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Berechnung des Höchstbetrags bei Anrechnung ausländischer Steuern

Der EuGH erklärte be­reits im ver­gan­ge­nen Jahr die deut­sche Re­ge­lung zur Be­rech­nung des Höchst­be­trags bei der An­rech­nung ausländi­scher Steu­ern auf die deut­sche Ein­kom­men­steuer für eu­ro­pa­rechts­wid­rig. Nun gibt der BFH vor, wie bis zu ei­ner ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung der An­rech­nungshöchst­be­trag zu er­mit­teln ist.

Sind ausländi­sche Einkünfte ei­nes im In­land un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen im Aus­land zu ver­steu­ern, kann er die ausländi­sche Steuer bis zum An­rech­nungshöchst­be­trag auf die inländi­sche Ein­kom­men­steuer an­rech­nen. Der Höchst­be­trag er­mit­telt sich gemäß § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG, in­dem die Ein­kom­men­steuer mit dem Quo­ti­en­ten mul­ti­pli­ziert wird, der sich aus den ausländi­schen Einkünf­ten und der Summe der Einkünfte er­gibt. Da­durch wir­ken sich Son­der­aus­ga­ben, außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen und an­dere per­so­nen- und fa­mi­li­en­be­zo­gene Ab­zugs­pos­ten ent­spre­chend min­dernd auch auf den An­rech­nungshöchst­be­trag aus.

Diese Be­rech­nungs­for­mel verstößt gemäß Ur­teil des EuGH vom 28.2.2013 (Rs. C-168/11, Be­ker und Be­ker, DStR 2013, S. 518) ge­gen die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit. Die Fi­nanz­ver­wal­tung erlässt ent­spre­chende Ein­kom­men­steu­er­be­scheide nur mehr mit Vorläufig­keits­ver­merk (BMF-Schrei­ben vom 30.9.2013, Az. VI B 3 - S 2293/09/10005-04, BStBl. I 2013, S. 1612).

Bis zur er­for­der­li­chen An­pas­sung des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG sieht der BFH mit Ur­teil vom 18.12.2013 (Az. I R 71/10) die Be­rech­nung des Höchst­be­trags „gel­tungs­er­hal­tend“ in der Weise für ge­bo­ten an, dass bei der Er­mitt­lung des Quo­ti­en­ten die ausländi­schen Einkünfte der Summe der Einkünfte ge­genüber zu stel­len sind, wo­bei nur die Summe der Einkünfte um per­so­nen- und fa­mi­li­en­be­zo­gene Ab­zugs­pos­ten zu min­dern ist. Le­dig­lich der Spa­rer-Frei­be­trag ist so­wohl bei der Er­mitt­lung der ausländi­schen Ka­pi­tal­einkünfte als auch bei der Summe der Einkünfte min­dernd zu berück­sich­ti­gen.

Hinweis

Die Be­rech­nungs­for­mel ist nach Auf­fas­sung des BFH so­wohl im Falle von Einkünf­ten aus EU-Mit­glied­staa­ten als auch bei Einkünf­ten aus Dritt­staa­ten in der dar­ge­stell­ten mo­di­fi­zier­ten Weise an­zu­wen­den.

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