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Anspruch von Gewerbetreibenden auf kostenlosen Telefonbucheintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung

BGH 17.4.2014, III ZR 87/13 u.a.

Ge­wer­be­trei­bende können ver­lan­gen, kos­ten­los un­ter ih­rer Ge­schäfts­be­zeich­nung im Teil­neh­mer­ver­zeich­nis "Das Te­le­fon­buch" und sei­ner In­ter­net­aus­gabe "www.da­ste­le­fon­buch.de" ein­ge­tra­gen zu wer­den. Das Kun­den­dienstbüro ei­ner Ver­si­che­rung hat da­her An­spruch auf Ein­tra­gung nach dem Mus­ter "Name der Ver­si­che­rung, Kun­den­dienstbüro, Name des Be­trei­bers".

Der Sach­ver­halt:
In den drei vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ver­lan­gen die kla­gen­den Be­trei­ber von Kun­den­dienstbüros ei­ner Ver­si­che­rung von den Be­trei­bern ih­rer Te­le­fon­an­schlüsse, sie ohne zusätz­li­che Kos­ten un­ter ih­rer Ge­schäfts­be­zeich­nung "X. (= Name der Ver­si­che­rung) Kun­den­dienstbüro Y.Z. (= Vor­name und Nach­name der Kläger)" in den ge­nann­ten Ver­zeich­nis­sen ein­zu­tra­gen.

Die be­klag­ten Te­le­fon­dienst­an­bie­ter sind dem­ge­genüber der An­sicht, die Kläger hätten le­dig­lich einen An­spruch dar­auf, einen kos­ten­lo­sen Ein­trag un­ter ih­rem Nach- und Vor­na­men ge­folgt von der An­gabe "Ver­si­che­run­gen" zu er­hal­ten (= Z., Y., Ver­si­che­run­gen). Die gewünschte Ein­tra­gung be­gin­nend mit dem Na­men der Ver­si­che­rung sei nur ge­gen einen Auf­preis möglich.

Die Kla­gen hat­ten in den Vor­in­stan­zen Er­folg. Die Re­vi­sio­nen der Be­klag­ten hat­ten vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben gem. § 45m Abs. 1 S. 1 TKG einen An­spruch auf den kos­ten­lo­sen Ein­trag un­ter ih­rer Ge­schäfts­be­zeich­nung.

Zum "Na­men" im Sinne die­ser Vor­schrift zählt auch die Ge­schäfts­be­zeich­nung, un­ter der ein Teil­neh­mer ein Ge­werbe be­treibt, für das der Te­le­fon­an­schluss be­steht. Denn diese An­gabe ist er­for­der­lich, um den Ge­wer­be­trei­ben­den, der als sol­cher - und nicht als Pri­vat­per­son - den An­schluss un­terhält, als Teil­neh­mer iden­ti­fi­zie­ren zu können. Dies gilt nicht nur für ju­ris­ti­sche Per­so­nen, Kauf­leute, die einen han­dels­recht­li­chen Na­men (Firma) führen oder in die Hand­werks­rolle ein­ge­tra­gene Hand­wer­ker, son­dern auch für sons­tige Ge­wer­be­trei­bende, die eine Ge­schäfts­be­zeich­nung führen.

Es ist kein sach­li­cher Grund dafür er­sicht­lich, beim Ein­tra­gungs­an­spruch des § 45m Abs. 1 S. 1 TKG da­nach zu un­ter­schei­den, ob ein Ge­schäfts­name im Han­dels­re­gis­ter oder in der Hand­werks­rolle ein­ge­tra­gen ist oder ob dies nur des­we­gen nicht der Fall ist, weil der Un­ter­neh­mer we­der ein Han­dels­ge­schäft noch ein Hand­werk be­treibt. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob ein im Ver­kehr tatsäch­lich ge­brauch­ter Ge­schäfts­name be­steht, dem für die Iden­ti­fi­zie­rung des Ge­wer­be­trei­ben­den - in die­ser Funk­tion - ein maßgeb­li­ches Ge­wicht zu­kommt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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