Im Einklang mit der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 25/10) ist laut Schreiben des BMF vom 10.4.2014 (Az. IV D 2 - S 7306/13/10001) bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen. Im Voranmeldungsverfahren kann dazu ein vorläufiger Aufteilungsschlüssel herangezogen werden, der z. B auf der Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres ermittelt wurde. Die Berücksichtigung des davon abweichenden endgültigen Aufteilungsschlüssels in der Jahresfestsetzung führt dann entsprechend zu einer Berichtigung.
Vorsteuerbeträge aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens, die in die Preise für erbrachte entgeltliche Leistungen einkalkuliert werden, können entsprechend dem Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zum Gesamtumsatz abgezogen werden. Das BMF äußert sich dazu, wie in der Praxis die Aufteilung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung vorzunehmen ist.