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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Ge­setz zur Verkürzung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens wurde noch 2020 ver­ab­schie­det. Seit 1.10.2020 gilt nun­mehr eine auf drei Jahre verkürzte Lauf­zeit für ein Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren.

Auf sei­ner Sit­zung vom 17.12.2020 gab der Bun­des­tag grünes Licht für das Ge­setz zur wei­te­ren Verkürzung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens, dem der Bun­des­rat am 18.12.2020 seine Zu­stim­mung er­teilte und das am 30.12.2020 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet wurde. Da­nach gilt rück­wir­kend ab 1.10.2020 für Pri­vat­per­so­nen, Selbständige und Ein­zel­un­ter­neh­men, die einen In­sol­venz­an­trag stel­len, eine verkürzte Lauf­zeit von drei statt bis­her sechs Jah­ren bis zu ei­ner Rest­schuld­be­frei­ung. Ent­spre­chende Anträge können ab so­fort ge­stellt wer­den.

Für In­sol­venz­ver­fah­ren, die zwi­schen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 be­an­tragt wur­den, gilt eine Überg­angs­re­ge­lung. Da­nach verkürzt sich der bis­he­rige re­guläre Zeit­raum von sechs Jah­ren um so viele volle Mo­nate wie seit dem In­kraft­tre­ten der in na­tio­na­les Recht zu trans­for­mie­ren­den EU-Richt­li­nie am 16.7.2019 bis zur In­sol­venz­an­trags­stel­lung ver­gan­gen sind. Auch be­steht die Möglich­keit, eine vor­zei­tige Rest­schuld­be­frei­ung nach bis­he­ri­gem Recht zu er­rei­chen.

Ver­bote be­ruf­li­cher Tätig­kei­ten, die durch die In­sol­venz be­dingt sind, tre­ten nach der Neu­re­ge­lung mit Ab­lauf der Ent­schul­dungs­frist außer Kraft. Al­ler­dings muss bei er­laub­nis- und zu­las­sungs­pflich­ti­gen Tätig­kei­ten eine er­neute Ge­neh­mi­gung ein­ge­holt wer­den.

Die Sperr­frist für ein zwei­tes Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren wurde hin­ge­gen von zehn auf elf Jahre verlängert. Die­ses zweite Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren un­ter­liegt dann auch ei­ner länge­ren fünfjähri­gen Ver­fah­rens­dauer.

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