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Bundeskabinett billigt Entwurf zum Investmentsteuerreformgesetz

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 24.2. 2016 den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Re­form der In­vest­ment­be­steue­rung ge­bil­ligt. Da­mit soll die Be­steue­rung von In­vest­ment­fonds und An­le­gern ver­ein­facht wer­den. Der Ge­setz­ent­wurf enthält ein grund­le­gend re­for­mier­tes Be­steue­rungs­sys­tem für Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds. Die neuen In­vest­ment­steu­er­vor­schrif­ten sol­len ab dem 1.1.2018 an­ge­wen­det wer­den.

Statt bis­her bis zu 33 Be­steue­rungs­grund­la­gen brau­chen die An­le­ger für ihre Steu­er­erklärung zukünf­tig nur noch vier An­ga­ben:

  • Höhe der Aus­schüttung
  • Wert des Fonds­an­teils am Jah­res­an­fang
  • Wert des Fonds­an­teils am Jah­res­ende
  • Han­delt es sich um einen Ak­ti­en­fonds, einen Misch­fonds, einen Im­mo­bi­li­en­fonds oder um einen sons­ti­gen Fonds?
Es wird zukünf­tig ohne steu­er­li­che Nach­teile möglich, in ausländi­sche In­vest­ment­fonds zu in­ves­tie­ren, die keine deut­schen Be­steue­rungs­grund­la­gen er­mit­teln. Da­mit ori­en­tiert sich das neue In­vest­ment­steu­er­ge­setz an der stei­gen­den Mo­bi­lität der Bürger.

Ände­rung des EStG
Darüber hin­aus enthält der Ge­setz­ent­wurf eine Ände­rung des EStG, mit der Ge­stal­tun­gen zur Um­ge­hung der Di­vi­den­den­be­steue­rung (sog. Cum/Cum-Ge­schäfte) ver­hin­dert wer­den sol­len. Da­nach ist die An­re­chen­bar­keit der auf Di­vi­den­den er­ho­be­nen Ka­pi­tal­er­trag­steuer da­von abhängig, dass der Steu­er­pflich­tige die Ak­tie für einen Min­dest­zeit­raum hält und da­bei ein Min­destmaß an wirt­schaft­li­chem Ri­siko trägt. Diese Be­schränkung gilt bei Di­vi­den­den­erträgen von mehr als 20.000 € jähr­lich. Klein­an­le­ger sind da­her nicht be­trof­fen.

Gleich­stel­lung inländi­scher und ausländi­scher Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds
Im Ein­zel­nen sieht die ge­plante Re­form der In­vest­ment­be­steue­rung vor, dass erst­mals auch bei inländi­schen Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds die aus deut­schen Ein­kunfts­quel­len stam­men­den Di­vi­den­den und Im­mo­bi­li­en­erträge auf Fonds­ebene be­steu­ert wer­den. Alle an­de­ren Er­trags­ar­ten (z.B. Zin­sen, Ge­winne aus der Veräußerung von Ak­tien und an­de­ren Wert­pa­pie­ren, Erträge aus Ter­min­ge­schäften) sind auf Fonds­ebene wei­ter­hin steu­er­frei. Da­mit wer­den inländi­sche und ausländi­sche Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds gleich be­steu­ert, um Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zu ver­mei­den und die im gel­ten­den Recht be­ste­hen­den Ri­si­ken ei­nes Ver­stoßes ge­gen EU-Recht zu be­sei­ti­gen.

Son­der­fall Al­ters­vor­sorge
Wie bis­her blei­ben In­vest­menterträge steu­er­frei, wenn die In­vest­ment­an­teile im Rah­men von zer­ti­fi­zier­ten Al­ters­vor­sor­ge­verträgen (pri­vate Ries­ter-Ren­ten) oder Ba­sis­ren­ten­verträgen (sog. Rürup-Ren­ten) ge­hal­ten wer­den oder wenn die Erträge ge­meinnützi­gen An­le­gern zu­fließen. Beim An­le­ger sind die Aus­schüttun­gen ei­nes Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds grundsätz­lich in vol­ler Höhe zu ver­steu­ern.

