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Zur Unterbrechung der Stromversorgung bei Einwänden des Kunden gegen die erteilte Jahresrechnung

BGH 11.12.2013, VIII ZR 41/13

Der Strom­ver­sor­ger ist bei Nichterfüllung der Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen durch den Kun­den auch bei Einwänden ge­gen die er­teilte Jah­res­rech­nung be­rech­tigt, die Strom­ver­sor­gung zu un­ter­bre­chen. Un­abhängig von strei­ti­gen Preis­erhöhun­gen, die bei der Be­rech­nung des Zah­lungsrück­stan­des außer Be­tracht blei­ben (§ 19 Abs. 2 S. 4 bis 6 Strom­GVV) schul­det der Kunde aus der Jah­res­rech­nung be­reits auf­grund des bei Ver­trags­schluss ver­ein­bar­ten An­fangs­prei­ses zu­min­dest einen ent­spre­chen­den Teil­be­trag.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger wird von der Be­klag­ten seit Au­gust 2005 als Ta­rif­kunde nach der Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nung (Strom­GVV) mit Strom ver­sorgt. Die Be­klagte erhöhte je­weils zum An­fang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. Auf die Jah­res­rech­nung der Be­klag­ten vom 7.11.2008 über 1.312 € für den Zeit­raum bis zum 29.9.2008 leis­tete der Kläger zunächst keine Zah­lun­gen. Die Be­klagte mahnte mehr­fach den Zah­lungsrück­stand un­ter gleich­zei­ti­ger An­dro­hung der Un­ter­bre­chung der Strom­ver­sor­gung an und ließ am 20.4.2009 die Strom­sperre voll­zie­hen.

Der Kläger be­strei­tet die Rich­tig­keit und An­ge­mes­sen­heit der Ab­rech­nung so­wie eine Preis­an­pas­sungs­be­rech­ti­gung der Be­klag­ten und macht die Un­bil­lig­keit von in der Ab­rech­nung ent­hal­te­nen Preis­erhöhun­gen gel­tend. Er be­gehrt mit sei­ner Klage die Fest­stel­lung, dass die An­dro­hung und Durchführung der Ein­stel­lung der Strom­ver­sor­gung durch die Be­klagte rechts­wid­rig ge­we­sen ist.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Be­klagte war gem. § 19 Abs. 2 Strom­GVV zur Un­ter­bre­chung der Strom­ver­sor­gung be­rech­tigt.

Un­abhängig von den strei­ti­gen Preis­erhöhun­gen, die bei der Be­rech­nung des Zah­lungsrück­stan­des außer Be­tracht blei­ben (§ 19 Abs. 2 S. 4 bis 6 Strom­GVV) schul­det der Kläger aus der Jah­res­rech­nung be­reits auf­grund des bei Ver­trags­schluss ver­ein­bar­ten An­fangs­prei­ses zu­min­dest einen Be­trag von 1.005 €. Diese Teil­for­de­rung ist auch fällig ge­wor­den und recht­fer­tigte da­her - auch un­ter Berück­sich­ti­gung späte­rer Zah­lun­gen des Klägers - die Un­ter­bre­chung der Strom­ver­sor­gung.

Die Re­vi­sion macht ohne Er­folg gel­tend, dass der Kläger auch die Bil­lig­keit der An­fangs­preise in Ab­rede ge­stellt habe. Denn bei den bei Ver­trags­be­ginn ver­lang­ten, all­ge­mein be­kannt ge­mach­ten Prei­sen han­delt es sich um ver­ein­barte Preise, die kei­ner Bil­lig­keits­kon­trolle un­ter­lie­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier
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