Mit Verfügung vom 16.1.2014 (Az. S 277.0/52/2-St 221) gibt die OFD Karlsruhe den Finanzämtern in ihrem Amtsbereich eine Arbeitshilfe zur Anwendung der durch die „kleine Organschaftsreform“ geänderten Vorgaben der ertragsteuerlichen Organschaft an die Hand. Zwar ist die Verfügung nicht bundesweit bindend anzuwenden, zeigt aber doch, wie die neuen Vorgaben von der Finanzverwaltung interpretiert werden.
So geht die OFD Karlsruhe unter anderem auf die Erleichterungen bei der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (GAV) ein. Demnach gilt der GAV dennoch als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn ein fehlerhafter Bilanzansatz in dem Jahresabschluss nach Beanstandung durch die Finanzverwaltung korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt bzw. ausgeglichen wird, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Laut OFD Karlsruhe ist zur Bestimmung eines fehlerhaften Bilanzansatzes in der Handelsbilanz unverändert der subjektive Fehlerbegriff heranzuziehen. Die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch den BFH bezieht sich ausschließlich auf die Steuerbilanz. Der Fehler gilt insb. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Betriebsprüfungs-Berichts als beanstandet, so dass in dem darauf folgenden Jahresabschluss die Korrektur erfolgen muss.
Weiter ist durch die „kleine Organschaftsreform“ das Erfordernis eines dynamischen Verweises auf die Verlustübernahmeregelung gemäß § 302 AktG im GAV geregelt worden. Bei vor dem 27.2.2013 vereinbarten Verträgen ist eine Anpassung nicht erforderlich, wenn der Vertrag den zuvor geltenden Anforderungen einschließlich der dazu ergangenen Übergangsregelungen der Finanzverwaltung entspricht. Sofern allerdings die bisherige Anerkennung des GAV auf solchen Übergangsregelungen beruht, soll laut eines Beschlusses der Finanzverwaltung auf Bundesebene eine vollständige Rechtssicherheit nur durch Vertragsänderung zu erreichen sein.