Im Streitfall kamen sich der die Vertragsparteien überein, dass der Kunde über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus eine zusätzliche Barzahlung leisten soll, für die keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Da der Kunde die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtete, verklagte ihn der leistende Unternehmer auf vollständige Bezahlung.
Da gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit verstoßen wurde, besteht jedoch laut BGH kein vertraglicher Werklohnanspruch. Auch kann der leistende Unternehmer keinen Anspruch auf Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung des Kunden durchsetzen, weil auch dieser Anspruch verwehrt wird, wenn gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde.