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Steuerberatung

Aktualisierung der FAQs zur Energiepreispauschale

Das BMF geht in FAQs auf die Fra­gen zur En­er­gie­preis­pau­schale ein, die es nun am 20.07.2022 ak­tua­li­siert hat.

In 2022 un­be­schränkt Steu­er­pflich­tige mit Ge­winn­einkünf­ten oder Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit er­hal­ten ein­ma­lig eine En­er­gie­preis­pau­schale von 300 Euro. Da­bei ist die En­er­gie­preis­pau­schale ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Je­doch fal­len auf sie keine So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge an.

Steu­er­pflich­ti­gen mit Ge­winn­einkünf­ten wird die En­er­gie­preis­pau­schale durch die Ver­rin­ge­rung der am 10.09.2022 fälli­gen Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lung gewährt. So kündigt etwa das Fi­nanz­mi­nis­te­rium Ba­den-Würt­tem­berg an, dass im Au­gust 2022 dazu ge­son­derte Vor­aus­zah­lungs­be­scheide ver­sen­det wer­den. Die Ver­steue­rung der En­er­gie­preis­pau­schale er­folgt dann im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2022. Steu­er­pflich­tige mit Ge­winn­einkünf­ten, die keine Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen leis­ten, er­hal­ten die Pau­schale im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2022.

Ar­beit­neh­mern wird die En­er­gie­preis­pau­schale durch den Ar­beit­ge­ber im Rah­men der Ent­gel­tab­rech­nung für Sep­tem­ber 2022 (nach Ab­zug von Lohn­steuer und ggf. So­li­da­ritätszu­schlag und/oder Kir­chen­steuer) aus­ge­zahlt. Hierzu fin­den sich wei­tere In­for­ma­tio­nen in den FAQs des BMF.

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