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Zur Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers in einer Kfz-Anzeige

BGH 12.9.2013, I ZR 123/12

Ein Hin­weis auf eine un­ver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers in ei­ner ge­mein­sa­men Wer­be­an­zeige von Kfz-Händ­lern stellt nur dann ein An­ge­bot i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündi­gung ih­rem In­halt nach so kon­kret ge­fasst ist, dass sie nach der Auf­fas­sung des Ver­kehrs den Ab­schluss ei­nes Ge­schäfts auch aus der Sicht der Kun­den ohne wei­te­res zulässt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Ver­ein ge­gen Un­we­sen in Han­del und Ge­werbe e.V.; er ist der An­sicht, bei der im Auf­trag der be­klag­ten fünf Kfz-Händ­ler in ei­ner re­gio­na­len Ta­ges­zei­tung veröff­ent­lich­ten Ge­mein­schafts­an­zeige fehle die er­for­der­li­che An­gabe des End­prei­ses. In der An­zeige wird un­ter der Über­schrift "Der Neue" im Hin­blick auf eine "Son­der­schau am 7. Mai" ein Peu­geot 308 zu einem Preis von 14.990 € an­ge­bo­ten. Die da­zu­gehörige Fußnote weist fol­gen­den Text aus: "Un­ver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers zzgl. Überführungs­kos­ten. Den ge­nauen Preis er­fra­gen Sie bei Ih­rem Peu­geot-Ver­tragshänd­ler."

Der Kläger be­an­tragte, die Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, es zu un­ter­las­sen, für den Ver­kauf von Per­so­nen­kraft­wa­gen un­ter Preis­an­gabe zu wer­ben, ohne den End­preis ein­schließlich Überführungs­kos­ten an­zu­ge­ben. Darüber hin­aus ver­langt der Kläger von je­dem be­klag­ten Händ­ler Er­stat­tung der Ab­mahn­kos­ten i.H.v. 106 € nebst Zin­sen.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das in der be­an­stan­de­ten Wer­be­an­zeige ab­ge­bil­dete Fahr­zeug­mo­dell wurde dort we­der i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV an­ge­bo­ten noch un­ter An­gabe von Prei­sen i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 PAngV be­wor­ben.

Das OLG ist zwar zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass der Be­griff des An­bie­tens von Wa­ren gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV jede ge­zielt auf den Ab­satz ei­nes be­stimm­ten Pro­dukts ge­rich­tete werb­li­che Ankündi­gung um­fasst und da­mit dem Be­griff der Auf­for­de­rung zum Kauf gem. Art. 7 Abs. 4 der Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken und dem Be­griff des An­ge­bots von Wa­ren in § 5a Abs. 3 UWG ent­spricht. Mit Recht hat es auch an­ge­nom­men, dass un­ter ei­ner sol­chen ge­ziel­ten Wer­bung jede Form der Wer­bung zu ver­ste­hen ist, durch die der Ver­brau­cher so viel über das Pro­dukt und des­sen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf ent­schei­den kann, ohne dass er durch die Art der kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­tion schon die tatsäch­li­che Möglich­keit zum Kauf er­langt oder die Aus­wahl an­de­rer Ausführun­gen des Pro­dukts auf­ge­ge­ben ha­ben muss.

Al­ler­dings kann der An­nahme des OLG, die Be­klag­ten böten das in der be­an­stan­de­ten An­zeige mit der An­gabe "€ 14.990,- für den Peu­geot 308" be­wor­bene Son­der­mo­dell in die­sem Sinne an, ob­wohl der Kauf­in­ter­es­sent die in­di­vi­du­el­len End­preise nach dem klein­ge­druck­ten Hin­weis ober­halb der Händ­ler­adres­sen erst bei den wer­ben­den Händ­lern er­fahre und zu­dem wisse, dass Kraft­fahr­zeughänd­ler an die Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers oder Im­por­teurs nicht ge­bun­den seien und ih­ren Preis des­halb viel­fach selbst bil­de­ten, nicht zu­ge­stimmt wer­den. Diese Be­ur­tei­lung lässt nicht er­ken­nen, wes­halb das OLG eine hin­rei­chende In­for­ma­tion über den Preis des be­wor­be­nen Neu­fahr­zeugs, die eine ge­schäft­li­che Ent­schei­dung ermöglichte, be­jaht hat, ob­wohl es sich bei dem in der An­zeige an­ge­ge­be­nen Preis von 14.990 € erklärtermaßen le­dig­lich um eine "un­ver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers" han­delte.

In der vom OLG an­geführ­ten Se­nats­ent­schei­dung "Her­stel­ler-Preis­emp­feh­lung in Kfz-Händ­ler­wer­bung" hat es der BGH bei ei­ner ge­mein­sa­men Wer­be­an­zeige von Kfz-Händ­lern, wie sie auch im Streit­fall ge­ge­ben ist, als ent­schei­dend an­ge­se­hen, dass die Ankündi­gung ih­rem In­halt nach so kon­kret ge­fasst ist, dass sie nach der Auf­fas­sung des Ver­kehrs den Ab­schluss ei­nes Ge­schäfts auch aus der Sicht der Kun­den ohne wei­te­res zulässt. Wenn man vom dort an­ge­leg­ten Maßstab aus­geht, und wei­ter in Rech­nung stellt, dass der Se­nat da­mals noch vom Leit­bild des flüch­ti­gen Ver­brau­chers aus­ge­gan­gen ist, und schließlich berück­sich­tigt, dass der Her­stel­ler-Preis­emp­feh­lung vor mehr als dreißig Jah­ren noch ein ganz an­de­rer Stel­len­wert zu­kam als heute, be­steht kein Zwei­fel, dass die im Streit­fall be­an­stan­dete Wer­be­an­zeige keine die An­nahme ei­nes An­ge­bots recht­fer­ti­gende hin­rei­chend kon­krete Ankündi­gung enthält.

Eben­falls nicht zu­ge­stimmt wer­den kann der An­nahme des OLG, die be­an­stan­dete An­zeige ent­halte zu­min­dest eine Wer­bung un­ter An­gabe des Prei­ses i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 PAngV, weil sie den Ein­druck er­we­cke, bei dem blick­fangmäßig her­aus­ge­stell­ten Be­trag von 14.990 € für das be­wor­bene Fahr­zeug han­dele es sich (auch) um eine Preis­an­gabe der je­wei­li­gen Be­klag­ten. Die vom OLG in­so­weit vor­ge­nom­mene Be­ur­tei­lung des Sach­ver­halts wi­der­spricht der Le­bens­er­fah­rung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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