Auch Kapitalgesellschaften sind ab 2015 zum Kirchensteuerabzug bei Auszahlung von Dividenden und Gewinnanteilen verpflichtet, sofern der Anteilseigner oder still Beteiligte eine natürliche Person und Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Dazu hat die Kapitalgesellschaft einmalig die Zulassung zum Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale der Empfänger zu beantragen und jährlich die Merkmale elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufen.
In welchen Fällen nach derzeitigem Stand vom jährlichen Abruf abgesehen werden kann oder gar die einmalige Zulassung zum Abrufverfahren entbehrlich ist, klärt das BZSt mit FAQs fürKapitalgesellschaften.
So kann z. B. sowohl vom Zulassungsantrag als auch von der Abfrage abgesehen werden, wenn im Zeitraum der Regelabfrage vom 1.9. bis 31.10. für das Folgejahr eine Ausschüttung ausgeschlossen werden kann oder sehr unwahrscheinlich ist, weil z. B. die aktuelle Ertragslage keine Ausschüttung erwarten lässt. In letzterem Fall ist allerdings bei den potentiell kirchensteuerpflichtigen Anteilseignern vorab das Einverständnis für eine unterjährige Anlassabfrage einzuholen.