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Aktienveräußerung im Rahmen eines amerikanischen Insolvenzplanverfahrens

BFH 12.5.2015, IX R 57/13

Die Ver­luste aus Ka­pi­tal­vermögen dürfen gem. § 20 Abs. 6 S. 2 EStG nicht mit (po­si­ti­ven) Einkünf­ten aus an­de­ren Ein­kunfts­ar­ten aus­ge­gli­chen wer­den. Nach § 20 Abs. 6 S. 5, 2. Hs. EStG i.V.m. § 20 Abs. 6 S. 3 u. 4 EStG min­dern Ak­ti­en­ver­luste i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG die Einkünfte, die der Steu­er­pflich­tige in den fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeiträumen aus Ak­ti­en­veräußerun­gen er­zielt. § 10d Abs. 4 EStG ist sinn­gemäß an­zu­wen­den, d.h. die nicht ver­rech­ne­ten und vor­zu­tra­gen­den Ak­ti­en­ver­luste sind ge­son­dert fest­zu­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte Ende 2009 gut 300.000 Ak­tien der "C-Group Inc.", ei­ner US-ame­ri­ka­ni­schen Fi­nanz­dienst­leis­tungs­gruppe für rund 12.884 € er­wor­ben. Der C-Group drohte im Zuge der Fi­nanz­krise seit Juli 2009 die In­sol­venz. Sie mel­dete An­fang No­vem­ber 2009 Gläubi­ger­schutz nach Chap­ter 11 des ame­ri­ka­ni­schen In­sol­venz­rechts an. Die Ver­bind­lich­kei­ten be­lie­fen sich auf fast 65 Mrd. US-Dol­lar. Den­noch stimm­ten die Gläubi­ger einem In­sol­venz­plan zu, der die Re­du­zie­rung der Schul­den vor­sah; Ge­gen­stand des In­sol­venz­plans war u.a. die Ein­zie­hung der im Be­sitz der Alt­ak­tionäre ste­hen­den C-Ak­tien und die Über­tra­gung der ein­ge­zo­ge­nen Ak­tien auf die Gläubi­ger der C-Group. Die Ak­tien des Klägers wur­den Ende De­zem­ber 2009 aus sei­nem De­pot aus­ge­bucht.

Die er­lit­tene Vermögenseinbuße machte der Kläger in der sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2009 und in der Erklärung zur Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags aus No­vem­ber 2010 als Ver­lust aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften gel­tend. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht, da die wert­lose Aus­bu­chung der C-Ak­tien kein Veräußerungs­vor­gang i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG sei. Es er­rech­nete Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften durch Ak­ti­en­verkäufe i.H.v. 6.658 €, die mit dem Ver­lust­vor­trag zum 31.12.2008 i.H.v. 2.415 € ver­rech­net wur­den. Wei­ter er­ließ es einen Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zum 31.12.2009. Darin ver­rech­nete die Behörde den ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag zum 31.12.2008 eben­falls mit den Einkünf­ten aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften des Streit­jahrs und stellte den ver­blei­ben­den Ver­lust zur Ein­kom­men­steuer zum 31.12.2009 auf 0 € fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage teil­weise ab.

Gründe:
Zu Un­recht hatte das FG den sich aus der Veräußerung der C-Ak­tien er­ge­ben­den Ver­lust im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2009 gem. § 23 Abs. 3 S. 9 u. 10 EStG mit Ge­win­nen aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften ver­rech­net und ent­spre­chend den ver­blei­ben­den Ver­lust i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zum 31.12.2009 gem. § 10d EStG ge­son­dert fest­ge­stellt. Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen auch Ge­winne aus der Veräußerung von Ak­tien. Veräußerung ist die ent­gelt­li­che Über­tra­gung des - zu­min­dest wirt­schaft­li­chen - Ei­gen­tums auf einen Drit­ten, ggf. auch zwangs­weise, etwa im Wege der Zwangs­ver­stei­ge­rung. Eine ent­gelt­li­che An­teilsüber­tra­gung liegt auch dann vor, wenn wert­lose An­teile ohne Ge­gen­leis­tung zwi­schen frem­den Drit­ten über­tra­gen wer­den.

So­weit das FG den im Streit­fall maßgeb­li­chen In­sol­venz­plan da­hin­ge­hend gewürdigt hat, dass er hin­sicht­lich der Ak­tien des Klägers zu einem Recht­sträger­wech­sel geführt hatte, ließ dies we­der einen Ver­stoß ge­gen Denk­ge­setze noch ge­gen all­ge­meine Er­fah­rungssätze er­ken­nen und war mit­hin re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Dass der Kläger für seine Ak­tien keine Ge­gen­leis­tung er­hal­ten hatte, war an­ge­sichts der Wert­lo­sig­keit der An­teile un­er­heb­lich. Al­ler­dings dürfen Ver­luste aus Ka­pi­tal­vermögen - wie hier ge­sche­hen - gem. § 20 Abs. 6 S. 2 EStG nicht mit (po­si­ti­ven) Einkünf­ten aus an­de­ren Ein­kunfts­ar­ten aus­ge­gli­chen wer­den. Jen­seits des­sen dürfte der streit­be­fan­gene Ak­ti­en­ver­lust des Klägers gem. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG nur mit Ge­win­nen aus der Veräußerung von Ak­tien i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG aus­ge­gli­chen wer­den.

Hin­sicht­lich der ge­son­der­ten Fest­stel­lung des streit­be­fan­ge­nen Ver­lusts gem. § 20 Abs. 6 EStG i.V.m. § 10d EStG fehlte es an ei­ner Begründung. In­so­fern war die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück­zu­ver­wei­sen. Nach § 20 Abs. 6 S. 5, 2. Hs. EStG i.V.m. § 20 Abs. 6 S. 3 u. 4 EStG min­dern Ak­ti­en­ver­luste i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG die Einkünfte, die der Steu­er­pflich­tige in den fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeiträumen aus Ak­ti­en­veräußerun­gen er­zielt. § 10d Abs. 4 EStG ist sinn­gemäß an­zu­wen­den, d.h. die nicht ver­rech­ne­ten und vor­zu­tra­gen­den Ak­ti­en­ver­luste sind ge­son­dert fest­zu­stel­len. Der Ver­lust­vor­trag setzt vor­aus, dass die Ver­luste vom Fi­nanz­amt fest­ge­stellt wer­den. Gem. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG min­dern Ver­luste aus Ka­pi­tal­vermögen, die der Ka­pi­tal­er­trag­steuer un­ter­lie­gen, die Einkünfte, die der Steu­er­pflich­tige in den fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeiträumen aus Ka­pi­tal­vermögen er­zielt, nur, wenn eine Be­schei­ni­gung i.S.d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vor­liegt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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