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§ 2b UStG: Holz aus Straßenbegleitflächen

Im Zuge der En­er­gie­wende wer­den zu­neh­mend auch Holz­abfälle aus der Straßenver­kehrs­si­che­rung von sog. Straßen­be­gleitflächen veräußer­bar. So­fern es sich um öff­ent­li­che Flächen han­delt, aus de­nen das Holz ent­nom­men wird, han­delt es sich nicht um eine pro­duk­ti­ons­ori­en­tierte Nut­zung.

Dem­nach sind der­ar­tige Ein­nah­men dem ho­heit­li­chen Be­reich zu­zu­ord­nen und so­mit auch un­ter § 2b UStG nicht um­satz­steu­er­bar, selbst wenn die Veräußerung z. B. an ein Säge­werk er­folgt (Verfügung des LfSt Bay­ern vom 10.11.2020, Az. S 7107.1.1-14/8 St33).

Hier­von zu un­ter­schei­den sind je­doch Dienst­leis­tun­gen an pri­vate/an­dere Grundstücks­ei­gentümer für die Be­schnei­dung/Ver­kehrs­si­che­rung/Ent­sor­gung des Hol­zes. So­fern keine Ge­fah­ren­ab­wehr vor­liegt, stellt diese Dienst­leis­tung u. E.  grundsätz­lich be­reits jetzt einen Be­trieb ge­werb­li­cher Art (BgA) dar und führt so­mit zur Um­satz­steu­er­bar­keit und man­gels ein­schlägi­ger Be­frei­ung zur Um­satz­steu­er­pflicht. Wer­den die Ent­gelte auf pri­vat­recht­li­cher Ba­sis er­ho­ben, wer­den diese ab 2023 eben­falls um­satz­steu­er­bar. Auch bei Han­deln auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage se­hen wir einen Wett­be­werb bspw. zu Gar­ten­bau­un­ter­neh­men, so dass diese nicht un­ter die Aus­nahme des § 2b UStG fal­len.

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