deen

Steuerberatung

Steuerreform in den USA: Folgen für den deutschen Mittelstand

US­-Präsi­dent Do­nald Trump hat ei­nes sei­ner Wahl­ver­spre­chen um­ge­setzt und Ende De­zem­ber 2017 eine um­fang­rei­che Steu­er­re­form zum Ab­schluss ge­bracht. In ers­ter Li­nie be­trof­fen da­von sind in den USA an­sässige Un­ter­neh­men und Bürger. Je­doch wer­den sich in ei­ner glo­ba­li­sier­ten Wirt­schaft auch an­dern­orts Aus­wir­kun­gen zei­gen, so auch in Deutsch­land.

Dazu ha­ben wir Chris­tof Zond­ler, Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter, Fach­be­ra­ter für in­ter­na­tio­na­les Steu­er­recht und Part­ner bei Eb­ner Stolz in Stutt­gart be­fragt.

Steuerreform in den USA: Folgen für den deutschen Mittelstand

Herr Zond­ler, können Sie uns kurz die we­sent­li­chen Ände­run­gen durch die US-Steu­er­re­form erläutern?

Die we­sent­lichste Maßnahme des sog. „Tax Cuts and Job Act“ ist die Re­du­zie­rung des Körper­schaft­steu­er­sat­zes von 35 % auf 21 % ab 2018. Un­ter Berück­sich­ti­gung der Steuer, die zu­dem von den ein­zel­nen Bun­des­staa­ten er­ho­ben und je nach Bun­des­staat un­ter­schied­lich ausfällt, er­gibt sich eine durch­schnitt­li­che Be­las­tung von ca. 25,75 %.

Hinzu kom­men wei­tere Vergüns­ti­gun­gen für US­-Un­ter­neh­men, wie z.B. die So­for­tab­schrei­bung bei be­stimm­ten Wirt­schaftsgü­tern und die pri­vi­le­gierte Be­steue­rung von Di­vi­den­den, Zins­ und Li­zenz­einkünf­ten.

Diese Vergüns­ti­gun­gen müssen natürlich ge­gen­fi­nan­ziert wer­den. Hierzu gibt es eben­falls ver­schie­dene Maßnah­men. Dies soll zum einen durch eine Min­dest­be­steue­rung bei der Ver­rech­nung von Ver­lus­ten, der be­schränk­ten Ab­zieh­bar­keit von Zins­auf­wen­dun­gen und ins­be­son­dere durch die sog. „Base Ero­sion and Anti­-Abuse Tax“ er­reicht wer­den, mit der eine Al­ter­na­tiv­steuer bei Leis­tungs­be­zie­hun­gen in­ner­halb ei­nes multi­na­tio­na­len Kon­zerns ein­geführt wurde.

Wol­len wir die Ände­run­gen mal ge­nauer und da­bei aus der Per­spek­tive von deut­schen Un­ter­neh­men be­leuch­ten. Steu­er­satz­sen­kung klingt zunächst rundum po­si­tiv – zu­min­dest für US-Un­ter­neh­men. Wel­che Wir­kung aber hat dies auf ausländi­sche Un­ter­neh­men?

Auch deut­sche Kon­zerne mit US-­Toch­terge­sell­schaf­ten pro­fi­tie­ren grundsätz­lich von der Steu­er­satz­sen­kung, wird doch de­ren Steu­er­be­las­tung in den USA ge­rin­ger. Al­ler­dings kann sich kurz­fris­tig auch ein ne­ga­ti­ver Ef­fekt zei­gen, wenn Ver­lust­vorträge vor­han­den sind, die mit künf­ti­gen Ge­win­nen aus­ge­gli­chen wer­den könn­ten. Auf die Ver­lust­vorträ­ge sind die künf­ti­gen Steu­er­er­spar­nisse als sog. la­tente Steu­ern in der Bi­lanz auszu­wei­sen. Die­ser Vor­teil schmilzt nun mit der Steu­er­satz­sen­kung. Der in der Bi­lanz 2016 höhere Aus­weis an la­ten­ten Steu­ern ist so­mit an­zu­pas­sen und da­mit der Ge­winn in 2017 ent­spre­chend zu min­dern.

