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Verbilligte Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn?

BFH 7.5.2014, VI R 73/12

Ein ver­bil­lig­ter Er­werb von Ak­tien vom Ar­beit­ge­ber (oder einem Drit­ten) kann dann zu Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vor­teil dem Ar­beit­neh­mer "für" seine Ar­beits­leis­tung gewährt wird. Ein lohn­steu­er­ba­rer Vor­teil liegt je­doch nur in­so­weit vor, als der Ar­beit­ge­ber die Ak­tien tatsäch­lich ver­bil­ligt an den Ar­beit­neh­mer veräußert, mit­hin der Wert der Ak­tien den ver­ein­bar­ten Kauf­preis über­steigt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 1997 im Vor­stand ei­ner AG tätig und er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Im Rah­men ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung bei sei­ner Ar­beit­ge­be­rin wurde fest­ge­stellt, dass der Haupt­ak­tionär und Vor­stands­vor­sit­zende der AG im Jahr 1997 und im dar­auf fol­gen­den Jahr Ak­tien der AG aus sei­nem Pri­vat­vermögen an Mit­ar­bei­ter, ehe­ma­lige Mit­ar­bei­ter, de­ren An­gehörige, Ge­sell­schaf­ter so­wie an Ge­schäfts­freunde veräußert hatte. Auch die Ehe­frau des Klägers hatte von ihm Ak­tien er­wor­ben.

Die Ar­beit­ge­be­rin des Klägers zog dar­aus keine lohn­steu­er­li­chen Fol­gen. Dar­auf­hin änderte das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung des Klägers für das Jahr 1997. Es war der An­sicht, der Vor­teil, den die Kläge­rin durch den ver­bil­lig­ten Er­werb der Ak­tien er­langt habe, sei vom Kläger als Ar­beits­lohn zu ver­steu­ern.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG muss im zwei­ten Rechts­gang prüfen, ob der ver­bil­ligte Er­werb der Ak­tien durch die Ehe­frau des Klägers vom Haupt­ak­tionär sei­nes Ar­beit­ge­bers durch das Dienst­verhält­nis des Klägers ver­an­lasst war oder auf ei­ner an­de­ren pri­vat­recht­li­chen oder be­son­de­ren persönli­chen Be­zie­hung be­ruhte.

Der ver­bil­ligte Er­werb von Ak­tien vom Ar­beit­ge­ber (oder einem Drit­ten) kann zwar zu Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen. Dies aber nur, wenn der Vor­teil dem Ar­beit­neh­mer "für" seine Ar­beits­leis­tung gewährt wird. Es war je­doch nicht er­sicht­lich, wor­aus das FG die Er­kennt­nis schöpfte, dass der vor­teil­hafte Er­werb von Ak­tien durch die Ehe­frau des Klägers ei­ner Prämie oder Be­loh­nung sei­ner­seits gleich­kommt. Al­lein die Fest­stel­lung, dass ein Ar­beit­neh­mer über einen Drit­ten Ein­nah­men be­zo­gen hatte, recht­fer­tigte den An­satz von Ar­beits­lohn noch nicht.

Ein lohn­steu­er­ba­rer Vor­teil liegt auch nur in­so­weit vor, als der Ar­beit­ge­ber die Ak­tien tatsäch­lich ver­bil­ligt an den Ar­beit­neh­mer veräußert, mit­hin der Wert der Ak­tien den ver­ein­bar­ten Kauf­preis über­steigt. Ob der Ar­beit­neh­mer das Wirt­schafts­gut ver­bil­ligt er­wirbt oder sich Leis­tung und Ge­gen­leis­tung ent­spre­chen, ist grundsätz­lich an­hand der Wert­verhält­nisse bei Ab­schluss des für beide Sei­ten ver­bind­li­chen Veräußerungs­ge­schäfts zu be­stim­men. Der Zeit­punkt des Zu­flus­ses der er­wor­be­nen Ak­tien ist für die Frage, ob und in wel­cher Höhe ein ver­bil­lig­ter Er­werb von Wirt­schaftsgütern vor­liegt, un­be­acht­lich. Denn po­si­tive wie ne­ga­tive Wert­verände­run­gen zwi­schen schuld­recht­li­chem Veräußerungs- und ding­li­chem Erfüllungs­ge­schäft wer­den nicht mehr durch den Ar­beit­ge­ber ver­mit­telt. Wert­verände­run­gen in die­ser Zeit­spanne sind viel­mehr der pri­va­ten und im Streit­jahr in­so­weit nicht steu­er­ba­ren Vermögens­sphäre zu­zu­ord­nen.

Für den Fall, dass das FG zu der be­last­ba­ren Er­kennt­nis ge­langt, dass der Kläger durch den strei­ti­gen Ak­ti­en­er­werb ent­lohnt wer­den sollte, weist der Se­nat auf Fol­gen­des hin: Ge­lingt dem Kläger der Nach­weis, dass der Kauf­ver­trag über die Ak­tien nicht - wie der Treu­hand­ver­trag - erst im Sep­tem­ber 1997, son­dern tatsäch­lich be­reits zu­vor zwi­schen dem Haupt­ak­tionär der AG und der Ehe­frau des Klägers ge­schlos­sen wor­den war, hat es den lohn­steu­er­ba­ren Vor­teil auf die­sen Tag zu be­mes­sen. Nur so­weit der Wert der Ak­tien am Tag des Ver­trags­schlus­ses den Kauf­preis über­steigt, liegt ein sol­cher vor. Die­ser ist, da die hier strei­ti­gen Ein­nah­men nicht in Geld be­ste­hen, nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG und da­mit mit den um übli­che Preis­nachlässe ge­min­der­ten übli­chen End­prei­sen am Ab­ga­be­ort zu be­stim­men. Zum Auf­fin­den die­ses Wer­tes kann sich das FG an § 11 BewG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung ori­en­tie­ren.

Link­hin­weis:

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