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Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer

Hes­sen und Nie­der­sach­sen ha­ben am 22.7.2016 dem Be­schluss von 14 Bun­desländern (mit Aus­nahme Bay­erns und Ham­burgs) fol­gend Ge­setz­entwürfe für eine Grund­steu­er­re­form vor­ge­stellt, die im Sep­tem­ber 2016 als Bun­des­rats­in­itia­tive in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht wer­den sol­len. Die Länder se­hen Hand­lungs­druck, da vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt meh­rere Ver­fah­ren we­gen ei­ner mögli­chen Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des der­zei­ti­gen Grund­steu­er­ge­set­zes anhängig sind.

Das Ziel der Grund­steu­er­re­form be­steht darin, die Grund­steuer ge­recht und steu­er­auf­kom­mens­neu­tral zu er­he­ben. Zunächst soll mit dem Ent­wurf ei­nes Zwei­ten Ge­set­zes zur Ände­rung des Be­wer­tungs­ge­set­zes eine Neu­be­wer­tung al­ler rund 35 Mil­lio­nen Grundstücke und land- und forst­wirt­schaft­li­cher Be­triebe er­fol­gen. Das neue Be­wer­tungs­ver­fah­ren soll möglichst ein­fach aus­ge­stal­tet wer­den, um eine kom­plette Neu­be­wer­tung in re­gelmäßigen Abständen zu er­leich­tern. Da­bei soll an­stelle der Er­mitt­lung des ge­mei­nen Werts künf­tig die Er­mitt­lung des Kos­ten­werts an­ge­strebt wer­den. Der Kos­ten­wert un­be­bau­ter Grundstücke soll sich nach ih­rer Fläche und den Bo­den­richt­wer­ten be­stim­men. Bei be­bau­ten Grundstücken soll sich der Kos­ten­wert aus dem Bo­den­wert wie bei un­be­bau­ten Grundstücken und der Brutto-Grundfläche mul­ti­pli­ziert mit flächen­be­zo­ge­nen pau­scha­len Her­stel­lungs­kos­ten abzüglich ei­ner Al­ters­wert­min­de­rung er­ge­ben. Diese Pau­schal­her­stel­lungs­kos­ten sol­len für ver­schie­dene Gebäude­ar­ten und Bau­jahr­grup­pen aus den Wer­ten ab­ge­lei­tet wer­den, die sich im Be­reich der erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­chen Grund­be­sitz­be­wer­tung bewährt ha­ben. Stich­tag für die er­ste Be­wer­tung nach den neuen Re­geln soll der 1.1.2022 sein. Die Be­wer­tungs­ar­bei­ten sol­len um den Jah­res­wech­sel 2022/2023 be­gin­nen. Die nächste Haupt­fest­stel­lung soll zum 1.1.2030 und dann je­weils in Abständen von sechs Jah­ren er­fol­gen.

Un­verändert sol­len die so er­mit­tel­ten Werte mit ei­ner Steu­er­mess­zahl mul­ti­pli­ziert wer­den und auf den sich so er­ge­ben­den Steu­er­mess­be­trag der je­wei­lige ge­meind­li­che He­be­satz an­zu­wen­den sein. Wie hoch die Mess­zah­len zur Er­rei­chung des Ziels der Steu­erneu­tra­lität sein müssen, soll erst in einem zwei­ten Re­form­schritt nach Ab­schluss der Neu­be­wer­tung der Grundstücke be­rech­net wer­den. Mit dem Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ände­rung des Grund­ge­set­zes soll den Ländern die Möglich­keit ein­geräumt wer­den, ei­gene Steu­er­mess­zah­len fest­zu­le­gen. So­fern die Länder da­von nicht Ge­brauch ma­chen, gel­ten die bun­des­ein­heit­lich be­stimm­ten Steu­er­mess­zah­len. Die Be­stim­mung der He­besätze bleibt bei den Kom­mu­nen an­ge­sie­delt, die so ggf. auf he­te­ro­gene Wert­ent­wick­lun­gen in­ner­halb ei­nes Lan­des rea­gie­ren können.

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