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Bundesverfassungsgericht: Erbschaftsteuer-Entscheidung für 17.12.2014 angekündigt!

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat über die Frage zu be­fin­den, ob die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen bei der Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen mit den Vor­ga­ben des Grund­ge­set­zes ver­ein­bar sind oder ob diese eine ver­fas­sungs­wid­rige Be­vor­zu­gung ge­genüber der Über­tra­gung an­de­ren Vermögens dar­stel­len. Am 17.12.2014 will das Ge­richt nun seine Ent­schei­dung verkünden.

Da­mit be­fass­ten sich die Ver­fas­sungs­rich­ter nach ih­rer Ent­schei­dung in 2006 er­neut mit die­ser Frage. Da­mals lau­tete der Rich­ter­spruch: ver­fas­sungs­wid­rig mit dem Auf­trag an den Ge­setz­ge­ber, spätes­tens bis Ende 2008 nach­zu­bes­sern. Mit den nun auf dem Prüfstand ste­hen­den, seit 1.1.2009 an­zu­wen­den­den erb­schaft­steu­er­li­chen Re­ge­lun­gen wur­den die da­ma­li­gen Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts um­ge­setzt. Das Ge­richt hat nun zu ent­schei­den, ob der ge­genwärtige Ge­set­zes­stand den ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben genügt.

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Seit 1.1.2009 sieht das Erb­schaft­steu­er­ge­setz um­fas­sende Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen bei der Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen vor, die al­ler­dings nur dann in An­spruch ge­nom­men wer­den können, wenn strenge Auf­la­gen erfüllt wer­den. Ziel die­ser Re­ge­lun­gen ist es, die Fortführung von Un­ter­neh­men un­ter Berück­sich­ti­gung von Be­lan­gen des All­ge­mein­wohls zu si­chern. Dazu sol­len die Un­ter­neh­men vor Li­qui­ditätsabflüssen durch die Be­las­tung mit Erb­schaft­steuer ver­schont blei­ben, wenn de­ren Fort­be­stand und der Er­halt von Ar­beitsplätzen gewähr­leis­tet sind.

Grundsätz­lich ist es dem Ge­setz­ge­ber frei­ge­stellt, be­stimmte Vermögens­ar­ten ge­genüber an­de­ren Vermögens­ar­ten steu­er­lich zu begüns­ti­gen, so­fern er die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben berück­sich­tigt. Im Fall der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen von Be­triebs­vermögen im Ver­gleich zu an­de­ren Vermögens­ar­ten las­sen sich je­doch ei­nige gra­vie­rende Un­ter­schiede fest­stel­len, durch die Steu­er­begüns­ti­gun­gen von Be­triebs­vermögen grundsätz­lich ge­recht­fer­tigt wer­den können.

An­ders als z. B. bei Bar­vermögen oder börsen­no­tier­ten Wert­pa­pie­ren stellt sich die Be­wer­tung von Be­triebs­vermögen um ein Viel­fa­ches kom­pli­zier­ter dar. An­hand von Be­wer­tungs­ver­fah­ren ist zu er­mit­teln, wel­cher fik­tive Preis für das Un­ter­neh­men am Markt zu er­zie­len wäre. Da­bei ist aber zu be­ach­ten, dass Un­ter­neh­men oder Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, an­ders als Wert­pa­piere oder Im­mo­bi­lien, oft­mals nur be­schränkt han­del­bar sind. Durch ge­sell­schafts­ver­trag­li­che Vor­ga­ben kann der Ver­kauf von Ge­sell­schafts­an­tei­len be­schränkt oder durch The­sau­rie­rungs­vor­ga­ben oder Veräußerungs­be­schränkun­gen die At­trak­ti­vität ei­nes sol­chen In­vest­ments für po­ten­ti­elle Er­wer­ber deut­lich ge­min­dert sein. Letzt­lich ist in vie­len Fällen fest­zu­stel­len, dass der fik­tiv zu er­mit­telnde Ver­kehrs­wert für Be­triebs­vermögen, der Ba­sis der Erb­schaft­steu­er­be­rech­nung ist, nicht rea­li­sier­bar und so­mit letzt­lich zu hoch ist.

Würde der so er­mit­telte Wert des Be­triebs­vermögens un­ge­schmälert oder aber auch mit ge­rin­ge­ren Begüns­ti­gun­gen der Erb­schaft­steuer un­ter­lie­gen, würde eine Un­ter­neh­mens­nach­folge mit Li­qui­ditätsabflüssen be­las­tet, die schlimms­ten­falls den Be­stand des Un­ter­neh­mens, zu­min­dest aber den Er­halt von Ar­beitsplätzen gefähr­den könn­ten und zu­dem die In­ves­ti­ti­ons­kraft nach­hal­tig schwächen würden. An­stelle der Begüns­ti­gun­gen auf die der­zeit be­reits be­ste­hende Möglich­keit der Stun­dung der durch die Un­ter­neh­mens­nach­folge aus­gelösten Erb­schaft­steuer hin­zu­wei­sen, ist keine Lösung. Da­durch wäre zwar zunächst die Li­qui­dität des Un­ter­neh­mens ge­schont. Je­doch wäre das Un­ter­neh­men ge­zwun­gen, den­noch bis zum Ende des Stun­dungs­zeit­raums den Steu­er­be­trag be­reit­zu­stel­len, wo­durch un­ter­neh­me­ri­sche Hand­lungs­spielräume mas­siv ein­ge­schränkt wer­den würden. Zu­dem sind die der­zeit be­ste­hen­den Hürden, um eine Stun­dung in An­spruch neh­men zu können, so hoch, dass sie einem ge­sun­den Un­ter­neh­men letzt­lich nicht gewährt wer­den.   

In der Ge­samt­schau ist so­mit fest­zu­stel­len, dass es sich bei den erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Be­triebs­vermögen nicht um ein Ge­schenk des Ge­setz­ge­bers an Un­ter­neh­men zu­las­ten der All­ge­mein­heit han­delt. Viel­mehr sind diese Begüns­ti­gun­gen u. E. un­erläss­lich. Denn ohne die Begüns­ti­gun­gen würden zahl­rei­che Un­ter­neh­mensüberg­aben nach­tei­lige Fol­gen für die Un­ter­neh­men und da­mit volks­wirt­schaft­li­che Nach­teile, wie eine Schwächung der Wirt­schafts­leis­tung und eine Gefähr­dung von Ar­beitsplätzen, mit sich brin­gen. Ob die der­zeit be­ste­hen­den Begüns­ti­gun­gen ver­fas­sungs­kon­form sind, wird aber in Fach­krei­sen seit ge­raumer Zeit kon­tro­vers dis­ku­tiert. Der Rich­ter­spruch aus Karls­ruhe wird zei­gen, ob und in wel­chem Um­fang auch künf­tig Be­triebs­vermögen erb­schaft­steu­er­lich begüns­tigt über­tra­gen wer­den kann. Ten­den­zi­ell wird von ei­ner Ver­schärfung des gel­ten­den Erb­schaft­steu­er­rechts aus­ge­gan­gen, so dass Über­tra­gun­gen auf die nächste Ge­ne­ra­tion ggf. noch ra­sch voll­zo­gen wer­den soll­ten.

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