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Erhöhte Rentenregelaltersgrenze und Pensionsrückstellungen

Die An­he­bung der Re­gel­al­ters­grenze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung wirkt sich nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts auch auf die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung aus. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium plant hierzu ein Schrei­ben, wel­ches der­zeit im Ent­wurf vor­liegt, in dem es die sich dar­aus er­ge­ben­den steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen dar­stellt.

Mit dem RV-Al­ters­gren­zen­an­pas­sungs­ge­setz vom 20.4.2007 wurde die Re­gel­al­ters­grenze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung stu­fen­weise von 65 auf 67 Jahre an­ge­ho­ben. Sieht eine vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Ge­set­zesände­rung ent­stan­dene Ver­sor­gungs­ver­ord­nung ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung als Pen­si­ons­al­ter die Voll­en­dung des 65. Le­bens­jah­res vor, ist laut Ur­teil des BAG vom 15.5.2012 (Az. 3 AZR 11/10) die Ver­ord­nung da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass da­mit auf die Re­gel­al­ters­grenze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung Be­zug ge­nom­men wird.

Dar­aus schluss­fol­gert das BMF in dem Ent­wurf ei­nes Schrei­bens, wel­cher am 12.5.2014 den Verbänden zur Stel­lung­nahme vor­ge­legt wurde, dass sol­che Ver­sor­gungs­zu­sa­gen ggf. nicht mehr aus­rei­chend be­stimmt und da­mit steu­er­lich nicht mehr an­zu­er­ken­nen sind. Um die steu­er­li­che An­er­ken­nung si­cher zu stel­len, sol­len Ver­sor­gungs­zu­sa­gen an Leis­tungs­anwärter vor Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses bis spätes­tens 31.12.2015 hin­sicht­lich des Pen­si­ons­al­ters und der je­wei­li­gen Ren­tenhöhe schrift­lich an­ge­passt wer­den. Bei Ver­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen ge­genüber aus­ge­schie­de­nen Ver­sor­gungs­be­rech­tig­ten soll eine An­pas­sung un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ent­behr­lich sein.

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