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Haftung des GbR-Gesellschafters auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße

OLG Frankfurt a.M. 11.9.2014, 6 U 107/13

Der Ge­sell­schaf­ter ei­ner GbR haf­tet persönlich auf Aus­kunft und Scha­dens­er­satz für Wett­be­werbs­verstöße der Ge­sell­schaft un­abhängig da­von, ob er an der Ver­let­zungs­hand­lung selbst als Täter oder Teil­neh­mer be­tei­ligt war oder ob ihm in­so­weit eine Ver­let­zung ei­ner wett­be­werbs­recht­li­chen Ver­kehrs­pflicht vor­zu­wer­fen ist. Die Aus­kunft, an wie viele Per­so­nen ein Rund­schrei­ben ver­sandt wurde, ist ein mil­de­res Mit­tel ge­genüber der vollständi­gen Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Her­stel­le­rin von Nah­rungs­ergänzungs­mit­teln, u.a. des Vit­amin-Präpa­rats "V". Der Ver­trieb die­ses Präpa­rats er­folgte auf­grund ei­ner ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Kläge­rin, dem A-e.V. so­wie den Be­klag­ten bzw. ih­res Han­dels­be­trie­bes B-GbR. Die Be­klag­ten sind Ge­sell­schaf­ter der B-GbR. Die Zu­sam­men­ar­beit der Par­teien ge­stal­tete sich in der Weise, dass die Kläge­rin die Nah­rungs­ergänzungs­mit­tel her­stellte und die Be­klag­ten diese über B-GbR an die Mit­glie­der des A-e.V. ver­trie­ben. Die Kläge­rin gewährte den Be­klag­ten einen Na­tu­ral­ra­batt i.H.v. 5 % so­wie Skonto i.H.v. 3,5 %. Wei­ter­hin gewährte sie eine Rück­vergütung i.H.v. 5 % auf den Ein­kaufs­preis, wo­bei diese Vergütung nicht der Be­klag­ten zu­gu­te­kam, son­dern ei­ner Ge­sell­schaft, die hälf­tig einem der Be­klag­ten und dem In­ha­ber der Kläge­rin gehörte.

Im zwei­ten Halb­jahr 2011 strich die Kläge­rin die Rück­vergütung und kündigte gleich­zei­tig die Strei­chung des Na­tu­ral­ra­batts so­wie eine Sen­kung des Skon­tos von 3,5 % auf 2 % an. Die B-GbR wandte sich dar­auf­hin mit einem Rund­schrei­ben, das ei­ner der Ge­sell­schaf­ter un­ter­zeich­net hatte, an Ärzte in der Bun­des­re­pu­blik. In dem Schrei­ben kündigte die Firma an, dass der Lie­fe­rant eine Preis­erhöhung von ca. 12 % für alle "V"-Präpa­rate an­gekündigt habe. In­fol­ge­des­sen müsse man die Preis­erhöhung lei­der an die Kun­den wei­ter­ge­ben.

Die Kläge­rin hielt diese Aus­sa­gen für wett­be­werbs­wid­rig, da sie selbst nie eine Preis­erhöhung der Pro­dukte in die­sem Um­fang an­gekündigt habe. Sie er­wirkte ge­gen die Be­klag­ten eine einst­wei­lige Verfügung. Erst­in­stanz­lich be­an­tragte sie, die Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, der Kläge­rin vollständig darüber Aus­kunft zu er­tei­len, an wel­che bzw. wie viele Per­so­nen das Rund­schrei­ben hin­sicht­lich der Preis­erhöhung ver­sandt wor­den war und zwar mit der Maßgabe, dass die ent­spre­chen­den Auskünfte an einen ver­ei­dig­ten Sach­verständi­gen er­teilt wer­den und sie selbst nicht die Na­men und Adres­sen ge­nannt be­kommt. Außer­dem be­an­tragte sie, die Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, die Rich­tig­keit und Vollständig­keit der Auskünfte an Ei­des statt zu ver­si­chern, so­wie die Fest­set­zung von Scha­dens­er­satz.

