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Steuerberatung

Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich Verrechnungsbeschränkung bei Aktienveräußerungsverlusten

We­gen Zwei­feln des BFH an der Ver­fas­sungsmäßig­keit der Be­schränkung der Ver­lust­ver­rech­nung aus Ak­ti­en­veräußerun­gen auf Ge­winne aus Ak­ti­en­veräußerun­gen ord­net das BMF u. a. an, ent­spre­chende Steu­er­fest­set­zun­gen mit einem Vorläufig­keits­ver­merk zu ver­se­hen.

Laut BMF-Schrei­ben vom 31.01.2022 (Az. IV A 3 - S 0338/19/10006 :001, DStR 2022, S. 213) sol­len Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen für Ver­an­la­gungs­zeiträume ab 2009 vorläufig er­fol­gen, so­fern sich auf­grund des Ver­bots zum Aus­gleich von Ak­ti­en­veräußerungs­ver­lus­ten mit an­de­ren Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen (z. B. Di­vi­den­den) nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ein ver­blei­ben­der, ge­son­dert fest­zu­stel­len­der Ver­lust­vor­trag er­gibt, der in Fol­ge­jah­ren von Ge­win­nen aus Ak­ti­en­veräußerun­gen ab­ge­zo­gen wer­den kann.

Hin­weis: Hin­ter­grund der Ver­wal­tungs­an­wei­sung des BMF ist ein Be­schluss des BFH vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18, DStR 2021, S. 1339), in dem es der BFH für ver­fas­sungs­wid­rig er­ach­tet hatte, dass Ver­luste aus Ak­ti­en­verkäufen nur mit Ge­win­nen aus Ak­ti­en­verkäufen ver­rech­net wer­den dürfen und dazu das BVerfG um eine Ent­schei­dung er­sucht hat. Das Ver­fah­ren beim BVerfG ist un­ter dem Az. 2 BvL 3/21 anhängig.

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