deen

Aktuelles

Abziehbarkeit selbst getragener Benzinkosten von Arbeitnehmern im Außendienst trotz Anwendung der 1-Prozent-Methode

FG Düsseldorf 4.12.2014, 12 K 1073/14 E

Die von einem im Außendienst täti­gen Ar­beit­neh­mer ge­tra­ge­nen Ben­zin­kos­ten sind, trotz Be­wer­tung der pri­va­ten Nut­zung nach der 1-Pro­zent-Me­thode, ins­ge­samt als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Hier­durch wird die Un­gleich­be­hand­lung zwi­schen Ar­beit­neh­mern, de­ren Ar­beit­ge­ber alle Kos­ten tra­gen, und Ar­beit­neh­mern, die die Kfz-Kos­ten in mehr oder we­ni­ger großem Um­fang selbst zu tra­gen ver­pflich­tet sind, ab­ge­mil­dert.

Der Sach­ver­halt:
Der im Außendienst tätige Kläger er­hielt im Streit­jahr 2012 von sei­nem Ar­beit­ge­ber ein be­trieb­li­ches Kfz, des­sen Ben­zin­kos­ten er selbst zu tra­gen hatte. Dem Kläger war auch die pri­vate Nut­zung des Kfz ge­stat­tet. Der Ar­beit­ge­ber er­mit­telte für die Lohn­steuer den geld­wer­ten Vor­teil aus der Kfz-Über­las­sung nach der 1-Pro­zent-Re­ge­lung mit 523 € mtl. (6.276 € im Jahr 2012), ein geld­wer­ter Vor­teil nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG wurde in Er­man­ge­lung ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte nicht er­fasst.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger ne­ben an­de­ren Auf­wen­dun­gen 73 Pro­zent des we­gen der Kfz-Nut­zung an­ge­setz­ten geld­wer­ten Vor­teils, d.h. einen Be­trag von 4.596 € (= 6.276 x 73 Pro­zent) als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit gel­tend. Den Wert von 73 Pro­zent begründete er un­ter Vor­lage des in den Ak­ten des Be­klag­ten be­find­li­chen Fahr­ten­bu­ches da­mit, dass nur 27 Pro­zent al­ler Fahr­ten pri­vat ver­an­lasst ge­we­sen seien. Zusätz­lich machte er sämt­li­che von ihm im Streit­jahr ge­tra­ge­nen Ben­zin­kos­ten i.H.v. 5.599 € als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit gel­tend.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Ab­zug die­ser Kos­ten mit der Begründung, ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch liege nicht vor. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren legte der Kläger eine Be­schei­ni­gung sei­nes Ar­beit­ge­bers vor, nach der die vom Ar­beit­ge­ber selbst ge­tra­ge­nen übri­gen Kfz-Kos­ten 6.348 € im Jahr 2012 be­tra­gen hat­ten. Dazu trug er vor, nun­mehr von sei­nem Wahl­recht zum Wech­sel von der 1-Pro­zent-Re­ge­lung zur Be­steue­rung nach der Fahr­ten­buch­me­thode Ge­brauch zu ma­chen. Der Ar­beits­lohn sei des­halb um den we­gen der Kfz-Nut­zung pau­schal er­mit­tel­ten Sach­be­zug zu kürzen, statt­des­sen sei der Wert des Sach­be­zugs mit 27 Pro­zent der vom Ar­beit­ge­ber ge­tra­ge­nen Kfz-Kos­ten zu berück­sich­ti­gen. Außer­dem seien ent­spre­chend dem be­ruf­li­chen Nut­zungs­teil des Kfz 73 Pro­zent der selbst ge­tra­ge­nen Ben­zin­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten ab­zu­zie­hen.

Das FG gab der Klage, mit der der Kläger die Berück­sich­ti­gung der Ben­zin­kos­ten als wei­tere Wer­bungs­kos­ten be­gehrte, statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die vom Kläger ge­tra­ge­nen Ben­zin­kos­ten sind, trotz Be­wer­tung der pri­va­ten Nut­zung nach der 1-Pro­zent-Me­thode, ins­ge­samt als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar.

