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Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig

Niedersächsisches FG 1.10.2013, 5 V 217/13

Rech­nun­gen können rück­wir­kend be­rich­tigt wer­den. Vor­aus­set­zung hierfür ist, dass das zunächst er­teilte Do­ku­ment die Min­dest­an­for­de­run­gen an eine Rech­nung erfüllt und dass noch keine ab­schließende Ent­schei­dung der zuständi­gen Fi­nanz­behörde über den Vor­steu­er­ab­zug vor­liegt.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin be­treibt einen Großhan­del mit Tex­ti­lien. Im Rah­men ei­ner Außenprüfung u.a. be­tref­fend die Streit­jahre 2008 bis 2011 stellte das Fi­nanz­amt fest, dass ein Vor­steu­er­ab­zug aus er­teil­ten Gut­schrif­ten an die Han­dels­ver­tre­ter nicht möglich sei, da die Gut­schrif­ten keine ord­nungs­gemäßen Rech­nun­gen i.S.d. § 15 Abs. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG dar­stell­ten. We­der in den Pro­vi­si­ons­ab­rech­nun­gen noch in den An­la­gen zu den Ab­rech­nun­gen wa­ren die Steu­er­num­mer oder die USt-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des je­wei­li­gen Gut­schrift­empfängers ent­hal­ten. Glei­ches gilt für den Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen des Wer­be­ge­stal­ters H.

Die An­trag­stel­le­rin be­rich­tigte die Pro­vi­si­ons­ab­rech­nun­gen ge­genüber ih­ren Han­dels­ver­tre­tern noch während der Außenprüfung mit Da­tum vom 2.5.2013. Auch die Rech­nun­gen des Wer­be­ge­stal­ters H. wur­den noch während der Außenprüfung be­rich­tigt. Das Fi­nanz­amt kürzte den­noch die Vor­steu­ern in den Streit­jah­ren mit der Begründung, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug erst im Zeit­punkt der durch­geführ­ten Rech­nungs­be­rich­ti­gung (2013) vorlägen. Die An­trag­stel­le­rin be­an­tragte Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab.

Das FG gab dem An­trag, die Voll­zie­hung der geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheide für die Jahre 2008 bis 2011 aus­zu­set­zen bzw. auf­zu­he­ben, so­weit be­reits eine Ver­rech­nung mit Gut­ha­ben aus ak­tu­el­len Vor­an­mel­dungs­zeiträumen er­folgt ist, statt. Die Be­schwerde zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Vor­lie­gend ist eine rück­wir­kende Rech­nungs­be­rich­ti­gung zulässig, da die streit­be­fan­ge­nen Ab­rech­nun­gen die Min­dest­an­for­de­run­gen an eine Rech­nung ent­hal­ten und die Be­rich­ti­gung noch während der Außenprüfung er­folgte.

Bei der Be­ant­wor­tung der Frage, ob eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung mit Rück­wir­kung auf den Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Rech­nungs­er­tei­lung er­fol­gen kann, ist das EuGH-Ur­teil "Pan­non Gép" (C-368/09) vom 15.7.2010 zu berück­sich­ti­gen. In die­ser Ent­schei­dung führt der EuGH aus:

"Das Uni­ons­recht steht ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung oder Pra­xis ent­ge­gen, nach der die na­tio­na­len Behörden einem Steu­er­pflich­ti­gen das Recht, den für ihm er­brachte Dienst­leis­tun­gen ge­schul­de­ten oder ent­rich­te­ten Mehr­wert­steu­er­be­trag von der von ihm ge­schul­de­ten Mehr­wert­steuer als Vor­steuer ab­zu­zie­hen, mit der Begründung ab­spre­chen, dass die ur­sprüng­li­che Rech­nung, die zum Zeit­punkt der Vor­nahme des Vor­steu­er­ab­zugs in sei­nem Be­sitz war, ein fal­sches Da­tum des Ab­schlus­ses der Dienst­leis­tung auf­ge­wie­sen habe und dass die später be­rich­tigte Rech­nung und die die ur­sprüng­li­che Rech­nung auf­he­bende Gut­schrift nicht fort­lau­fend num­me­riert ge­we­sen seien, wenn die ma­te­ri­ell-recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug erfüllt sind und der Steu­er­pflich­tige der be­tref­fen­den Behörde vor Er­lass ih­rer Ent­schei­dung eine be­rich­tigte Rech­nung zu­ge­lei­tet hat, in der das zu­tref­fende Da­tum des Ab­schlus­ses der ge­nann­ten Dienst­leis­tung ver­merkt war, auch wenn diese Rech­nung und die die ur­sprüng­li­che Rech­nung auf­he­bende Gut­schrift keine fort­lau­fende Num­me­rie­rung auf­wei­sen."

Hier­aus und aus der EuGH-Ent­schei­dung "Pe­troma Trans­ports" (C-271/12) vom 8.5.2013 er­gibt sich dem­nach, dass eine rück­wir­kende Rech­nungs­be­rich­ti­gung in Be­tracht kommt, so­lange noch keine ab­schließende Ent­schei­dung der zuständi­gen Fi­nanz­behörde über den Vor­steu­er­ab­zug vor­liegt und so­fern das zunächst er­teilte Do­ku­ment die Min­de­stan­ga­ben an eine Rech­nung (Rech­nungs­aus­stel­ler, Leis­tungs­empfänger, Leis­tungs­be­schrei­bung, Ent­gelt, ge­son­dert aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer) erfüllt.

Bei An­wen­dung die­ser Grundsätze war im Streit­fall vorläufi­ger Rechts­schutz zu gewähren. Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist un­strei­tig, dass so­wohl die er­teil­ten Pro­vi­si­ons­ab­rech­nun­gen (Gut­schrif­ten) als auch die Rech­nun­gen des Wer­be­ge­stal­ters H. die vom BFH ge­for­der­ten Min­dest­an­for­de­run­gen an eine Rech­nung erfüllen. In den Rech­nun­gen fehlte le­dig­lich die dem leis­ten­den Un­ter­neh­mer er­teilte Steu­er­num­mer bzw. USt-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (vgl. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG). Die feh­len­den An­ga­ben sind noch während der Außenprüfung und da­mit vor Er­lass der ab­leh­nen­den Ent­schei­dung des Fi­nanz­amts (Ände­rungs­be­scheide vom 2.7.2013) im Wege der Rech­nungs­be­rich­ti­gung ergänzt wor­den.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen Jus­tiz veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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