Zu­dem könnte sich länger­fris­tig die Steu­er­satz­sen­kung ne­ga­tiv auf den Wirt­schafts­stand­ort Deutsch­land aus­wir­ken, wenn z. B. in­ner­halb ei­nes Kon­zerns In­ves­ti­tio­nen statt in Deutsch­land in den USA getätigt wer­den, um vom ge­rin­ge­ren Steu­er­satz zu pro­fi­tie­ren. Al­ler­dings wer­den sol­che Ent­schei­dun­gen re­gelmäßig nicht le­dig­lich am No­mi­nal­steu­er­satz aus­ge­rich­tet.

Do­nald Trump hat ja zum Leit­bild sei­ner Steu­er­re­form ge­macht, Un­ter­neh­men und de­ren Ka­pi­tal wie­der in die USA zurück zu ho­len. Ge­lingt ihm dies durch die Steu­er­satz­sen­kung?

Wie ge­sagt, die Steu­er­satz­sen­kung ist be­reits ein di­ckes Plus im Stand­ort­wett­be­werb. Um Ka­pi­tal, das US­-Kon­zerne im Aus­land er­wirt­schaf­tet ha­ben, in die USA zurück zu ho­len, enthält die Steu­er­re­form aber noch eine wei­tere Ände­rung.

Bis­her wur­den Aus­lands­ge­winne nur be­steu­ert, wenn sie von den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten an die US­-Mut­ter­ge­sell­schaft aus­ge­schüttet wur­den. Der Steu­er­satz be­trug statt­li­che 35 %, wes­halb ausländi­sche Toch­ter­ge­sell­schaf­ten von US-­Kon­zer­nen ins­ge­samt mehr als drei Bil­lio­nen Dol­lar außer­halb der USA hor­te­ten. Nun wird ein­ma­lig eine Ge­winn­aus­schüttung die­ser the­sau­ri­er­ten Ge­winne fin­giert, die mit ei­ner Ein­mal­steuer von 15,5 % oder 8 % be­las­tet wird, je nach­dem, wie li­quide das vor­han­dene Vermögen bei den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ist.

Zukünf­tig sind Di­vi­den­den, die von ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten an die US-Mut­ter­ge­sell­schaft ge­zahlt wer­den, in den USA un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen so­gar kom­plett steu­er­be­freit. Es be­steht so­mit zukünf­tig keine Hemm­schwelle mehr, diese Aus­lands­ge­winne nicht in die USA zu trans­fe­rie­ren.

Da­mit scheint ja die „Ame­rica First“-Stra­te­gie im Steu­er­be­reich auf­zu­ge­hen. Was ist deut­schen Un­ter­neh­men, die in den USA tätig sind, mit Blick auf die Ände­run­gen zu ra­ten?

Letzt­lich wer­den welt­weit agie­rende Kon­zer­nen prüfen, in wel­chen Staa­ten sie Ge­sell­schaf­ten mit wel­chen Funk­tio­nen an­sie­deln bzw. wo sie künf­tig verstärkt in­ves­tie­ren. An­ge­sichts der ho­hen Steu­er­be­las­tung in Deutsch­land – bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten spre­chen wir von rund 30 % – wird der Trend bei Kon­zer­nen da­hin­ge­hen, hier zu ver­steu­ernde Ge­winne zu ver­mei­den und diese eher in den USA zu rea­li­sie­ren. Da­durch lässt sich die Kon­zern­steu­er­quote ent­spre­chend ver­bes­sern.

Auf­grund des nied­ri­gen Steu­er­sat­zes und der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von In­ves­ti­tio­nen in den USA wird sich all­ge­mein das ein oder an­dere Un­ter­neh­men in Deutsch­land überle­gen eine US­-Toch­ter­ge­sell­schaft zu gründen und über diese die Ge­schäfte in den USA oder so­gar für einen noch größeren Aus­lands­raum lau­fen zu las­sen.