Eine Aus­nahme gilt für Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds, die über­wie­gend in Ak­tien oder in Im­mo­bi­lien in­ves­tie­ren, weil bei die­sen Ak­tien- und Im­mo­bi­li­en­fonds be­reits ein Teil der Erträge auf der Fonds­ebene be­steu­ert wurde. Als Aus­gleich für die steu­er­li­che Vor­be­las­tung auf der Fonds­ebene wird bei Ak­tien- und Im­mo­bi­li­en­fonds ein Teil der Aus­schüttung und des Ge­winns aus der Veräußerung des In­vest­ment­an­teils von der Be­steue­rung frei­ge­stellt (Teil­frei­stel­lung).

Für Pri­vat­an­le­ger sind bei Ak­ti­en­fonds 30 %, bei Misch­fonds 15 % und bei Im­mo­bi­li­en­fonds 60 % der Erträge steu­er­frei. Bei Im­mo­bi­li­en­fonds, die über­wie­gend in ausländi­sche Im­mo­bi­lien in­ves­tie­ren, gilt ein höherer Frei­stel­lung­satz von 80 %, weil ausländi­sche Staa­ten die dor­ti­gen Im­mo­bi­li­en­erträge in der Re­gel be­reits in höhe­rem Maße auf Fonds­ebene be­steu­ert ha­ben.

Vor­ab­pau­schale
Wenn der Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds nichts oder nur in sehr ge­rin­gem Maße aus­schüttet, wird eine Vor­ab­pau­schale er­ho­ben. Mit der Vor­ab­pau­schale soll die Nut­zung von In­vest­ment­fonds als Steu­er­stun­dungs­mo­dell ver­hin­dert wer­den. Die Höhe der Vor­ab­pau­schale be­stimmt sich nach dem Wert des Fonds­an­teils am Jah­res­an­fang mul­ti­pli­ziert mit einem Ba­sis­zins­satz. Die­ser Ba­sis­zins ist ein ein­mal jähr­lich durch die Bun­des­bank er­mit­tel­ter Durch­schnitts­zins­satz öff­ent­li­cher An­lei­hen. Für das Jahr 2015 hätte die Vor­ab­pau­schale rund 0,7 % be­tra­gen.

Spe­zial-In­vest­ment­fonds
Bei Spe­zial-In­vest­ment­fonds, die für in­sti­tu­tio­nelle An­le­ger wie Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und In­dus­trie­un­ter­neh­men kon­zi­piert sind, wird die bis­he­rige Sys­te­ma­tik grundsätz­lich fort­geführt. Gleich­wohl sind auch hier An­pas­sun­gen er­for­der­lich. Die Neu­re­ge­lun­gen in die­sem Be­reich ver­fol­gen die Ziele, Steu­er­um­ge­hungs­mo­delle aus­zu­schließen, Ge­stal­tungs­spielräume ein­zu­schränken und EU-recht­li­che Ri­si­ken aus­zuräumen.

Keine Verände­rung bei Streu­be­sitz
Der Ge­setz­ent­wurf enthält keine Verände­rung bei der Be­steue­rung von Veräußerungs­ge­win­nen aus Streu­be­sitz. Es bleibt das Ziel der Bun­des­re­gie­rung, eine Re­ge­lung zur Be­steue­rung von Veräußerungs­ge­win­nen aus Streu­be­sitz zu schaf­fen, die keine neue steu­er­li­che Be­las­tung bei der Fi­nan­zie­rung jun­ger, in­no­va­ti­ver Un­ter­neh­men schafft. Dafür muss si­cher­ge­stellt sein, dass die Re­ge­lun­gen für junge, in­no­va­tive Un­ter­neh­men aus Sicht der EU-Kom­mis­sion eu­ro­pa­recht­lich zulässig sind. Die Ar­bei­ten an ei­ner sol­chen Lösung ge­hen wei­ter.

Ab 1.1.2018
Die neuen In­vest­ment­steu­er­vor­schrif­ten sol­len ab dem 1. Ja­nuar 2018 an­ge­wen­det wer­den. Die Ände­rung des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes zur Ver­hin­de­rung von Cum/Cum-Ge­schäften soll be­reits ab dem 1. Ja­nuar 2016 gel­ten, um Ge­stal­tun­gen schon in der Di­vi­den­den­sai­son 2016 zu ver­hin­dern.

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