deen

Aktuelles

OFD Karlsruhe zur „kleinen Organschaftsreform“

Durch das im Fe­bruar 2013 in Kraft ge­tre­tene Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz wur­den ei­nige Mo­di­fi­zie­run­gen an den er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schafts­re­ge­lun­gen vor­ge­nom­men. Die OFD Karls­ruhe be­fasst sich in ih­rer Verfügung vom 16.1.2014 mit den neuen Re­ge­lun­gen und erläutert, wie die Fi­nanz­ver­wal­tung diese an­zu­wen­den hat.

Mit Verfügung vom 16.1.2014 (Az. S 277.0/52/2-St 221) gibt die OFD Karls­ruhe den Fi­nanzämtern in ih­rem Amts­be­reich eine Ar­beits­hilfe zur An­wen­dung der durch die „kleine Or­gan­schafts­re­form“ geänder­ten Vor­ga­ben der er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft an die Hand. Zwar ist die Verfügung nicht bun­des­weit bin­dend an­zu­wen­den, zeigt aber doch, wie die neuen Vor­ga­ben von der Fi­nanz­ver­wal­tung in­ter­pre­tiert wer­den. 

So geht die OFD Karls­ruhe un­ter an­de­rem auf die Er­leich­te­run­gen bei der Durchführung des Ge­winn­abführungs­ver­trags (GAV) ein. Dem­nach gilt der GAV den­noch als ord­nungs­gemäß durch­geführt, wenn ein feh­ler­haf­ter Bi­lanz­an­satz in dem Jah­res­ab­schluss nach Be­an­stan­dung durch die Fi­nanz­ver­wal­tung kor­ri­giert und das Er­geb­nis ent­spre­chend ab­geführt bzw. aus­ge­gli­chen wird, so­fern wei­tere Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Laut OFD Karls­ruhe ist zur Be­stim­mung ei­nes feh­ler­haf­ten Bi­lanz­an­sat­zes in der Han­dels­bi­lanz un­verändert der sub­jek­tive Feh­ler­be­griff her­an­zu­zie­hen. Die Auf­gabe des sub­jek­ti­ven Feh­ler­be­griffs durch den BFH be­zieht sich aus­schließlich auf die Steu­er­bi­lanz. Der Feh­ler gilt insb. im Zeit­punkt der Be­kannt­gabe des Be­triebsprüfungs-Be­richts als be­an­stan­det, so dass in dem dar­auf fol­gen­den Jah­res­ab­schluss die Kor­rek­tur er­fol­gen muss.

Wei­ter ist durch die „kleine Or­gan­schafts­re­form“ das Er­for­der­nis ei­nes dy­na­mi­schen Ver­wei­ses auf die Ver­lustüber­nah­me­re­ge­lung gemäß § 302 AktG im GAV ge­re­gelt wor­den. Bei vor dem 27.2.2013 ver­ein­bar­ten Verträgen ist eine An­pas­sung nicht er­for­der­lich, wenn der Ver­trag den zu­vor gel­ten­den An­for­de­run­gen ein­schließlich der dazu er­gan­ge­nen Überg­angs­re­ge­lun­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung ent­spricht. So­fern al­ler­dings die bis­he­rige An­er­ken­nung des GAV auf sol­chen Überg­angs­re­ge­lun­gen be­ruht, soll laut ei­nes Be­schlus­ses der Fi­nanz­ver­wal­tung auf Bun­des­ebene eine vollständige Rechts­si­cher­heit nur durch Ver­tragsände­rung zu er­rei­chen sein.

nach oben