deen

Aktuelles

Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken

Wird Soft­ware von einem An­bie­ter im Aus­land zur Nut­zung im In­land über­las­sen, stellt sich die Frage, ob der Nut­zer von den Nut­zungs­ent­gel­ten Quel­len­steu­ern ein­be­hal­ten muss. Ent­spre­chend ist auch bei der grenzüber­schrei­ten­den Nut­zung ei­ner Da­ten­bank die et­waige Pflicht zum Steu­er­ab­zug zu klären. Maßgeb­lich hierfür ist, ob der ausländi­sche An­bie­ter mit den dar­aus re­sul­tie­ren­den Einkünf­ten im In­land der be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­ter­liegt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium geht her­auf in einem Schrei­ben ein, das im Ent­wurf vom 17.5.2017 vor­liegt.

Laut Ent­wurfs­schrei­ben des BMF vom 17.5.2017 geht die Fi­nanz­ver­wal­tung von ei­ner be­schränk­ten Steu­er­pflicht des im Aus­land ansässi­gen An­bie­ters von Soft­ware aus, wenn dem Nut­zer um­fas­sende Nut­zungs­rechte an der Soft­ware zur wirt­schaft­li­chen Wei­ter­ver­wer­tung ein­geräumt wer­den. Dies ist nicht der Fall, wenn die Über­las­sung der Funk­tio­na­lität ei­ner Soft­ware im Vor­der­grund des Ver­trags steht. An der für die be­schränkte Steu­er­pflicht er­for­der­li­chen Ver­wer­tung fehlt es, wenn le­dig­lich die Er­geb­nisse der funk­ti­ons­gemäßen An­wen­dung ei­nes Soft­ware­pro­gramms kom­mer­zi­ell ge­nutzt wer­den.

An­hand von Ein­zelfällen wird im Ent­wurfs­schrei­ben wei­ter erläutert, in wel­chen Fällen der Soft­wareüber­las­sung be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte vor­lie­gen, von de­nen grundsätz­lich ein Quel­len­steu­er­ab­zug vor­zu­neh­men ist. Zwar ist die Be­ur­tei­lung un­abhängig da­von, ob Stan­dard- oder In­di­vi­du­al­soft­ware über­las­sen wird. Al­ler­dings wird bei Stan­dard­soft­ware im Re­gel­fall der funk­ti­ons­gemäße Ge­brauch und nicht die Einräum­ung wei­ter­ge­hen­der Ver­wer­tungs­be­fug­nisse ver­ein­bart, so dass dar­aus keine be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte re­sul­tie­ren. Ebenso ist nicht von be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten aus­zu­ge­hen, wenn sich die grenzüber­schrei­tend über­las­se­nen Nut­zungs­rechte auf die Wei­terüber­las­sung und den be­stim­mungs­gemäßen Ge­brauch ei­ner Soft­ware in­ner­halb ei­nes Kon­zerns be­schränken.

Bei der grenzüber­schrei­ten­den Über­las­sung von Da­ten­ban­ken sind be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte nicht an­zu­neh­men, wenn dem Nut­zer le­dig­lich Zu­griffs-, Lese- und Druck­funk­tio­nen ein­geräumt wer­den. Wer­den je­doch um­fas­sende Nut­zungs­rechte ein­geräumt, können be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte ge­ge­ben sein.

Hinweis

Behält der Nut­zer der über­las­se­nen Rechte Quel­len­steuer feh­ler­haft nicht ein und führt diese nicht ab, haf­tet der Nut­zer für den Quel­len­steu­er­be­trag (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG). 

nach oben