin hat­ten beim Fi­nanz­amt be­an­tragt, im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2013 für beide Ehe­gat­ten einen Al­ter­sent­las­tungs­be­trag nach § 24a EStG zu berück­sich­ti­gen. Sie wa­ren der An­sicht, die Anknüpfung an das Al­ter sei eine nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) un­zulässige Dis­kri­mi­nie­rung. Sach­li­che Gründe für die Gewährung des Al­ter­sent­las­tungs­be­tra­ges erst ab dem 64. Le­bens­jahr seien nicht ge­ge­ben.

Das Fi­nanz­amt lehnte den Ände­rungs­an­trag ab, da die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 24a S. 3 EStG nicht erfüllt seien. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die Ände­rung des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des 2013 zur Gewährung des Al­ter­sent­las­tungs­be­trags für die Kläger ab­ge­lehnt.

Der Kläger hatte vor Be­ginn des Ver­an­la­gungs­zeit­raums 2013 das 60. Le­bens­jahr und die Kläge­rin das 46. Le­bens­jahr voll­en­det. Da­mit erfüll­ten sie nicht die Al­ters­vor­aus­set­zun­gen des § 24a S. 3 EStG. Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2013 war nicht we­gen Ver­stoßes ge­gen Re­ge­lun­gen des AGG rechts­wid­rig. Das AGG ist als ein­fach­ge­setz­li­che Norm nicht ge­eig­net, Vor­schrif­ten des EStG zu verdrängen. Darüber hin­aus fällt die Re­ge­lung zum Al­ter­sent­las­tungs­be­trag nicht in den An­wen­dungs­be­reich des AGG, da es sich nicht um eine So­zi­al­leis­tung, son­dern um eine steu­er­li­che Be­las­tungs­re­ge­lung han­delt.

Der Al­ter­sent­las­tungs­be­trag ver­folgt den Zweck, für an­dere Einkünfte als Leib­ren­ten und Ver­sor­gungs­bezüge, die ty­pi­scher­weise im Al­ter be­zo­gen wer­den und ei­ner begüns­tig­ten Ver­steue­rung un­ter­lie­gen (Er­trags­an­teil bzw. Ver­sor­gungs­frei­be­trag), eine ver­gleich­bare Ent­las­tung her­bei­zuführen. Vor die­sem Hin­ter­grund lag auch kein Ver­stoß ge­gen eu­ro­pa­recht­li­che Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bote und den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben