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Steuerberatung

EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

Der eu­ropäische Ge­richts­hof (EuGH) hat mit Ur­teil vom 16.7.2015 (C-108/14, C-109/14, La­ren­tia + Mi­nerva) die für die um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft gel­tende deut­sche Re­ge­lung in § 2 Abs. 2 UStG für nicht EU-rechts­kon­form erklärt. Mit sel­ben Ur­teil be­jaht der EuGH das Recht auf vollen Vor­steu­er­ab­zug ei­ner Führungs­hol­ding. Bei ei­ner ge­misch­ten Hol­ding ist hin­ge­gen eine Auf­tei­lung der Vor­steu­er­beträge er­for­der­lich, die al­ler­dings noch auf na­tio­na­ler Ebene zu klären ist.

Aus­deh­nung der um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft
Nach deut­schem Um­satz­steu­er­recht können nur ju­ris­ti­sche Per­so­nen Or­gan­ge­sell­schaft sein, wo­bei zu­dem eine fi­nan­zi­elle, wirt­schaft­li­che und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung in das Un­ter­neh­men des Or­ganträgers er­for­der­lich ist.

Laut EuGH ist je­doch so­wohl die Be­schränkung auf ju­ris­ti­sche Per­so­nen als Or­gan­ge­sell­schaft als auch die re­strik­tive Aus­le­gung der Ein­glie­de­rungs­merk­male für die Or­gan­ge­sell­schaft nicht mit dem EU-Recht ver­ein­bar. Eine sol­che Be­schränkung ist laut EuGH nur in en­gem Rah­men zur Ver­mei­dung ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung zulässig.
Die ak­tu­elle Ent­schei­dung des EuGH zur um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft hat fol­gende Aus­wir­kun­gen:

  • Auch Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten können als Or­gan­ge­sell­schaft an­er­kannt wer­den.
  • Eine un­mit­tel­bare Be­ru­fung auf das Uni­ons­recht ist in die­sem Fall zwar nicht möglich, da die Re­ge­lung in der MwSt­Sys­tRL in­halt­lich nicht hin­rei­chend ge­nau ist. Je­doch kann von der Fi­nanz­ver­wal­tung eine EU-kon­forme Aus­le­gung der ak­tu­el­len deut­schen Or­gan­schafts­re­ge­lun­gen ein­ge­for­dert wer­den, die zu­min­dest eine An­er­ken­nung ei­ner GmbH & Co. KG als Or­gan­ge­sell­schaft möglich ma­chen könnte. 
  • Die strenge Aus­le­gung der Ein­glie­de­rungs­merk­male ist auf dem Prüfstand. Eine enge Ver­bin­dung mit dem Or­ganträger müsste laut EuGH für die Ein­glie­de­rung der Or­gan­ge­sell­schaft genügen.
Um­satz­steu­er­be­scheide, in de­nen durch das EuGH-Ur­teil vom Be­ste­hen ei­nes Or­gan­schafts­verhält­nis­ses zu Ih­rem Vor­teil aus­zu­ge­hen ist, soll­ten per Ein­spruch of­fen ge­hal­ten wer­den. Fer­ner sollte geprüft wer­den, ob eine An­pas­sung be­ste­hen­der Or­gan­schafts­struk­tu­ren er­for­der­lich ist bzw. ob neue Or­gan­schafts­verhält­nisse bspw. auf­grund der Ein­be­zie­hung von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ent­ste­hen. Da­bei ist zu be­ach­ten, dass ein Wahl­recht, bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für eine Or­gan­schaft, wei­ter­hin nicht be­steht.
 
Vol­ler Vor­steu­er­ab­zug bei rei­ner Führungs­hol­ding
Wei­ter hat der EuGH hat in die­sem Ur­teil zum Vor­steu­er­ab­zug bei Hol­ding­ge­sell­schaf­ten Stel­lung ge­nom­men. Dem­nach lässt der EuGH grundsätz­lich den vollen Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­gangs­leis­tun­gen an eine reine Führungs­hol­ding zu. Un­ter den Be­griff der Führungs­hol­ding sind da­bei Hol­ding­ge­sell­schaf­ten zu fas­sen, die un­ter­neh­me­ri­sch tätig wer­den, in­dem sie z. B. ad­mi­nis­tra­tive, fi­nan­zi­elle, kaufmänni­sche oder tech­ni­sche Dienst­leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt er­brin­gen.
 
Bei ei­ner ge­misch­ten Hol­ding, d.h. ei­ner Hol­ding­ge­sell­schaft, die so­wohl un­ter­neh­me­ri­sch (z.B. als Führungs­hol­ding) als auch nicht un­ter­neh­me­ri­sch tätig ist, er­ach­tet der EuGH hin­ge­gen eine Auf­tei­lung der Vor­steu­er­beträge für er­for­der­lich. Dazu, wie eine sol­che Vor­steu­er­auf­tei­lung kon­kret vor­zu­neh­men ist, hat der EuGH je­doch keine Vor­ga­ben ge­macht. Viel­mehr hat er aus­geführt, dass die Re­ge­lung des Auf­tei­lungsmaßstabs den na­tio­na­len Ge­rich­ten bzw. dem Ge­setz­ge­ber ob­liegt. Dies hat fol­gende Aus­wir­kun­gen:

  • Hin­sicht­lich des vollen Vor­steu­er­ab­zugs rei­ner Führungs­hol­ding­ge­sell­schaf­ten be­steht nun Rechts­si­cher­heit.
  • Bei ge­misch­ten Hol­ding­struk­tu­ren ist die Rechts­lage in­so­weit noch un­geklärt, als ein Auf­tei­lungsmaßstab (bspw. In­ves­ti­ti­ons­schlüssel, Um­satz­schlüssel, etc.) nicht ab­schließend be­stimmt wurde.
Wur­den in Altfällen Vor­steu­er­beträge im Zu­sam­men­hang mit Ein­gangs­leis­tun­gen ei­ner Führungs­hol­ding nicht ab­ge­zo­gen oder durch die Fi­nanz­ver­wal­tung nicht an­er­kannt, soll­ten diese Fälle of­fen ge­hal­ten wer­den. Bei der Im­ple­men­tie­rung bzw. Neu­struk­tu­rie­rung ei­ner Führungs­hol­ding soll­ten zur Si­cher­stel­lung des vollen Vor­steu­er­ab­zugs aus Ein­gangs­leis­tun­gen fol­gende Punkte be­ach­tet wer­den:
  • Do­ku­men­ta­tion der Ab­sicht zur Er­brin­gung steu­er­pflich­ti­ger Leis­tun­gen an die Toch­ter­ge­sell­schaft
  • Ab­schluss ei­nes Ver­trags mit der Toch­ter­ge­sell­schaft über zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen
  • Auf­nahme der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit im Ge­sell­schafts­zweck der Sat­zung bzw.des Ge­sell­schafts­ver­trags der Führungs­hol­ding.
Ins­ge­samt bleibt zunächst die noch aus­ste­hende Fol­ge­ent­schei­dung des BFH ab­zu­war­ten. An­schließend ist mit ei­ner kurz­fris­ti­gen Re­ak­tion der Fi­nanz­ver­wal­tung und ggf. auch des Ge­setz­ge­bers zu rech­nen.

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