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Kirchensteuerabzug auf Abgeltungsteuer ab 1.1.2015

Ab 1.1.2015 ist ne­ben der Ab­gel­tung­steuer auch die Kir­chen­steuer au­to­ma­ti­sch ein­zu­be­hal­ten. Dies be­trifft nicht nur Ka­pi­tal­erträge aus­zah­lende Kre­dit­in­sti­tute, son­dern auch Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten.

Ab 1.1.2015 hat die Ka­pi­tal­erträge aus­zah­lende Stelle zwin­gend mit der Ab­gel­tung­steuer auch die Kir­chen­steuer ein­zu­be­hal­ten. Die hierzu er­for­der­li­chen An­ga­ben zur Kir­chen­zu­gehörig­keit und da­mit zum an­zu­wen­den­den Kir­chen­steu­er­satz wer­den in Form des Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­mals on­line durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) zum Ab­ruf zur Verfügung ge­stellt. 

Hier­von be­trof­fen sind auch Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die ab 1.1.2015 ne­ben der Ka­pi­tal­er­trag­steuer auch die Kir­chen­steuer auf Di­vi­den­den oder Ge­winn­an­teile an stille Be­tei­ligte ein­be­hal­ten müssen. Dazu ist ein­ma­lig der An­trag auf Zu­las­sung zum Da­ten­ab­ruf beim BZSt zu stel­len, der zwin­gend von der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft selbst vor­zu­neh­men ist. Je­weils vom 1.9. bis 31.10. sind dann die Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­male der An­teils­eig­ner und still Be­tei­lig­ten ab­zu­ru­fen, die für den Kir­chen­steu­er­ab­zug des Fol­ge­jah­res maßgeb­lich sind. Der Ab­ruf ist erst­mals zwi­schen 1.9. und 31.10.2014 vor­zu­neh­men und kann auch durch einen Ver­tre­ter er­fol­gen.

Al­ler­dings hat der An­teils­eig­ner oder der still Be­tei­ligte die Möglich­keit, erst­mals bis 30.6.2014 der Wei­ter­gabe des Kir­chen­steu­er­merk­mals ge­genüber dem BZSt zu wi­der­spre­chen, so dass in 2015 kein au­to­ma­ti­scher Kir­chen­steu­er­ab­zug er­folgt. Der Wi­der­spre­chende ist dann zur Nach­erklärung der Kir­chen­steuer im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung ver­pflich­tet.

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