Ist also zu befürch­ten, dass Un­ter­neh­men in Deutsch­land z. B. ihre Pro­duk­tion für den US-Markt in die USA ver­la­gern?

Ach­tung, hier sind im deut­schen Steu­er­recht ei­nige Stol­per­steine an­ge­legt, die deut­sche Un­ter­neh­men mit ent­spre­chen­den Be­stre­bun­gen drin­gend be­ach­ten soll­ten. Denn eine Ver­la­ge­rung von Ge­schäfts­ak­ti­vitäten aus Deutsch­land her­aus in eine US-Toch­ter­ge­sell­schaft kann in Deutsch­land zum einen zu ei­ner „Exit­-Be­steue­rung“ führen, also zur Be­steue­rung von im Un­ter­neh­men aufge­bau­ten stil­len Re­ser­ven. Zu­dem könnte trotz Ge­schäfts­ver­la­ge­rung die deut­sche Be­steue­rung grei­fen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der sog. Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung erfüllt sind und so­mit die Steu­er­be­las­tung auf das deut­sche Be­steue­rungs­ni­veau hoch­ge­schleust wird.

Es ist letzt­lich stets eine Prüfung im Ein­zel­fall er­for­der­lich, um alle steu­er­li­chen Konse­quen­zen im In­ und Aus­land zu klären und dar­auf ba­sie­rend die rich­tige un­ter­neh­meri­sche Ent­schei­dung tref­fen zu können.

Ist da­bei auch an die von Ih­nen ein­gangs erwähnte „Base Ero­sion and Anti-Abuse Tax“ zu den­ken? Was steckt da­hin­ter?

Die „Base Ero­sion and Anti­-Abuse Tax“, auch kurz BEAT, greift eher die um­ge­kehr­ten Fälle auf, also Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen US­-Ge­sell­schaf­ten von an­de­ren Kon­zern­ge­sell­schaf­ten im Aus­land Leis­tun­gen be­zie­hen und in den USA die Auf­wen­dun­gen hierfür steu­er­min­dernd gel­tend ma­chen wol­len. Die BEAT soll da­mit die Ver­la­ge­rung von Ge­win­nen aus den USA her­aus in das Aus­land ver­mei­den.

Be­trof­fen sind al­ler­dings nur große Kon­zerne, de­ren Um­satz im Durch­schnitt der letz­ten drei Jahre min­des­tens 500 Mio. US­-Dol­lar be­tra­gen hat. Zu­dem müssen die schädli­chen Zah­lun­gen an die ausländi­schen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten („Base Ero­sion Pay­ments“) min­des­tens 3 % der Ge­samt­kos­ten der US­-Ge­sell­schaft be­tra­gen. Als schädlich wer­den da­bei u. a. Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen, Li­zenz­zah­lun­gen und Zins­zah­lun­gen an­ge­se­hen, nicht je­doch sol­che für den Be­zug von Wa­ren. Sind die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, wird die Al­ter­na­tiv­steuer be­rech­net, die zu zah­len ist, so­fern sie höher als die re­guläre Steuer ist.

Wie wer­den Kon­zerne, bei de­nen die An­wen­dung der BEAT droht, rea­gie­ren?

Hier sind insb. zwei Sze­na­rien vor­stell­bar. Be­trof­fene US­-Un­ter­neh­men wer­den prüfen, ob die mit ausländi­schen, so­mit auch deut­schen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten ver­ein­bar­ten Ver­rech­nungs­preise an­ge­passt wer­den, um etwa un­ter die 3 %­-Grenze zu ge­lan­gen. Oder aber Leis­tun­gen wer­den nicht mehr von ausländi­schen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, son­dern von US-­Un­ter­neh­men be­zo­gen.

Beide Sze­na­rien erhöhen im Er­geb­nis den Druck auf den Wirt­schafts­stand­ort Deut­sch­land.

