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Vorsteuerabzug bei Kaufverträgen im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems

FG Münster 16.10.2014, 5 K 3875/12 U

Für einen un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis i.S.d. § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG muss hin­zu­kom­men, dass der Un­ter­neh­mer nicht wil­lens und in der Lage ist, die in der aus­ge­stell­ten Rech­nung (An­zah­lungs- oder Vor­aus­rech­nung) be­schrie­bene Leis­tung zu er­brin­gen, er aber mit der Rech­nung gleich­wohl den Schein ei­ner (er­brach­ten oder nach Rech­nung zu er­brin­gen­den) Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung er­we­cken will, d.h. dass der Un­ter­neh­mer von vorn­her­ein nicht be­ab­sich­tigt hat, die Leis­tung zu er­brin­gen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig war der Vor­steu­er­ab­zug aus dem Kauf von Block­heiz­kraft­wer­ken in­folge ei­nes betrüge­ri­schen Schnee­ball­sys­tems im Rah­men des­sen die Kauf­preise vollständig be­zahlt wur­den, Lie­fe­run­gen aber aus­blie­ben. Das betrüge­ri­sche Un­ter­neh­men hatte von mehr als 1.400 Käufern mehr als 62 Mio. € ein­ge­nom­men. Die Ent­wick­lung und der Be­trieb von Block­heiz­kraft­wer­ken wa­ren von den Ver­ant­wort­li­chen nie be­ab­sich­tigt ge­we­sen. Sie wur­den letzt­lich zu mehrjähri­gen Haft­stra­fen ver­ur­teilt.

Auch der Kläger hatte im Streit­jahr 2010 drei Kauf­verträge über Block­heiz­kraft­werke ab­ge­schlos­sen. Aus den Rech­nun­gen war er­kenn­bar, dass die Rech­nungs­beträge vor Lie­fer­ausführung an­ge­for­dert wor­den wa­ren.Die vom Kläger später erklärten Umsätze be­stan­den aus Pacht­ab­rech­nun­gen und Ei­gen­pro­vi­sio­nen des Klägers für die Ver­mitt­lung des 2. und 3. Block­heiz­kraft­werks. Nach ei­ner Um­satz­steu­er­son­derprüfung für die Zeiträume 6/2010-12/2010 änderte das Fi­nanz­amt die Um­satz­steuer - Vor­an­mel­dungs­be­scheide des Klägers, in­dem die Vor­steu­ern aus den Vor­aus­rech­nun­gen des betrüge­ri­schen Ge­schäfts­part­ners nicht mehr an­er­kannt wur­den. Ge­ringe Vor­steu­ern an­de­rer Un­ter­neh­mer und die vom Kläger selbst erklärten Umsätze ließ die Steu­er­behörde in­des un­berührt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte den vom Kläger aus den Vor­aus­rech­nun­gen des betrüge­ri­schen Ge­schäfts­part­ners gel­tend ge­mach­ten Vor­steu­er­ab­zug  zu Recht ver­sagt, weil die dort aus­ge­wie­sene Steuer keine "ge­setz­lich ge­schul­dete Steuer" i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG dar­stellte. Es han­delte sich viel­mehr um einen un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis i.S.d. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG.

Bei richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung darf als Vor­steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nur eine für den be­rech­ne­ten Um­satz vom Leis­ten­den ge­schul­dete Steuer ab­ge­zo­gen wer­den. Dem­nach er­streckt sich das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug nicht auf eine Steuer, die aus­schließlich des­halb ge­schul­det wird, weil sie in ei­ner Rech­nung aus­ge­wie­sen ist. Dies be­trifft ins­be­son­dere i.S.v. § 14c Abs. 1 u. 2 UStG aus­ge­wie­sene Steu­ern. Gem. § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG ist eine Steuer un­be­rech­tigt aus­ge­wie­sen, wenn je­mand wie ein leis­ten­der Un­ter­neh­mer ab­rech­net und einen Steu­er­be­trag ge­son­dert aus­weist, ob­wohl er eine Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung nicht ausführt. Eine Ab­rech­nung ohne Leis­tung i.S.d. § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG liegt hier­bei nach Sinn und Zweck der Re­ge­lung - der Ver­hin­de­rung von Missbräuchen - noch nicht vor, wenn der lie­fernde Un­ter­neh­mer die Rech­nung be­gibt, be­vor er die Leis­tung ausführt (An­zah­lungs- und Vor­aus­rech­nun­gen).

Der Fall ei­ner Zah­lung vor Ausführung der Umsätze ist in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG ausdrück­lich vor­ge­se­hen. Für einen un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis i.S.d. § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG muss des­halb hin­zu­kom­men, dass der Un­ter­neh­mer nicht wil­lens und in der Lage ist, die in der aus­ge­stell­ten Rech­nung (An­zah­lungs- oder Vor­aus­rech­nung) be­schrie­bene Leis­tung zu er­brin­gen, er aber mit der Rech­nung gleich­wohl den Schein ei­ner (er­brach­ten oder nach Rech­nung zu er­brin­gen­den) Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung er­we­cken will, d.h. dass der Un­ter­neh­mer von vorn­her­ein nicht be­ab­sich­tigt hat, die Leis­tung zu er­brin­gen.

Im vor­lie­gen­den Fall war klar, dass die betrüge­ri­sche Ge­sell­schaft be­reits zum Zeit­punkt der Rech­nungs­stel­lung und der Vor­aus­zah­lung des Kauf­prei­ses tatsäch­lich keine Block­heiz­kraft­werke an den Kläger zu lie­fern be­ab­sich­tigte. Die Block­heiz­kraft­werke soll­ten nur auf dem Pa­pier, nie aber tatsäch­lich exis­tie­ren. Da der Vor­steu­er­ab­zug da­mit be­reits zu ver­sa­gen war, konnte da­hin­ste­hen, ob eine Rech­nung i.S.d. § 14 UStG mit al­len gem. § 14 Abs. 4 UStG er­for­der­li­chen Rech­nungs­an­ga­ben vor­lag und ob dem Kläger nach den Verträgen die Verfügungs­macht an den von ihm ge­kauf­ten Block­heiz­kraft­wer­ken i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG über­haupt ver­schafft wer­den sollte.

Al­ler­dings war zur Fort­bil­dung des Rechts und im Hin­blick auf die über das Bun­des­ge­biet ver­streut anhängi­gen Ver­fah­ren der Ge­schädig­ten zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

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