Das BMF veröffentlichte am 15.1.2014 den Entwurf eines Schreibens zur Ermittlung des Werts der Privatnutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge. Ob es sich bei einem Kfz um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug handelt, kann demnach aus der Codierung in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung gefolgert werden. Weiter erläutert das Entwurfsschreiben, wie die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Nutzungswerts gemäß der gesetzlichen Neuregelung pauschaliert um den Wert des Batteriesystems zu mindern ist.
Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs gesondert angeschafft, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Das Entgelt für das Batteriesystem ist grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen räumt das BMF aber auch die Möglichkeit ein, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis des Kfz mit Batteriesystem unter Anwendung der Minderungsregelung zu berechnen, sofern das gleiche Kfz am Markt mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.