Als Maßnahme zur Fi­nan­zie­rung der Steu­er­satz­sen­kung erwähn­ten Sie zu­dem eine Be­schränkung des Zins­ab­zugs. Wel­che Kon­se­quen­zen hat das für die Fi­nan­zie­rungs­struk­tur in den USA?

Mit der neuen Zins­schran­ken­re­ge­lung, die mit un­se­rer deut­schen Zins­schran­ken­re­ge­lung in vie­len Punk­ten ver­gleich­bar ist, dürfte ein Über­den­ken der Fi­nan­zie­rung von US-In­vest­ments ein­set­zen. Es kann auch für deut­sche Un­ter­neh­men mit US-Toch­ter­ge­sell­schaf­ten nun un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­teil­haft sein, diese an­statt mit Fremd­ka­pi­tal ver­mehrt mit Ei­gen­ka­pi­tal aus­zu­stat­ten. Denn im „worst case“ könn­ten Zins­erträge in Deutsch­land der vollen Be­steue­rung un­ter­lie­gen und ent­spre­chende Auf­wen­dun­gen bei der US­-Toch­ter­ge­sell­schaft nur be­grenzt zum Ab­zug kom­men.

Zum Schluss noch Ihre persönli­che Ein­schätzung: Wel­che Fol­gen hat die US-Steu­er­re­form für die Wett­be­werbsfähig­keit deut­scher Un­ter­neh­men auf der in­ter­na­tio­na­len Bühne?

Die ge­nauen Aus­wir­kun­gen der US-­Steu­erre­form auf die Wett­be­werbsfähig­keit deut­scher Un­ter­neh­men ist mei­nes Er­ach­tens der­zeit noch nicht um­fas­send ab­seh­bar. Si­cher­lich wer­den auf­grund der in den USA ge­ge­be­nen In­ves­ti­ti­ons­an­reize nun verstärkt In­ves­ti­tio­nen in US-­Un­ter­neh­men getätigt wer­den und da­mit der In­ves­ti­ti­ons­stand­ort USA gefördert. Dies kann so­gar dazu führen, dass bei deut­schen Un­ter­neh­men not­wendi­ge In­ves­ti­tio­nen un­ter­blei­ben, weil die Mit­tel an­der­wei­tig ver­wen­det wer­den. Es ist auch nicht von der Hand zu wei­sen, dass US­-Un­ter­neh­men auf­grund der Steu­er­er­leich­te­run­gen einen Wett­be­werbs­vor­teil ge­genüber den ausländi­schen Un­ter­neh­men ha­ben.

Den­noch ist zu berück­sich­ti­gen, dass für einen In­ves­ti­ti­ons­stand­ort und auch für die Wettbe­werbsfähig­keit der deut­schen Un­ter­neh­men das Vor­han­den­sein von qua­li­fi­zier­ten Fach­mit­ar­bei­tern, In­fra­struk­tur, Know­how und die Qua­lität der Pro­dukte eine ent­schei­dende Rolle spie­len. Hier lie­gen ge­rade die Stärken und Vor­teile der deut­schen Un­ter­neh­men.

Von Re­le­vanz wird auch sein wie an­dere Staa­ten auf den Vor­stoß der USA rea­gie­ren wer­den. In der EU hat z. B. Bel­gien be­reits ebenso den Körper­schaft­steu­er­satz ge­senkt. China rea­gierte mit ei­ner Quel­len­steu­er­er­leichte­rung für ausländi­sche In­ves­to­ren. Die­sen Steu­er­wett­be­werb wollte man ei­gent­lich mit dem BEPS-­Pro­jekt der OECD aus­schal­ten, der jetzt durch die USA al­ler­dings wie­der ange­stoßen wurde. Die neue deut­sche Bun­desre­gie­rung wird gut be­ra­ten sein, sich mit dem Thema güns­ti­ger steu­er­li­cher Rah­men­be­din­gun­gen für Un­ter­neh­men in Deutsch­land aus­ein­an­der zu set­zen, wo­bei der Fo­kus nicht iso­liert auf dem Steu­er­satz lie­gen sollte.

nach oben