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Beginn der Rechtsmittelfrist bei fehlerhafter Ausführung eines Zustellungsauftrages

BFH 6.5.2014, GrS 2/13

In Fällen, in de­nen ein Ur­teil durch die Post amt­lich zu­ge­stellt und in den Brief­kas­ten des Empfängers ein­ge­wor­fen wird, der Zu­stel­ler aber zu­vor ver­gisst, auf dem Brief das Da­tum des Ein­wurfs in den Brief­kas­ten zu ver­mer­ken, gilt die­ser erst an dem Tag als wirk­sam zu­ge­stellt, an dem der Empfänger das Schriftstück nach­weis­lich in die Hand be­kommt. Wenn der Ge­setz­ge­ber die für eine Zu­stel­lung im Grund­satz not­wen­dige Überg­abe des Schriftstücks durch den Ein­wurf in den Brief­kas­ten er­setzt, müssen alle Förm­lich­kei­ten die­ses Ver­fah­rens be­ach­tet wer­den, da­mit die Rechts­mit­tel­frist zu­verlässig be­rech­net wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Ein Post­zu­stel­ler warf einen Brief mit einem Fi­nanz­ge­richts­ur­teil an den da­ma­li­gen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten der Kläger am Vor­mit­tag des 24.12.2008 (Mitt­woch) in den Brief­kas­ten der Rechts­an­walts­kanz­lei. Den Da­tums­ver­merk auf dem Brief­um­schlag hatte er al­ler­dings ver­ges­sen. Bei Öff­nung der Rechts­an­walts­kanz­lei nach den Fei­er­ta­gen am Mon­tag, den 29.12.2008, wurde der un­da­tierte Brief vor­ge­fun­den.

Der An­walt der Kläger ging von ei­ner Zu­stel­lung an je­nem Mon­tag aus und legte ein Rechts­mit­tel erst am 27.1.2009 beim BFH ein. Das hielt der zuständige VIII. Se­nat für verspätet, da die Mo­nats­frist schon am 24.12.2008 be­gon­nen habe. Am Hei­lig­abend sei ebenso wie an Sil­ves­ter da­von aus­zu­ge­hen, dass eine bis mit­tags ein­ge­wor­fene Post­sen­dung zur Kennt­nis ge­nom­men wer­den könne. Dies rei­che für einen tatsäch­li­chen Zu­gang aus.

An­dere Se­nate des BFH hat­ten den Brief in ver­gleich­ba­ren Fällen erst dann für "tatsäch­lich zu­ge­gan­gen" ge­hal­ten, wenn ihn der Empfänger nach­weis­lich in den Händen hatte. In­fol­ge­des­sen legte der VIII. Se­nat dem Großen Se­nat die Rechts­frage zur Ent­schei­dung vor. Der Große Se­nat des BFH teilte nicht die strenge Sicht­weise des vor­le­gen­den Se­nats.

Die Gründe:
Die Rechts­mit­tel­frist ist ge­wahrt. Der zuständige VIII. Se­nat muss nun in der Sa­che über das Rechts­mit­tel ent­schei­den.

Der Tag der Zu­stel­lung ei­nes Ur­teils ist maßge­bend dafür, wann die Frist zur Ein­le­gung ei­nes Rechts­mit­tels be­ginnt. Des­halb muss der Tag so­wohl von dem Zu­stel­len­den als auch vom Zu­stel­lungs­empfänger ge­nau be­stimmt wer­den können. Wird ein Schriftstück da­durch zu­ge­stellt, dass einem Post­un­ter­neh­men ein Zu­stel­lungs­auf­trag er­teilt wird, kann der Zu­stel­ler den Brief in den Brief­kas­ten wer­fen, falls er den Empfänger nicht an­trifft. Dies und den Tag der Zu­stel­lung ver­merkt er in einem Vor­druck, den der Zu­stel­lende zurück erhält. Der Zu­stel­lungs­empfänger erfährt vom Da­tum des Briefein­wurfs durch einen Da­tums­ver­merk auf dem Brief­um­schlag. Wird eine die­ser Förm­lich­kei­ten ver­ges­sen, gilt das Schriftstück in dem Zeit­punkt als zu­ge­stellt, in dem es dem Empfänger "tatsäch­lich zu­ge­gan­gen ist" (§ 53 Abs. 2 der FGO i.V.m. § 189 ZPO).

Wenn der Ge­setz­ge­ber die für eine Zu­stel­lung im Grund­satz not­wen­dige Überg­abe des Schriftstücks durch den Ein­wurf in den Brief­kas­ten er­setzt, müssen alle Förm­lich­kei­ten die­ses Ver­fah­rens be­ach­tet wer­den, da­mit die Rechts­mit­tel­frist zu­verlässig be­rech­net wer­den kann. Wird hin­ge­gen ein Da­tums­ver­merk ver­ges­sen, kommt es für den Frist­be­ginn dar­auf an, wann der Empfänger das Schriftstück tatsäch­lich in die Hand be­kom­men hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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