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Erlass von Nachzahlungszinsen nach Verrechnungspreiskorrektur

BFH 3.7.2014, III R 53/12

Die Frage, ob die Fest­set­zung von Zin­sen un­bil­lig ist, hängt nur von den Verhält­nis­sen des je­wei­li­gen Zins­schuld­ners ab; die Verhält­nisse ei­nes an­de­ren Rechts­sub­jekts blei­ben außer Be­tracht. Ein Zinser­lass ist da­her nicht ge­bo­ten, wenn sich in­folge ei­ner Ver­rech­nungs­preis­kor­rek­tur ei­ner­seits die Körper­schaft­steuer ei­ner in einem an­de­ren EU-Mit­glied­staat ansässi­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft min­dert und diese in­folge des Feh­lens ei­ner dem § 233a AO ent­spre­chen­den Re­ge­lung dort keine Er­stat­tungs­zin­sen be­an­spru­chen kann, und sich an­de­rer­seits in­folge der Ge­win­nerhöhung ei­ner inländi­schen Mit­un­ter­neh­mer­schaft die Ein­kom­men­steuer des inländi­schen An­teils­eig­ners erhöht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­gat­ten. Der Kläger er­zielte ge­werb­li­che Einkünfte aus der Be­tei­li­gung an ei­ner inländi­schen KG. Nach ei­ner steu­er­li­chen Be­triebsprüfung erhöhten sich die ihm zu­zu­rech­nen­den Be­tei­li­gungs­er­geb­nisse der Jahre 1997 bis 1999. Die Ände­run­gen be­ruh­ten auf ei­ner im Rah­men der Be­triebsprüfung er­ziel­ten tatsäch­li­chen Verständi­gung über die Frage, in wel­cher Höhe im Rah­men der Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu ei­ner öster­rei­chi­schen Schwes­ter­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner Ges­mbH zu Las­ten des inländi­schen Er­geb­nis­ses un­an­ge­mes­sene Vermögens­vor­teile zu­ge­wen­det wor­den wa­ren und ob in­so­weit eine Ver­rech­nungs­preis­kor­rek­tur durch­zuführen sei.

Das Fi­nanz­amt er­ließ im Fe­bruar 2007 geänderte Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für 1997, 1998 und 1999. Die zu­gleich fest­ge­setz­ten Nach­zah­lungs­zin­sen gem. § 233a AO wur­den im März 2007 we­gen frei­wil­li­ger Zah­lun­gen zu einem ge­rin­gen Teil er­las­sen. Die Kläger be­an­trag­ten im März 2007, wei­tere Teil­beträge der Nach­zah­lungs­zin­sen, die auf die Ver­rech­nungs­preis­kor­rek­tur zurück­zuführen wa­ren, aus Bil­lig­keitsgründen (§ 227 AO) zu er­las­sen.

Zur Begründung tru­gen sie vor, § 233a AO be­zwe­cke die Ab­schöpfung von Zins- und Li­qui­ditätsvor­tei­len. Sie - die Kläger - hätten aber durch die verspätete Fest­set­zung kei­nen Vor­teil er­langt, denn die durch die Be­triebsprüfung ver­an­lass­ten Ver­rech­nungs­preis­kor­rek­tu­ren hätten nicht zu einem steu­er­li­chen Meh­rer­geb­nis geführt, son­dern le­dig­lich zu ei­ner Ver­schie­bung des Steu­er­zu­griffs zwi­schen Deutsch­land und Öster­reich. Die Ge­winne der Streit­jahre seien ins­ge­samt in zu­tref­fen­der Höhe der Be­steue­rung zu­grunde ge­legt wor­den. Öster­reich habe aber eine dem § 233a AO ent­spre­chende Ver­zin­sung erst 2001 ein­geführt, so dass den in Deutsch­land ent­stan­de­nen Nach­zah­lungs­zin­sen keine kor­re­spon­die­ren­den Er­stat­tungs­zin­sen ge­genüberstünden. Das Fi­nanz­amt lehnte den be­an­trag­ten Tei­ler­lass ab.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass das Fi­nanz­amt den Er­lass er­mes­sens­feh­ler­frei ab­ge­lehnt hat.

Die Fi­nanz­behörden können nach § 227 AO An­sprüche aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis ganz oder zum Teil er­las­sen, wenn de­ren Ein­zie­hung nach Lage des ein­zel­nen Fal­les un­bil­lig wäre. Sach­lich un­bil­lig ist die Gel­tend­ma­chung ei­nes An­spruchs aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis vor al­lem dann, wenn sie im Ein­zel­fall zwar dem Wort­laut ei­ner Vor­schrift ent­spricht, aber nach dem Zweck des zu­grunde lie­gen­den Ge­set­zes nicht zu recht­fer­ti­gen ist und des­sen Wer­tun­gen zu­wi­derläuft. Eine für den Steu­er­pflich­ti­gen ungüns­tige Rechts­folge, die der Ge­setz­ge­ber be­wusst an­ge­ord­net oder in Kauf ge­nom­men hat, recht­fer­tigt keine Bil­lig­keitsmaßnahme.

Eine Bil­lig­keitsmaßnahme ist nicht ge­bo­ten, weil die Ver­rech­nungs­preis­kor­rek­tur dazu geführt hat, dass die Erhöhung der Ein­kom­men­steu­er­schuld der Kläger zu Nach­zah­lungs­zin­sen geführt hat, während die öster­rei­chi­sche Ges­mbH keine Er­stat­tungs­zin­sen be­an­spru­chen kann. Die in § 233a AO an­ge­ord­nete Ver­zin­sung be­zweckt, den mögli­chen Li­qui­ditätsvor­teil ab­zu­schöpfen, der einem ein­zel­nen Steu­er­pflich­ti­gen durch die verspätete Fest­set­zung der Steuer ent­steht. Auf die Frage, ob dem Steu­ergläubi­ger ins­ge­samt ein Scha­den ent­stan­den ist, kommt es in­so­weit nicht an. Des­halb ist bei der Frage, ob die Fest­set­zung von Zin­sen un­bil­lig ist, nur auf die Verhält­nisse des je­wei­li­gen Zins­schuld­ners ab­zu­stel­len; die Verhält­nisse ei­nes an­de­ren Rechts­sub­jekts blei­ben in­so­weit außer Be­tracht.

Die Ver­rech­nungs­preis­kor­rek­tur hat sich je­doch im Streit­fall ei­ner­seits - erhöhend - auf die Be­steue­rung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens der Kläger und an­de­rer­seits - min­dernd - auf die Be­steue­rung der Ges­mbH aus­ge­wirkt. Die Kläger sind in­des­sen natürli­che Per­so­nen, die öster­rei­chi­sche Ges­mbH ist je­doch eine ju­ris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts, die ihr Ein­kom­men selbst der öster­rei­chi­schen Körper­schaft­steuer zu un­ter­wer­fen hat. Eine Min­de­rung ih­res Ein­kom­mens wirkt sich mit­hin nicht un­mit­tel­bar auf die Be­steue­rung ih­rer An­teils­eig­ner aus.

Link­hin­weis:

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