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BFH verlängert Zeitraum zum Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht

Der Ver­kauf ei­ner Im­mo­bi­lie ist um­satz­steu­er­frei. Bei Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen zwi­schen Un­ter­neh­mern stellt sich je­doch re­gelmäßig die Frage, ob nicht an­stelle der Um­satz­steu­er­frei­heit zur Um­satz­steu­er­pflicht op­tiert wer­den soll.

Denn die Um­satz­steu­er­frei­heit hat einen Pfer­defuß: Vor­steu­er­beträge etwa aus Er­rich­tungs- oder Er­hal­tungs­kos­ten der letz­ten zehn Jahre sind zeit­an­tei­lig zu be­rich­ti­gen. Die ein­mal erklärte Op­tion zur Um­satz­steu­er­pflicht ist grundsätz­lich auch wi­der­ruf­lich. Man­gels kon­kre­ter Be­stim­mung im Um­satz­steu­er­ge­setz ist je­doch seit ge­raumer Zeit strei­tig, in­ner­halb wel­chen Zeit­raums so­wohl die Op­tion als auch ihr Wi­der­ruf ausgeübt wer­den kann.

So ak­zep­tiert die Fi­nanz­ver­wal­tung die Op­ti­ons­ausübung oder den Wi­der­ruf nur bis zur sog. for­mel­len Be­stands­kraft der Steu­er­fest­set­zung, in der die Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tion er­fasst wurde. „Ist die Rechts­be­helfs­frist ab­ge­lau­fen und die Steu­er­fest­set­zung da­mit un­an­fecht­bar, ist die for­melle Be­stands­kraft ge­ge­ben und so­mit nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung we­der die Op­ti­ons­ausübung noch der Wi­der­ruf möglich.“ erklärt Chris­tine Kauff­mann, Steu­er­be­ra­te­rin bei Eb­ner Stolz in Stutt­gart.

Der BFH wi­der­spricht nun aber mit Ur­teil vom 19.12.2013 (Az. V R 6/12) die­ser Sicht­weise des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums und erklärt in dem Streit­fall den Wi­der­ruf der Op­tion auch dann noch für wirk­sam, wenn zwar die Steu­er­fest­set­zung for­mell be­standskräftig ist, aber auf Grund ei­nes sog. Vor­be­halts der Nachprüfung noch änder­bar ist. „In der Um­satz­steuer er­folgt eine quasi Selbst­ver­an­la­gung in Form der Um­satz­steu­er­erklärung, die per Ge­setz eine Steu­er­fest­set­zung un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung dar­stellt. Folg­lich ist diese noch abänder­bar, so­lange der Vor­be­halt nicht per Be­scheid auf­ge­ho­ben wurde und noch keine Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten ist.“ wie Chris­tine Kauff­mann erläutert, er­gibt sich dar­aus ein deut­lich länge­rer Zeit­raum.

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