Das LG ver­ur­teilte die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner, der Kläge­rin sämt­li­chen Scha­den zu er­set­zen. Im Übri­gen wies es die Klage ab. Im Be­ru­fungs­ver­fah­ren nahm die Kläge­rin die Klage im Um­fang des Scha­dens­er­satz­an­spruchs zurück. Auf ihre ei­gene Be­ru­fung hin änderte das OLG das erst­in­stanz­li­che Ur­teil und ver­pflich­tete Die Be­klagte dazu, der Kläge­rin Wirt­schaftsprüfer­vor­be­halt Aus­kunft zu er­tei­len, an wie viele Per­so­nen das Rund­schrei­ben ver­sandt wor­den war.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht ge­gen die Be­klag­ten ein Aus­kunfts­an­spruch nach §§ 9, 4 Nr. 8, 5 I S. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 242 BGB.

Das Rund­schrei­ben ent­hielt die un­wahre An­gabe, die Kläge­rin habe eine Preis­erhöhung von ca. 12% an­gekündigt. Tatsäch­lich strich die Kläge­rin im 2. Halb­jahr 2011 einen Na­tu­ral­ra­batt von 5% und kündigte eine Sen­kung des Skon­tos von 3,5% auf 2% an. Dies wirkte sich im Er­geb­nis wie eine Preis­stei­ge­rung um 6,5% aus. Keine Preis­erhöhung konnte hin­ge­gen in der Strei­chung der Rück­vergütung in Höhe von 5 % auf den Ein­kaufs­preis ge­se­hen wer­den. Denn die Rück­vergütung kam nicht un­mit­tel­bar der B-GbR zu­gute. Des­halb wur­den ihre Ein­kaufs­kos­ten durch ihre Strei­chung auch nicht erhöht.

Der Ge­sell­schaf­ter ei­ner GbR haf­tet persönlich auf Aus­kunft und Scha­dens­er­satz für Wett­be­werbs­verstöße der Ge­sell­schaft un­abhängig da­von, ob er an der Ver­let­zungs­hand­lung selbst als Täter oder Teil­neh­mer be­tei­ligt war oder ob ihm in­so­weit eine Ver­let­zung ei­ner wett­be­werbs­recht­li­chen Ver­kehrs­pflicht vor­zu­wer­fen ist. Es fehlte im vor­lie­gen­den Fall auch nicht am Ver­schul­den. Denn bei zu­mut­ba­rer Über­wa­chung hätte der Be­klagte, der nicht un­ter­schrie­ben hatte, von dem In­halt des Rund­schrei­bens, das im Zu­sam­men­hang mit ein­schnei­den­den Verände­run­gen der Lie­fe­ran­ten­be­zie­hung be­stand, Kennt­nis er­lan­gen können.

Eine Aus­kunfts­pflicht, die die Na­men der an­ge­schrie­be­nen Kun­den der Be­klag­ten um­fasst, wäre je­doch un­verhält­nismäßig. Zu berück­sich­ti­gen war, dass der Kläge­rin durch die un­wahre An­gabe, die Preis­erhöhung be­trage 12%, al­len­falls ein ge­rin­ger Scha­den ent­stan­den sein konnte. Denn die Be­klag­ten hat­ten tatsäch­lich die Preise erhöht, nur nicht in dem be­haup­te­ten Um­fang. Das In­ter­esse an der Aus­kunfts­er­tei­lung war also nicht sehr hoch zu be­wer­ten. Dem­ge­genüber war das Ge­heim­hal­tungs­in­ter­esse der Be­klag­ten beträcht­lich. Die Preis­gabe der Kun­den­da­ten würde die Be­klag­ten un­bil­lig be­las­ten. Der An­spruch der Kläge­rin be­schränkte sich da­mit auf die Aus­kunft, an wie viele Per­so­nen das Rund­schrei­ben ver­sandt wor­den war. Hier­bei han­delte es sich um ein mil­de­res Mit­tel ge­genüber der vollständi­gen Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft.

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