Dies gilt für die auf be­ruf­li­che Fahr­ten ent­fal­len­den Ben­zin­kos­ten, weil sie zur Er­zie­lung des in Bar­lohn be­mes­se­nen Teils des Ar­beits­lohns (Fest­ge­halt und Pro­vi­sion) auf­ge­wen­det wur­den und als durch diese Ein­nah­men ver­an­lasste Wer­bung­kos­ten nach all­ge­mei­nen Grundsätzen gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG ab­zieh­bar sind. Aber auch die für die Pri­vat­fahr­ten auf­ge­wen­de­ten Ben­zin­kos­ten sind als Wer­bungs­kos­ten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG ab­zieh­bar, weil sie zum Er­werb von Sach­lohn in Ge­stalt der pri­va­ten Kfz-Nut­zung auf­ge­wen­det wur­den.

Der Se­nat ist der An­sicht, dass der Ab­zug die­ser Wer­bungs­kos­ten nicht des­halb zu ver­sa­gen ist, weil der Wert der Pri­vat­nut­zung nach der 1-Pro­zent-Re­ge­lung er­mit­telt wor­den ist. Die in § 8 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 EStG ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen stel­len le­dig­lich spe­zi­elle Grundsätze für die Be­wer­tung der Ein­nahme "Kfz-Nut­zung" auf und tref­fen keine Aus­sage zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug. Des­sen Vor­aus­set­zun­gen sind wei­ter nach all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten zu be­ur­tei­len.

Die Berück­sich­ti­gung von Wer­bung­kos­ten bei der Wert­er­mitt­lung nach der 1-Pro­zent-Re­ge­lung stellt we­der eine un­zulässige Ver­men­gung der bei­den vom Ge­setz zur Er­mitt­lung des Wer­tes der pri­va­ten Kfz-Nut­zung vor­ge­se­hen Me­tho­den dar noch wird da­durch der Ver­ein­fa­chungs­zweck der ge­setz­li­chen Re­ge­lung gefähr­det. Der Wert der Ein­nahme wird bei der pau­scha­len Me­thode wei­ter­hin mit 1 Pro­zent des Lis­ten­prei­ses an­ge­setzt. Es ist dann Sa­che des Ar­beit­neh­mers, seine ent­spre­chen­den Wer­bungs­kos­ten gel­tend zu ma­chen und nach­zu­wei­sen. Die Wer­bungs­kos­ten können ohne ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch Berück­sich­ti­gung fin­den. Eine Auf­tei­lung erübrigt sich, weil die Auf­wen­dun­gen ent­we­der durch die be­trieb­li­chen Fahr­ten ver­an­lasst wor­den sind oder zur Er­lan­gung des Sach­be­zugs "Pri­vat­fahr­ten" getätigt wur­den.

Durch den Ab­zug in­di­vi­du­el­ler Wer­bungs­kos­ten auch bei An­wen­dung der 1-Pro­zent-Re­ge­lung wird die Un­gleich­be­hand­lung zwi­schen Ar­beit­neh­mern, de­ren Ar­beit­ge­ber alle Kos­ten tra­gen, und Ar­beit­neh­mern, die die Kfz-Kos­ten in mehr oder we­ni­ger großem Um­fang selbst zu tra­gen ver­pflich­tet sind, ab­ge­mil­dert. Dass mit dem in § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ent­hal­te­nen Ver­weis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für die Ty­pi­sie­rung auf eine Re­ge­lung zurück­ge­grif­fen wird, bei der sich sämt­li­che Kfz-Auf­wen­dun­gen steu­er­lich aus­ge­wirkt ha­ben, spricht eben­falls dafür, er­werbs­be­ding­ten Auf­wand zum Ab­zug zu­zu­las­sen. An­de­ren­falls würden die in­di­vi­du­ell vom Ar­beit­neh­mer ge­tra­ge­nen Kos­ten ganz oder teil­weise so­wohl beim Ar­beit­ge­ber als auch beim Ar­beit­neh­mer steu­er­lich un­berück­sich­tigt blei­ben, ob­wohl es sich um Auf­wand für ein be­trieb­li­ches Kfz han­delt.

Link­hin­weis:

nach oben