Sind ausländische Einkünfte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen im Ausland zu versteuern, kann er die ausländische Steuer bis zum Anrechnungshöchstbetrag auf die inländische Einkommensteuer anrechnen. Der Höchstbetrag ermittelt sich gemäß § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG, indem die Einkommensteuer mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt. Dadurch wirken sich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und andere personen- und familienbezogene Abzugsposten entsprechend mindernd auch auf den Anrechnungshöchstbetrag aus.
Diese Berechnungsformel verstößt gemäß Urteil des EuGH vom 28.2.2013 (Rs. C-168/11, Beker und Beker, DStR 2013, S. 518) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Finanzverwaltung erlässt entsprechende Einkommensteuerbescheide nur mehr mit Vorläufigkeitsvermerk (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. VI B 3 - S 2293/09/10005-04, BStBl. I 2013, S. 1612).
Bis zur erforderlichen Anpassung des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG sieht der BFH mit Urteil vom 18.12.2013 (Az. I R 71/10) die Berechnung des Höchstbetrags „geltungserhaltend“ in der Weise für geboten an, dass bei der Ermittlung des Quotienten die ausländischen Einkünfte der Summe der Einkünfte gegenüber zu stellen sind, wobei nur die Summe der Einkünfte um personen- und familienbezogene Abzugsposten zu mindern ist. Lediglich der Sparer-Freibetrag ist sowohl bei der Ermittlung der ausländischen Kapitaleinkünfte als auch bei der Summe der Einkünfte mindernd zu berücksichtigen.
Hinweis
Die Berechnungsformel ist nach Auffassung des BFH sowohl im Falle von Einkünften aus EU-Mitgliedstaaten als auch bei Einkünften aus Drittstaaten in der dargestellten modifizierten Weise anzuwenden.