Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 wurde die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Sieht eine vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstandene Versorgungsverordnung einer betrieblichen Altersversorgung als Pensionsalter die Vollendung des 65. Lebensjahres vor, ist laut Urteil des BAG vom 15.5.2012 (Az. 3 AZR 11/10) die Verordnung dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird.
Daraus schlussfolgert das BMF in dem Entwurf eines Schreibens, welcher am 12.5.2014 den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt wurde, dass solche Versorgungszusagen ggf. nicht mehr ausreichend bestimmt und damit steuerlich nicht mehr anzuerkennen sind. Um die steuerliche Anerkennung sicher zu stellen, sollen Versorgungszusagen an Leistungsanwärter vor Beendigung des Dienstverhältnisses bis spätestens 31.12.2015 hinsichtlich des Pensionsalters und der jeweiligen Rentenhöhe schriftlich angepasst werden. Bei Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten soll eine Anpassung unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein.