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Zeitpunkt der Zuwendung eines Kontoguthabens

FG Münster 25.4.2013, 3 K 2972/12 Erb

In der bloßen Ab­gabe ei­nes Schen­kungs­ver­spre­chens liegt noch keine frei­ge­bige Zu­wen­dung, weil es bis zu Erfüllung des Ver­spre­chens an ei­ner ob­jek­ti­ven Be­rei­che­rung des Ver­spre­ch­ens­empfängers fehlt. Bei ei­ner Über­wei­sung tritt der Voll­zug grundsätz­lich erst mit der Ausführung des Über­wei­sungs­auf­tra­ges ein, da in die­sem Zeit­punkt erst eine tatsäch­li­che Be­rei­che­rung des Zu­wen­dungs­empfängers vor­liegt.

Der Sach­ver­halt:
Die El­tern des Klägers un­ter­hiel­ten bis An­fang 2004 bei drei ausländi­schen Ban­ken je­weils ein Konto. Es han­delte sich um Ge­mein­schafts­kon­ten. Beide El­tern­teile konn­ten un­abhängig von ein­an­der über das Vermögen verfügen. Nach­dem der Va­ter des Klägers ver­stor­ben war, erbte die Mut­ter al­lein. Das Gut­ha­ben der drei Aus­lands­kon­ten wurde dar­auf­hin auf ein je­weils neu eröff­ne­tes Konto des Klägers bei der je­wei­li­gen Bank gut­ge­schrie­ben. Die Über­wei­sun­gen er­folg­ten auf­grund von Aufträgen, die aus­schließlich von der Mut­ter un­ter­zeich­net wa­ren, am 9.1.2004. Schrift­li­che bzw. no­ta­ri­ell ge­fasste Ab­re­den gab es nicht.

Den Sach­ver­halt zeig­ten der Kläger und seine Mut­ter dem Fi­nanz­amt im Au­gust 2010 schrift­lich an. Nach ei­ner dar­auf­hin durch­geführ­ten Steu­er­fahn­dungsprüfung ver­trat die Steu­er­behörde die Auf­fas­sung, die Mut­ter des Klägers sei nach dem Tod des Va­ters Er­bin auch des bei den ausländi­schen Ban­ken an­ge­leg­ten Vermögens ge­wor­den und habe die­ses dann in der Folge dem Kläger ge­schenkt. Dem­ent­spre­chend wurde die Schen­kung­steuer fest­ge­setzt.

Der Kläger war der An­sicht, die Schen­kung sei nicht al­lein sei­tens sei­ner Mut­ter er­folgt. Das Vermögen sei ihm viel­mehr be­reits vor dem Tod sei­nes Va­ters durch beide El­tern zu­ge­wen­det wor­den. Auch sei die Um­schrei­bung des Kon­tos noch zu Leb­zei­ten sei­nes Va­ters ver­an­lasst wor­den. Es han­dele sich so­mit um eine Schen­kung bei­der El­tern­teile. Die Klage blieb vor dem FG er­folg­los. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Um­schrei­bung des Kon­to­gut­ha­bens war eine al­lei­nige Zu­wen­dung der Mut­ter des Klägers.

In der bloßen Ab­gabe ei­nes Schen­kungs­ver­spre­chens liegt noch keine frei­ge­bige Zu­wen­dung, weil es bis zu Erfüllung des Ver­spre­chens an ei­ner ob­jek­ti­ven Be­rei­che­rung des Ver­spre­ch­ens­empfängers fehlt. Das be­deu­tet, dass der Zeit­punkt der Voll­zie­hung der Schen­kung nicht vom Wil­len der Be­tei­lig­ten abhängt und auch nicht von die­sen ver­ein­bart wer­den kann. Geld­schen­kun­gen sind in dem Zeit­punkt aus­geführt, in dem der Geld­be­trag über­ge­ben wurde. Bei ei­ner Über­wei­sung tritt der Voll­zug grundsätz­lich erst mit der Ausführung des Über­wei­sungs­auf­tra­ges ein, da in die­sem Zeit­punkt erst eine tatsäch­li­che Be­rei­che­rung des Zu­wen­dungs­empfängers vor­liegt.

In­fol­ge­des­sen war die Schen­kung­steuer im vor­lie­gen­den Fall erst mit der Gut­schrift auf dem Konto des Klägers am 9.1.2004 ent­stan­den. Zu die­sem Zeit­punkt war der Va­ter des Klägers be­reits ver­stor­ben, so­dass das Vermögen nach tes­ta­men­ta­ri­scher Erb­folge zunächst auf die Mut­ter des Klägers über­ge­gan­gen war. Die Schen­kung stammte also aus­schließlich aus dem Vermögen der Mut­ter des Klägers und war nicht be­reits zu Leb­zei­ten des Va­ters dem Kläger von bei­den El­tern zu­ge­wandt wor­den.

Al­lein mit den in­ner­fa­miliären Ab­re­den war eine Vermögens­meh­rung beim Kläger noch nicht ein­ge­tre­ten. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers wird der Zu­wen­dungs­zeit­punkt auch nicht da­durch be­stimmt, dass ein et­wai­ges zunächst for­mun­wirk­sam ab­ge­ge­be­nes Schen­kungs­ver­spre­chen des Va­ters zi­vil­recht­lich rück­wir­kend durch den Voll­zug der Schen­kung - nämlich durch die Um­schrei­bung des Vermögens auf ein Konto des Klägers - ge­heilt wird. Da zum Zeit­punkt des To­des des Va­ters kein form­wirk­sa­mes Schen­kungs­ver­spre­chen vor­lag, war eine ent­spre­chende Ver­pflich­tung aus einem der­ar­ti­gen Ver­spre­chen auch nicht auf die Mut­ter des Klägers über­ge­gan­gen. Sie hatte viel­mehr das ge­samte Vermögen und da­mit auch die Kon­to­gut­ha­ben im Wege der Erb­folge er­hal­ten.

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