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Voraussichtliche Einräumung einer SEPA-Übergangsfrist

Ab 1.2.2014 müssen Un­ter­neh­men, Ver­eine und die öff­ent­li­che Ver­wal­tung gemäß den EU-recht­li­chen Vor­ga­ben das SEPA-Sys­tem im un­ba­ren Zah­lungs­ver­kehr an­wen­den. Zwar soll an die­sem Stich­tag fest­ge­hal­ten wer­den. Laut Pres­se­ver­laut­ba­run­gen plant die EU-Kom­mis­sion je­doch eine Überg­angs­re­ge­lung, wo­nach Zah­lun­gen, die noch nicht dem SEPA-Stan­dard ent­spre­chen, bis zum 1.8.2014 wei­ter­hin ak­zep­tiert wer­den.

Hin­ter­grund die­ses Vor­stoßes der EU-Kom­mis­sion ist, dass da­durch mögli­cher­weise auf­tre­ten­den Störun­gen im Zah­lungs­ver­kehr ent­ge­gen ge­wirkt wer­den soll. Diese wer­den durch die teil­weise noch schlep­pende Um­set­zung der SEPA-Vor­ga­ben befürch­tet.
Der Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion be­darf noch der Zu­stim­mung der EU-Staa­ten und des Eu­ro­pa­par­la­ments. Trotz kri­ti­scher Stim­men zur Einräum­ung ei­ner sol­chen Überg­angs­frist scheint sich hier eine Ei­ni­gung ab­zu­zeich­nen (vgl. u. a. Pres­se­mel­dung im Han­dels­blatt vom 17.1.2014 ).

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