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Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung

BGH 3.4.2014, I ZR 96/13

Im Hin­blick auf die Frage der Zulässig­keit ei­ner an Kin­der ge­rich­te­ten Wer­bung setzt Nr. 28 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG vor­aus, dass ein auf be­stimmte Pro­dukte ge­rich­te­ter Kauf­ap­pell, mit­hin ein hin­rei­chen­den Pro­dukt­be­zug vor­liegt. Eine all­ge­mein auf das ge­samte Wa­ren­sor­ti­ment be­zo­gene Kauf­auf­for­de­rung genügt hin­ge­gen nicht.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Frage der Zulässig­keit ei­ner "Zeug­nis­ak­tion" ei­nes Elek­tro­nik-Fach­mark­tes. Die Be­klagte warb in ei­ner Zei­tungs­an­zeige mit ei­ner Wer­be­ak­tion, bei der Schüler eine Kauf­preis­ermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeug­nis er­hiel­ten. In der An­zeige wurde dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Ermäßigung für alle von der Be­klag­ten an­ge­bo­te­nen Wa­ren­be­rei­che gel­ten sollte. Der kla­gende Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len hält diese Wer­bung für un­lau­ter, da sie die an­ge­spro­che­nen Schüler in un­zulässi­ger Weise zum Kauf auf­for­dere und de­ren ge­schäft­li­che Un­er­fah­ren­heit aus­nutze.

LG und OLG wie­sen den auf Un­ter­las­sung ge­rich­te­ten An­trag ab. Nach An­sicht des OLG enthält die Wer­bung zwar eine an Kin­der ge­rich­tete Auf­for­de­rung zum Kauf. Sie ver­stoße aber nicht ge­gen die Ver­bots­norm der Nr. 28 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich der all­ge­meine Kauf­ap­pell nicht auf kon­krete Pro­dukte, son­dern auf das ge­samte Sor­ti­ment der Be­klag­ten be­ziehe. Die Wer­bung übe auch kei­nen un­an­ge­mes­se­nen un­sach­li­chen Ein­fluss auf die Ent­schei­dungs­frei­heit der an­ge­spro­che­nen Schul­kin­der aus und nutze auch nicht de­ren ge­schäft­li­che Un­er­fah­ren­heit aus. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Es liegt kein Wett­be­werbs­ver­stoß gem. § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG vor.

Es fehlt an einem hin­rei­chen­den Pro­dukt­be­zug i.S.v. Nr. 28 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Diese Be­stim­mung setzt vor­aus, dass ein auf be­stimmte Pro­dukte ge­rich­te­ter Kauf­ap­pell vor­liegt. Eine all­ge­mein auf das ge­samte Wa­ren­sor­ti­ment be­zo­gene Kauf­auf­for­de­rung genügt hin­ge­gen nicht. Bei der ge­bo­te­nen uni­ons­rechts­kon­for­men Aus­le­gung von § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG im Lichte von Art. 8 und 9 der Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken kann we­der ein un­an­ge­mes­se­ner un­sach­li­cher Ein­fluss auf die Ent­schei­dungs­frei­heit noch eine Aus­nut­zung der Un­er­fah­ren­heit der von der Wer­bung an­ge­spro­che­nen Schul­kin­der an­ge­nom­men wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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